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Gemeinden sind für Organisation und Beaufsichtigung der Volksschulen zuständig; dies ist insbesondere praxisrelevant bei Klassenauf- und -abbau.
“Das Volksschulwesen ist eine gemeinsame Aufgabe der Gemeinden (Einwohner- und gemischten Gemeinden bzw. gegebenenfalls Unterabteilungen und Gemeindeverbände) sowie des Kantons (Art. 5 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]). Der Kanton legt Inhalte, Ziele und Rahmenbedingungen der Volksschule fest und sorgt für ein in allen Gemeinden vergleichbares Volksschulangebot (Art. 50 Abs. 1 VSG). Die Gemeinden stellen das Volksschulangebot nach der Gesetzgebung bereit und sorgen dafür, dass jedes Kind die Volksschule besuchen kann (Art. 51 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 VSG). Dementsprechend obliegt auch die Organisation und Beaufsichtigung der Volksschulen den Gemeinden (Art. 34 VSG); insbesondere beschliessen sie über die Schaffung oder Aufhebung von Klassen sowie die Einführung und Aufhebung bestimmter Bildungsangebote (Art. 47 VSG). Weiter sorgen sie für Erstellung, Unterhalt und Betrieb der Schulanlagen und deren Ausrüstung (Art. 48 VSG; BVR 2017 S. 418 E. 4.3).”
Wenn die Behörde oder die Schule notwendige schulische Massnahmen unterlässt, kann trotzdem eine Kostentragungspflicht für private Therapien entstehen; die Gemeinde/Schulgemeinde kann nachträglich haftbar werden, auch wenn zunächst Verwarnungen statt Strafen ergingen und die Kostenübernahme für Therapien nicht gesichert war.
“Entschliessen sich die Eltern dagegen bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz für eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenmächtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgemäss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es versäumt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerlässlich waren (zum Ganzen VGr, 11. Mai 2023, VB.2023.00119, E. 4.3, und 17. März 2022, VB.2021.00768, E. 3.4 mit Hinweisen). Massgebend ist die Situation, wie sie sich den Beteiligten vor dem Schulwechsel präsentierte. Allein aus dem allfälligen Erfolg einer Privatschule mit geringerer Klassengrösse und individuell angepassten Lernmethoden kann nicht im Nachhinein auf die Notwendigkeit einer solchen Schulung geschlossen werden (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00542, E. 4.2, und 23. März 2011, VB.2010.00667, E. 3.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen). Schülerinnen und Schüler, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, haben allerdings an ihrem Wohnort Anspruch auf Therapien gemäss § 34 Abs. 3 VSG, einschliesslich der dafür notwendigen Abklärungen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 VSG). Die Schulpflege entscheidet über Art und Umfang der Leistungen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 VSG). 4. 4.1 Im Fall von E machen dessen Eltern, die Beschwerdeführenden, vor Verwaltungsgericht (noch) geltend, dass eine von ihnen privat bei der Klinik H in K in Auftrag gegebene Untersuchung ihres Sohns Ende 2021 ergeben habe, dass dieser unter einer Lese- und Rechtschreibstörung (ICD-10 F81.0) leide. Die Beschwerdegegnerin habe dagegen jahrelang behauptet, bei ihrem Sohn bestünden keine schulischen Schwächen und erst recht keine Lese- und Rechtschreibschwäche. Selbst nach Mitteilung der Diagnose habe sie sich nochmals mehrere Monate Zeit gelassen, um nur schon die konkrete Umsetzung eines Nachteilsausgleichs mit ihnen zu besprechen. Die im Folgenden am 21. März 2021 seitens der Leitung DLZ Bildung der Schule Thalwil angeordneten Nachteilsausgleichsmassnahmen seien sodann nur ungenügend oder gar ungeeignet gewesen, gegen andere Massnahmen habe sich die Beschwerdegegnerin verbissen gewehrt.”
Bei Einigung zwischen Schule und Eltern können Therapien (z. B. Logopädie) auch ohne vorgängige schulpsychologische Abklärung angeordnet werden.
“1 Satz 1 VSG unterstützen sonderpädagogische Massnahmen schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen. Derartige Bedürfnisse bestehen, sofern die schulische Förderung in der Regelklasse allein nicht erbracht werden kann (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 [VSM, LS 412.103]). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn bei der betroffenen Schülerin bzw. dem betroffenen Schüler eine Behinderung vorliegt, sondern auch bei Leistungsschwächen, Fremdsprachigkeit ("des Erlernens von Deutsch als Zweitsprache" [DaZ]) oder auffälligen Verhaltensweisen (§ 2 Abs. 2 VSM). 2.2 Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Namentlich die Integrative Förderung, das heisst die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen in der Regelklasse (§ 34 Abs. 2 VSG; §§ 6 ff. VSM), und die Therapie (zum Beispiel Logopädie [§ 34 Abs. 3 VSG; §§ 9 ff. VSM]) können dabei – anders als die Sonderschulung – auch ohne vorgängige schulpsychologische Abklärung angeordnet werden, sofern sich Schule und Eltern einig sind und keine Unklarheiten bestehen (§ 38 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Fällt eine Sonderschulung in Betracht, kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird dagegen eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt. Diese kann und muss gegebenenfalls von der Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden (§ 38 Abs. 1 VSG), da der Anspruch auf angemessenen Grundschulunterricht dem Kind zusteht und die persönliche Freiheit der Eltern durch die Schulpflicht und das öffentliche Interesse einerseits und die Verfolgung des Kindeswohls andererseits eingeschränkt wird (Art. 11 Abs. 1 BV; vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Juristische Handreichung für die Sonderpädagogik, Bern 2012, S. 182). 2.3 Mit der Abklärung wird in der Regel der zuständige schulpsychologische Dienst betraut.”
“Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Namentlich die Integrative Förderung, das heisst die Unterstützung der Schülerinnen und Schüler durch die Förder- und Regellehrpersonen in der Regelklasse (§ 34 Abs. 2 VSG; §§ 6 ff. VSM), und die Therapie (zum Beispiel Logopädie [§ 34 Abs. 3 VSG; §§ 9 ff. VSM]); können dabei – anders als die Sonderschulung – auch ohne vorgängige schulpsychologische Abklärung angeordnet werden, sofern sich Schule und Eltern einig sind und keine Unklarheiten bestehen (§ 38 Abs. 1 VSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VSM). Fällt eine Sonderschulung in Betracht, kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird dagegen eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt. Diese kann und muss gegebenenfalls von der Schulpflege auch gegen den Willen der Eltern angeordnet werden (§ 38 Abs. 1 VSG), da der Anspruch auf angemessenen Grundschulunterricht dem Kind zusteht und die persönliche Freiheit der Eltern durch die Schulpflicht und das öffentliche Interesse einerseits und die Verfolgung des Kindeswohls andererseits eingeschränkt wird (vgl. Gabriela Riemer-Kafka, Juristische Handreichung für die Sonderpädagogik, Bern 2012, S. 182). Mit der Abklärung wird in der Regel der zuständige schulpsychologische Dienst betraut.”
Bei vorhandenem sonderpädagogischem Förderbedarf kann eine separative Sonderschule dem Kindeswohl und den individuellen Bildungsinteressen entsprechen; entscheidend ist der Bedarf des Kindes und der Anspruch auf eine passende sonderpädagogische Massnahme.
“1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109) geht nicht über die dargelegten bundesrechtlichen Garantien hinaus (BGE 141 I 18 E. 5.3.2). Die separative Sonderschulung hat für Kinder mit einer Behinderung keineswegs nur negative Aspekte. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen. Das Diskriminierungsverbot und das BehiG sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2017 vom 23. Mai 2017 E. 5.2). Der Kanton St. Gallen konkretisiert den Auftrag zur Sonderschulung bzw. zu sonderpädagogischen Massnahmen in Art. 34 ff. des Volksschulgesetzes (VSG; sGS 213.1). Sonderpädagogische Massnahmen sollen Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Behinderungen oder besonderen Begabungen unterstützen (Art. 34 Abs. 1 VSG). Sie haben sich am Bedarf der Kinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schulträger und Kanton, zu orientieren (Art. 35 Abs. 1 VSG). Art. 35bis Abs. 1 VSG umschreibt die Grenze der integrativen Sonderschulung: Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf besuchen die Regelklasse oder Kleinklasse, wenn sie vom Unterricht profitieren und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen können (lit. a), der Besuch für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist (lit.”
“mit zahlreichen Hinweisen). Der Kanton St. Gallen konkretisiert diesen Auftrag in Art. 34 ff. des Volksschulgesetzes (BGer 2C_703/2016 vom 29. August 2016 E. 2.1). Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Behinderungen oder besonderen Begabungen (Art. 34 Abs. 1 VSG). Die Massnahmen orientieren sich am Bedarf der Kinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schulträger und Kanton (Art. 35 Abs. 1 VSG). Art. 35bis VSG beschreibt die Grenze der integrativen Sonderschulung: Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf besuchen die Regelklasse oder Kleinklasse, wenn sie vom Unterricht profitieren und das soziale Gefüge der Klasse wahrnehmen können, der Besuch für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags geeignet, erforderlich und zumutbar ist und nicht überwiegende Interessen der Klasse oder des Umfeldes entgegenstehen (Abs. 1); der Kanton sorgt für behinderungsspezifische Beratung und Unterstützung (Abs. 2); sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 der Bestimmung nicht erfüllt, besuchen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf eine Sonderschule (Abs. 3). Übereinstimmend mit den bundesrechtlichen Vorgaben bekräftigt das gesetzliche Konzept inhaltlich den Vorrang des Kindeswohls, das heisst den Anspruch eines Kindes mit ausgewiesenem Bedarf auf eine ausgewiesene Massnahme.”
Bei Hörbeeinträchtigung ab etwa 30 dB kann ein Anspruch auf heilpädagogische Frühförderung bestehen.
“Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule (Abs. 2). Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahestehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können (Abs. 3). Am 15. April 2014 trat die Schweiz dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention; SR 0.109) bei. Das am 15. Mai 2014 in Kraft getretene Übereinkommen richtet sich in erster Linie an die Gesetzgeber des Bundes und der Kantone (vgl. Art. 1 der Konvention). Klagbare Individualrechte verschafft die UN-Behindertenrechtskonvention hingegen keine, so auch nicht im Bildungsbereich (vgl. Art. 24 der Konvention; VerwGE B 2014/108 vom 16. September 2014 E. 6). Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen Kinder mit besonderem Bildungsbedarf, namentlich mit Schulschwierigkeiten, Verzögerungen oder Beeinträchtigungen in der Entwicklung, Behinderungen oder besonderen Begabungen (Art. 34 VSG). Sonderpädagogische Massnahmen unterstützen schulpflichtige Kinder (Art. 34bis Abs. 1 VSG). Vorbehalten bleibt die heilpädagogische Frühförderung vor der Schulpflicht, wenn insbesondere eine Verzögerung oder Beeinträchtigung in der Entwicklung oder eine Behinderung voraussichtlich die Fähigkeit einschränkt, dem Unterricht zu folgen. Heilpädagogische Früherziehung kann auch Kinder unterstützen, die den Kindergarten besuchen (Art. 34bis Abs. 2 lit. a VSG). Sonderpädagogische Massnahmen orientieren sich am Bedarf der Kinder in Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags, unter Berücksichtigung des Aufwandes von Schulträger und Kanton (Art. 35 Abs. 1 VSG). Einem Kind mit ausgewiesenem Bedarf steht eine ausgewiesene Massnahme zu (Art. 35 Abs. 2 VSG). Das Sonderpädagogik-Konzept "Für die Sonderschulung" (nachstehend Sonderpädagogik-Konzept) umschreibt unter anderem die heilpädagogische Frühförderung im Vorschulalter. Als Berechtigte werden unter anderen Kinder mit einer Hörbeeinträchtigung mit einem mittleren Hörverlust des besseren Ohres im Reintonaudiogramm von mindestens 30 dB oder einem äquivalenten Hörverlust im Sprachaudiogramm genannt (Sonderpädagogik-Konzept Ziffer 6.”
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