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Dans des cas exceptionnels, le Conseil fédéral peut autoriser des activités qui, autrement, seraient interdites par l'autorité en vertu de l'art. 14 LPSP. Sur le plan procédural, l'art. 15 al. 2 LPSP prévoit que l'autorité compétente soumette au Conseil fédéral le cas à examiner.
“Für solche Fälle sieht Art. 15 Abs. 1 BPS daher vor, dass der Bundesrat ausnahmsweise Tätigkeiten bewilligen kann, die nicht unter die gesetzlichen Verbote von Art. 8 BPS (unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten) oder Art. 9 BPS (schwere Verletzung von Menschenrechten) fallen, jedoch nach Art. 14 BPS behördlich zu verbieten wären, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 BPS fest, dass die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat unterbreitet.”
Les prestations de soutien logistique aux forces armées, notamment à des États belligérants, peuvent, selon l'art. 14 al. 1 LPSP, être interdites comme contraires aux objectifs de politique extérieure de la Suisse. Pour des raisons de proportionnalité, l'autorité peut accorder à la personne concernée un délai pour mettre fin à ses activités.
“Garantiesupport, Produkteverbesserung, Lieferungen von Service Bulletins und Support von Maintenance Unternehmen, die aus der Schweiz erbracht werden, sind gestützt auf die AGB des SECO, weiterhin zugelassen. 3. Die Ausübung der Tätigkeit zur logistischen Unterstützung der Streitkräfte (Land 1) wird nicht verboten. 4. Die Ausübung der Tätigkeit zur logistischen Unterstützung der Streitkräfte (Land 4) wird nicht verboten. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Für das Prüfverfahren und das Verbot wird eine Gebühr in der Höhe von CHF (...) erhoben, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wird. 7. Die vorliegende Verfügung wird der Beschwerdeführerin eröffnet, (...), 6371 Stans." Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass verschiedene im Zusammenhang mit den PC-21 Flugzeugen und Simulatoren erbrachte Dienstleistungen direkt oder indirekt die Streitkräfte von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emirate unterstützten. Die logistische Unterstützung einer kriegsführenden Partei stehe im Widerspruch zu den aussenpolitischen Zielen der Schweiz, weshalb diese Tätigkeiten gestützt auf Art. 14 Abs. 1 BPS zu verbieten seien. Aus Verhältnismässigkeitserwägungen räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 90 Tagen ein, um ihre Tätigkeiten in diesen zwei Ländern einzustellen. J. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juni 2019; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Hauptsache wiederherzustellen. Über diese Begehren sei zunächst superprovisorisch ohne Anhörung der Vorinstanz zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die mit Verfügung vom 25. Juni 2019 entzogene aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 5) vorerst superprovisorisch wiederhergestellt und an die Bedingung einer fristgerechten Beschwerdeerhebung in der Hauptsache geknüpft.”
“Garantiesupport, Produkteverbesserung, Lieferungen von Service Bulletins und Support von Maintenance Unternehmen, die aus der Schweiz erbracht werden, sind gestützt auf die AGB des SECO, weiterhin zugelassen. 3. Die Ausübung der Tätigkeit zur logistischen Unterstützung der Streitkräfte (Land 1) wird nicht verboten. 4. Die Ausübung der Tätigkeit zur logistischen Unterstützung der Streitkräfte (Land 4) wird nicht verboten. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Für das Prüfverfahren und das Verbot wird eine Gebühr in der Höhe von CHF (...) erhoben, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wird. 7. Die vorliegende Verfügung wird der Beschwerdeführerin eröffnet, (...), 6371 Stans." Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass verschiedene im Zusammenhang mit den PC-21 Flugzeugen und Simulatoren erbrachte Dienstleistungen direkt oder indirekt die Streitkräfte von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emirate unterstützten. Die logistische Unterstützung einer kriegsführenden Partei stehe im Widerspruch zu den aussenpolitischen Zielen der Schweiz, weshalb diese Tätigkeiten gestützt auf Art. 14 Abs. 1 BPS zu verbieten seien. Aus Verhältnismässigkeitserwägungen räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 90 Tagen ein, um ihre Tätigkeiten in diesen zwei Ländern einzustellen. J. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juni 2019; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Hauptsache wiederherzustellen. Über diese Begehren sei zunächst superprovisorisch ohne Anhörung der Vorinstanz zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die mit Verfügung vom 25. Juni 2019 entzogene aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 5) vorerst superprovisorisch wiederhergestellt und an die Bedingung einer fristgerechten Beschwerdeerhebung in der Hauptsache geknüpft.”
Pour les décisions prises en vertu de l'art. 14 LPSP, l'autorité compétente évalue notamment les risques pour la politique extérieure et pour la sécurité.
“BVGer B-3427/2019 Entscheiddatum: 07.01.2021Publikationsdatum: 15.01.2021 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3427/2019 Urteil vom 7. Januar 2021 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger. Parteien Pilatus Flugzeugwerke AG, 6371 Stans, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Christoph Kurth und/oder Dr. iur. Martin Furrer, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Politische Direktion PD, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verbot der Ausübung einer Tätigkeit gemäss Art. 14 BPS (Verfügung vom 25. Juni 2019).”
L’art. 15 al. 1 LPSP permet au Conseil fédéral, à titre exceptionnel, d’autoriser des activités qui seraient interdites par une autorité en vertu de l’art. 14 LPSP, pour autant qu’un intérêt public prépondérant l’exige. Conformément à l’art. 15 al. 2 LPSP, l’autorité compétente doit soumettre le cas à examiner au Conseil fédéral.
“Für solche Fälle sieht Art. 15 Abs. 1 BPS daher vor, dass der Bundesrat ausnahmsweise Tätigkeiten bewilligen kann, die nicht unter die gesetzlichen Verbote von Art. 8 BPS (unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten) oder Art. 9 BPS (schwere Verletzung von Menschenrechten) fallen, jedoch nach Art. 14 BPS behördlich zu verbieten wären, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 BPS fest, dass die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat unterbreitet.”
Les décisions fondées sur l'art. 14 LPSP sont, selon la jurisprudenÎ citée, classées comme relevant plutôt du juridique que des classiques « actes de gouvernement » à caractère fortement politique. Dès lors, selon cette approche, le motif d'exclusion prévu à l'art. 32 al. 1 let. a LTAF ne s'applique pas; un recours en vertu des dispositions générales de la LTAF demeure donc possible.
“Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2019 stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und wurde von der Politischen Direktion (Abteilung Sicherheitspolitik) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erlassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege beschwerdefähig (Art. 33 Bst. d VGG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach dem Ausschlusstatbestand von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG ist eine Beschwerde unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten. Diese Ausnahmen sind restriktiv auszulegen (BGE 137 I 371 E. 1.2, mit Hinweis). Sie erfassen ausschliesslich klassische "actes de gouvernement", d.h. Massnahmen mit ausgeprägt politischem Charakter. Entscheide gestützt auf Art. 14 BPS betreffen zwar die Interessen der Schweiz auf dem Gebiet der Sicherheit und der auswärtigen Angelegenheiten. Insoweit einem Unternehmen die Ausübung einer Tätigkeit ganz oder teilweise zu verbieten ist, haben solche Entscheide aber keinen ausgeprägt politischen, sondern eher einen juristischen Charakter (Botschaft zum Bundesgesetz über die im Ausland erbachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 23. Januar 2013, BBl 2013 1745, 1805; nachfolgend: Botschaft BPS). Ein Ausschluss-tatbestand im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt damit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2019 stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und wurde von der Politischen Direktion (Abteilung Sicherheitspolitik) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erlassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege beschwerdefähig (Art. 33 Bst. d VGG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach dem Ausschlusstatbestand von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG ist eine Beschwerde unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten. Diese Ausnahmen sind restriktiv auszulegen (BGE 137 I 371 E. 1.2, mit Hinweis). Sie erfassen ausschliesslich klassische "actes de gouvernement", d.h. Massnahmen mit ausgeprägt politischem Charakter. Entscheide gestützt auf Art. 14 BPS betreffen zwar die Interessen der Schweiz auf dem Gebiet der Sicherheit und der auswärtigen Angelegenheiten. Insoweit einem Unternehmen die Ausübung einer Tätigkeit ganz oder teilweise zu verbieten ist, haben solche Entscheide aber keinen ausgeprägt politischen, sondern eher einen juristischen Charakter (Botschaft zum Bundesgesetz über die im Ausland erbachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 23. Januar 2013, BBl 2013 1745, 1805; nachfolgend: Botschaft BPS). Ein Ausschluss-tatbestand im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt damit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
La juridiction précédente aurait dû, en prononçant une interdiction en vertu de l'art. 14 LPSP, exposer et motiver pourquoi les intérêts publics énoncés à l'art. 54 al. 2 Cst. — notamment la sauvegarÞ de l'indépendanÎ de la Suisse et de sa prospérité — ont été ou non pris en compte lors de l'examen des conditions justifiant l'interdiction. De même, un contrôle de constitutionnalité au regard de l'art. 36 Cst. (en cas d'éventuelle atteinte aux droits fondamentaux) aurait été nécessaire.
“Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung genügt die erstinstanzliche Verfügung diesen rechtlichen Vorgaben zur Begründungspflicht kaum. Die Vorinstanz hätte aufzeigen und begründen müssen, weshalb insbesondere die ebenfalls in Art. 54 Abs. 2 BV genannten öffentlichen Interessen der Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihrer Wohlfahrt sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen für das hier angefochtene Verbot nach Art. 14 BPS als auch im Rahmen der nach Art. 36 BV bei einem Grundrechtseingriff - hier wird zu Recht Art. 27 BV genannt - generell vorzunehmenden Prüfung der öffentlichen Interessen auf der ein Grundrechtseingriff beruhen muss, nicht berücksichtigt wurden.”
Si le Conseil fédéral constate qu'aucun intérêt public de haut rang, nettement prépondérant, ne justifie une autorisation exceptionnelle, il doit renvoyer l'affaire à l'autorité compétente. Celle-ci est alors tenue, conformément à l'art. 14 LPSP, d'édicter une interdiction administrative; contre cette décision, un recours peut être formé auprès du Tribunal administratif fédéral.
“Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass kein hochrangiges, deutlich überwiegendes Staatsinteresse vorliegt, das eine Ausnahmebewilligung rechtfertigt, so hat er die Sache an die zuständige Behörde zurückzugeben. Die Vorinstanz wiederum wäre in diesem Fall gehalten, ein behördliches Verbot nach Art. 14 BPS zu erlassen, gegen welches Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Botschaft, 1806).”
“Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass kein hochrangiges, deutlich überwiegendes Staatsinteresse vorliegt, das eine Ausnahmebewilligung rechtfertigt, so hat er die Sache an die zuständige Behörde zurückzugeben. Die Vorinstanz wiederum wäre in diesem Fall gehalten, ein behördliches Verbot nach Art. 14 BPS zu erlassen, gegen welches Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Botschaft, 1806).”
LPSP art. 14 ch. 1 En cas de soutien opérationnel ou logistique aux forces armées ou de sécurité étrangères, un examen particulièrement approfondi est nécessaire.
“Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern diese im Widerspruch zu den in Art. 1 BPS genannten Zwecken steht (Art. 14 Abs. 1 BPS). Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS verlangt u.a. für die operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften eine besonders genaue Prüfung.”
“Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern diese im Widerspruch zu den in Art. 1 BPS genannten Zwecken steht (Art. 14 Abs. 1 BPS). Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS verlangt u.a. für die operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften eine besonders genaue Prüfung.”
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