1 commentary
Beim privaten Einzelunterricht ist besonderes Augenmerk auf die Gewährleistung von Kontakten mit Gleichaltrigen zu legen, um die Erziehung zur und Sicherstellung der Gemeinschaftsfähigkeit zu gewährleisten.
“Eine solche erhält, wer für die vorgesehene Lehrtätigkeit eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 120 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 ff. VSG). Die in Art. 123 Abs. 2 VSG genannte Voraussetzung der Sicherstellung der Erziehung der Kinder zur Gemeinschaftsfähigkeit ist ein zentrales Anliegen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VSG). Sowohl der Begriff der Gemeinschaftsfähigkeit als auch wie die Erziehung dazu zu erfolgen hat, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Das Kriterium der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit war ursprünglich im VSG nicht vorgesehen. Der Erziehungsrat stellte jedoch Anfang der 1990er-Jahre in zunehmendem Mass fest, dass Gesuche um privaten Einzelunterricht gestellt wurden, um Kinder von den Einflüssen anderer Schulkinder fernzuhalten. Da aber eine völlige Isolierung im Rahmen des privaten Einzelunterrichts nicht im Interesse des Kindes liegt und der Formulierung des Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäss Art. 3 VSG widerspricht, wurde Art. 123 Abs. 2 durch das II. NG zum VSG vom 22. Juni 1995 dahingehend ergänzt, dass auch bei privatem Einzelunterricht die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt sein muss (ABl 1994, S. 1673 f.). Im Jahr 2005 hatte das Verwaltungsgericht einen Fall zu beurteilen, wo Eltern – der Vater ausgebildeter Sekundar- und Realschullehrer, die Mutter Sozialpädagogin FH – um Bewilligung zur privaten Einzelbeschulung ihrer drei Kinder zuhause ersuchten. Das Verwaltungsgericht erwog, die Einschätzung des Gesetzgebers, wonach beim Einzelunterricht die Gefahr der Isolierung der Kinder bestehe, sei sachlich begründet und nachvollziehbar. Um das zentrale Anliegen der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sicherstellen zu können, sei namentlich der Kontakt mit gleichaltrigen Kindern von besonderer Bedeutung (GVP 1971 Nr. 60). Dieser Kontakt sei beim Einzelunterricht grundsätzlich nicht gewährleistet, weshalb die Gefahr bestehe, dass die Vermittlung sozialer Kompetenzen nicht oder nur ungenügend umgesetzt werde.”
“Eine solche erhält, wer für die vorgesehene Lehrtätigkeit eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 120 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 ff. VSG). Die in Art. 123 Abs. 2 VSG genannte Voraussetzung der Sicherstellung der Erziehung der Kinder zur Gemeinschaftsfähigkeit ist ein zentrales Anliegen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VSG). Sowohl der Begriff der Gemeinschaftsfähigkeit als auch wie die Erziehung dazu zu erfolgen hat, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Das Kriterium der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit war ursprünglich im VSG nicht vorgesehen. Der Erziehungsrat stellte jedoch Anfang der 1990er-Jahre in zunehmendem Mass fest, dass Gesuche um privaten Einzelunterricht gestellt wurden, um Kinder von den Einflüssen anderer Schulkinder fernzuhalten. Da aber eine völlige Isolierung im Rahmen des privaten Einzelunterrichts nicht im Interesse des Kindes liegt und der Formulierung des Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäss Art. 3 VSG widerspricht, wurde Art. 123 Abs. 2 durch das II. NG zum VSG vom 22. Juni 1995 dahingehend ergänzt, dass auch bei privatem Einzelunterricht die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt sein muss (ABl 1994, S. 1673 f.). Im Jahr 2005 hatte das Verwaltungsgericht einen Fall zu beurteilen, wo Eltern – der Vater ausgebildeter Sekundar- und Realschullehrer, die Mutter Sozialpädagogin FH – um Bewilligung zur privaten Einzelbeschulung ihrer drei Kinder zuhause ersuchten. Das Verwaltungsgericht erwog, die Einschätzung des Gesetzgebers, wonach beim Einzelunterricht die Gefahr der Isolierung der Kinder bestehe, sei sachlich begründet und nachvollziehbar. Um das zentrale Anliegen der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sicherstellen zu können, sei namentlich der Kontakt mit gleichaltrigen Kindern von besonderer Bedeutung (GVP 1971 Nr. 60). Dieser Kontakt sei beim Einzelunterricht grundsätzlich nicht gewährleistet, weshalb die Gefahr bestehe, dass die Vermittlung sozialer Kompetenzen nicht oder nur ungenügend umgesetzt werde.”
“Eine solche erhält, wer für die vorgesehene Lehrtätigkeit eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 120 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 ff. VSG). Die in Art. 123 Abs. 2 VSG genannte Voraussetzung der Sicherstellung der Erziehung der Kinder zur Gemeinschaftsfähigkeit ist ein zentrales Anliegen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VSG). Sowohl der Begriff der Gemeinschaftsfähigkeit als auch wie die Erziehung dazu zu erfolgen hat, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Das Kriterium der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit war ursprünglich im VSG nicht vorgesehen. Der Erziehungsrat stellte jedoch Anfang der 1990er-Jahre in zunehmendem Mass fest, dass Gesuche um privaten Einzelunterricht gestellt wurden, um Kinder von den Einflüssen anderer Schulkinder fernzuhalten. Da aber eine völlige Isolierung im Rahmen des privaten Einzelunterrichts nicht im Interesse des Kindes liegt und der Formulierung des Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäss Art. 3 VSG widerspricht, wurde Art. 123 Abs. 2 durch das II. NG zum VSG vom 22. Juni 1995 dahingehend ergänzt, dass auch bei privatem Einzelunterricht die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt sein muss (ABl 1994, S. 1673 f.). Im Jahr 2005 hatte das Verwaltungsgericht einen Fall zu beurteilen, wo Eltern – der Vater ausgebildeter Sekundar- und Realschullehrer, die Mutter Sozialpädagogin FH – um Bewilligung zur privaten Einzelbeschulung ihrer drei Kinder zuhause ersuchten. Das Verwaltungsgericht erwog, die Einschätzung des Gesetzgebers, wonach beim Einzelunterricht die Gefahr der Isolierung der Kinder bestehe, sei sachlich begründet und nachvollziehbar. Um das zentrale Anliegen der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sicherstellen zu können, sei namentlich der Kontakt mit gleichaltrigen Kindern von besonderer Bedeutung (GVP 1971 Nr. 60). Dieser Kontakt sei beim Einzelunterricht grundsätzlich nicht gewährleistet, weshalb die Gefahr bestehe, dass die Vermittlung sozialer Kompetenzen nicht oder nur ungenügend umgesetzt werde.”
“Eine solche erhält, wer für die vorgesehene Lehrtätigkeit eine ausreichende Ausbildung nachweist und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt (Art. 120 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 56 ff. VSG). Die in Art. 123 Abs. 2 VSG genannte Voraussetzung der Sicherstellung der Erziehung der Kinder zur Gemeinschaftsfähigkeit ist ein zentrales Anliegen des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 VSG). Sowohl der Begriff der Gemeinschaftsfähigkeit als auch wie die Erziehung dazu zu erfolgen hat, wird im Gesetz nicht näher ausgeführt. Das Kriterium der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit war ursprünglich im VSG nicht vorgesehen. Der Erziehungsrat stellte jedoch Anfang der 1990er-Jahre in zunehmendem Mass fest, dass Gesuche um privaten Einzelunterricht gestellt wurden, um Kinder von den Einflüssen anderer Schulkinder fernzuhalten. Da aber eine völlige Isolierung im Rahmen des privaten Einzelunterrichts nicht im Interesse des Kindes liegt und der Formulierung des Erziehungs- und Bildungsauftrages gemäss Art. 3 VSG widerspricht, wurde Art. 123 Abs. 2 durch das II. NG zum VSG vom 22. Juni 1995 dahingehend ergänzt, dass auch bei privatem Einzelunterricht die Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sichergestellt sein muss (ABl 1994, S. 1673 f.). Im Jahr 2005 hatte das Verwaltungsgericht einen Fall zu beurteilen, wo Eltern – der Vater ausgebildeter Sekundar- und Realschullehrer, die Mutter Sozialpädagogin FH – um Bewilligung zur privaten Einzelbeschulung ihrer drei Kinder zuhause ersuchten. Das Verwaltungsgericht erwog, die Einschätzung des Gesetzgebers, wonach beim Einzelunterricht die Gefahr der Isolierung der Kinder bestehe, sei sachlich begründet und nachvollziehbar. Um das zentrale Anliegen der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit sicherstellen zu können, sei namentlich der Kontakt mit gleichaltrigen Kindern von besonderer Bedeutung (GVP 1971 Nr. 60). Dieser Kontakt sei beim Einzelunterricht grundsätzlich nicht gewährleistet, weshalb die Gefahr bestehe, dass die Vermittlung sozialer Kompetenzen nicht oder nur ungenügend umgesetzt werde.”
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