7 commentaries
Gemeinden können bei Schulwechseln berechtigte Interessen geltend machen (z. B. Schulraumplanung), die in der Beurteilung von Ausnahmen vom gesetzlichen Schulungsort zu berücksichtigen sind.
“Die ursprünglichen Materialien zu Art. 7 Abs. 2 VSG thematisieren diese Frage nicht; im Vortrag wird aber betont, die Gemeinden hätten namentlich z.B. wegen der Schulraumplanung ein berechtigtes Interesse daran, dass die Eltern ihre Kinder «nicht nach Belieben auswärts schulen lassen können» (Vortrag der Erziehungsdirektion zum VSG, in Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 44, S. 9). – Anlässlich der Teilrevision des VSG im Jahr 2007 hat der Grosse Rat die hier interessierende Frage indessen ausführlich diskutiert (Debatte vom 28.11.2007, in Tagblatt des Grossen Rates 2007, S. 1371 ff. [nachfolgend: Tagblatt]). In jener Vorlage ging es unter anderem um die vorgeschlagene Verpflichtung der Gemeinden, bei genügender Nachfrage Tagesschulstrukturen zu schaffen (Erziehungsdirektor Pulver, a.a.O., S. 1378 ff.; vgl. Art. 14d Abs. 3 VSG). Drei Grossräte stellten den Antrag, es den Gemeinden weiterhin freizustellen, ob sie ein Tagesschulangebot führen wollen. Im Gegenzug wollten sie «die ‹wichtigen Gründe› für einen Schulwechsel massvoll erweitern»: Sie schlugen vor, in Art.”
Ein Schulwechsel oder die Präferenz für das bestehende Umfeld allein begründet keinen wichtigen Hinderungsgrund nach Art. 7 Abs. 2 VSG; entscheidend sind konkrete Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung oder ernsthafte Beeinträchtigungen, wobei bereits erzielte Fortschritte am bisherigen Aufenthaltsort die Annahme eines Hinderungsgrunds schwächen.
“Weiter ist es verständlich, dass der Beschwerdeführer nicht gerne von seinen Freunden und Klassenkameraden getrennt wird (Beschwerde Rz. 28). Es wird auch nicht in Abrede gestellt, dass ein Schulwechsel für ihn eine Herausforderung darstellt, die Unwohlsein auslösen kann, und die lange Unsicherheit für ihn belastend war. Jedoch liegt darin noch kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG bzw. eine Kindeswohlgefährdung im Sinn der verfassungsrechtlichen Garantien auf ein angemessenes und ausreichendes Bildungsangebot. Ein wichtiger Grund ist wie dargelegt (vorne E. 2.3 und E. 2.2) nur zurückhaltend anzunehmen, da er eben die Ausnahme vom Grundsatz statuiert, dass jedes Kind die Schule am gewöhnlichen Aufenthaltsort zu besuchen hat. Es kann der Vorinstanz sodann zugestimmt werden, dass der Beschwerdeführer mit dem Wechsel von der Schule D.________ an die Schule E.________ (per Schuljahr 2021/22) und jenem innerhalb von E.________ an die Oberstufenschule (vorläufiger Übertritt in die Oberstufe per Schuljahr 2023/24) bereits erfolgreiche Wechsel absolviert hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5 S. 12). Zwar trifft es zu, dass es beim aktuell in Frage stehenden Wechsel um jenen nach D.________ geht, in eine Klasse, die der Beschwerdeführer nicht kennt (vgl. Beschwerde Rz. 81). Er musste allerdings auch bei den genannten gelungenen Wechseln Gewohnheiten umstellen und Vertrauen neu aufbauen, was ihm laut dem Klassenlehrer offenbar problemlos gelang.”
“In einer Gesamtsicht ist anzuerkennen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schule in E.________ rasch und gut eingelebt und dort auch gute Lernfortschritte gemacht hat, namentlich hinsichtlich seiner Fähigkeit zum Aufbau sozialer Kontakte. Es ist verständlich, dass ihm das Verlassen dieses Schulumfelds Sorge bereitet. Indes liegen im Umstand, dass ein Verzicht auf den Wechsel nach D.________ seinen Bedürfnissen besser entsprechen dürfte, noch keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG. Wie dargelegt (vorne E. 2.2 und E. 2.3) müsste dafür der Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung des Kindeswohls zur Folge haben. Aus den verschiedenen Berichten und den Akten insgesamt geht zwar hervor, dass der Verbleib an der Oberstufenschule E.________ wünschbar oder optimal wäre, hingegen nicht, dass bei einem Schulwechsel nach D.________ die weitere Entwicklung des Beschwerdeführers ernsthaft gefährdet wäre (insb. Resignation), seine Entwicklung der letzten Jahre zunichte gemacht werden könnte oder ihm konkret Mobbing drohen würde (vgl. vorne E. 4.1.1 und 4.1.2). Die gerügten Punkte mögen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine Kindeswohlgefährdung darzulegen. Das gilt ungeachtet des Beweismasses, das nach Ansicht des Beschwerdeführers hinsichtlich der «Erstellung innerer Vorgänge» herabzusetzen ist (Beschwerde Rz. 96). Die Oberstufenschule von D.________ und namentlich der Klassenlehrer werden von der Schulbehörde über die Vorgeschichte ins Bild zu setzen sein, sodass auch sie (nebst der heilpädagogischen Begleitung) dem Beschwerdeführer beim Einleben in den Schulbetrieb gezielt unterstützend zur Seite stehen können.”
“Konkret heben alle Berichte hervor, dass der Beschwerdeführer beträchtliche Fortschritte gemacht hat; dies sowohl in schulischer Hinsicht als auch persönlich und in Bezug auf die sozialen Kontakte. Die meisten Personen geben abschliessend die Empfehlung ab, dass der Beschwerdeführer weiterhin in E.________ beschult wird. Allerdings geben die Berichte keinen Anlass anzunehmen, dass der Schulwechsel nach D.________ eine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls zur Folge hätte, was für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG erforderlich wäre (vorne E. 2.2 und 2.3):”
“Es ist anerkannt, dass Kinder mit ADHS und/oder Lernschwierigkeiten sich in kleinen Klassen wohler fühlen (vgl. auch Bericht der EB F.________ vom 21.3.2023, BB 12). Indes liegt allein in der Klassengrösse hier kein wichtiger Grund nach Art. 7 Abs. 2 VSG, da der Beschwerdeführer in E.________ mit 14 Kindern in der Klasse ist (d.h. insgesamt 15 Kinder) und in D.________ mit 17 Kindern (d.h. insgesamt 18 Kinder). Es ist weder substanziiert dargelegt noch wahrscheinlich, dass das Kindeswohl des Beschwerdeführers in einer Klasse mit drei Kindern mehr ernsthaft gefährdet wäre. Nichts anderes lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass im Schulhaus in D.________ 13 Klassen und nicht deren 7 (wie in E.________) untergebracht sind. Im Übrigen ist die Fortführung der erweiterten Unterstützung des Beschwerdeführers in D.________ explizit zugesichert. Nichts anderes lässt sich aus der Stellungnahme der Psychologin der EB F.________ (BB 5) herauslesen. Die mit Beschwerde vorgetragenen Bedenken (Rz. 29), dass eine Zusammenlegung mit der Parallelklasse stattfinden könnte, sind sodann unbegründet: Die Gemeinde hat in ihrer Beschwerdeantwort dargelegt, dass für die Parallelklasse eine neue Lehrperson rekrutiert werden konnte, sodass es zu keiner Zusammenlegung der Klassen kommen werde (act.”
Das Fehlen von Tagesschul- oder Betreuungsangeboten in der Wohngemeinde wird nicht als wichtiger Hinderungsgrund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VSG anerkannt; gleichwohl können bei fehlenden Tagesstrukturen ausnahmsweise andere gewichtige Gründe eine ausserörtliche Schulung rechtfertigen.
“Der Gesetzgeber hat sich demnach ausdrücklich dagegen ausgesprochen, ein fehlendes oder ungenügendes Tagesschulangebot in der Aufenthaltsgemeinde als wichtigen Grund im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG für ein Abweichen vom gesetzlichen Schulungsort einzuführen. Er hat die Gemeinden verpflichtet, mindestens diejenigen Tagesschulangebote zu führen, für die eine genügende Nachfrage besteht (Art. 14d Abs. 3 VSG [in Kraft seit 1.8.2008; BAG 08-75]) und sah die Umsetzung dieses politischen Willens gefährdet, wenn Art. 7 Abs. 2 VSG dazu berechtigen würde, wegen fehlender Tagesschulstrukturen in der Aufenthaltsgemeinde vom gesetzlichen Schulungsort abzuweichen. Insoweit führen die historische, die systematische und – soweit ihr überhaupt eigenständige Bedeutung zukommt – die teleologische Auslegung zum selben Ergebnis: Es stünde in Widerspruch zur gesetzgeberischen Absicht und dem «Regelungszweck» von Art. 14d VSG, wenn die Nachfrage nach Tagesschulangeboten in der Aufenthaltsgemeinde durch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 7 Abs. 2 VSG verfälscht und damit letztlich das Bestreben, Tagesschulangebote flächendeckend einzuführen, unterlaufen würde. Ausserdem würde die Aufrechterhaltung von lokaler Schulinfrastruktur vor allem in kleinen, ländlichen Gemeinden gefährdet und eine vorausschauende Schulraumplanung aller Gemeinden massgeblich erschwert (zu der den Gemeinden insoweit zukommenden Autonomie und den damit verbundenen öffentlichen Interessen vgl.”
“Die grammatikalische Auslegung von Art. 7 Abs. 2 VSG gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, ob ungenügende oder fehlende Tagesschulstrukturen oder Fremdbetreuungsmöglichkeiten in der Wohngemeinde eine Ausnahme vom gesetzlichen Schulungsort rechtfertigen können. Immerhin stellt der Normtext aber klar, dass neben der wesentlichen Erleichterung des Schulwegs auch andere wichtige Gründe es rechtfertigen können, vom gesetzlichen Schulungsort abzuweichen.”
“Sollte die Beschwerdegegnerin dereinst wieder bei ihrer Mutter in … (EG A.________) wohnen, liegt der gesetzliche Schulungsort nach Art. 7 Abs. 1 VSG unbestritten in der EG A.________. Die Beschwerdegegnerin und ihre Mutter machen indes geltend, das in ihrer Wohngemeinde verfügbare Fremdbetreuungsangebot (Tagesschule bzw. Tageseltern) decke im Unterschied zum Angebot der EG C.________ ihren Bedarf nur unzureichend. Darin liege ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG, den Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde zu bewilligen. Andere Gründe für eine Ausnahmebewilligung (z.B. wesentliche Erleichterung des Schulwegs) sind weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich. Der Schulweg würde gegenteils deutlich länger und die Beschwerdegegnerin könnte ihn nicht mehr zusammen mit gleichaltrigen Kindern aus der Nachbarschaft gehen.”
“Die ursprünglichen Materialien zu Art. 7 Abs. 2 VSG thematisieren diese Frage nicht; im Vortrag wird aber betont, die Gemeinden hätten namentlich z.B. wegen der Schulraumplanung ein berechtigtes Interesse daran, dass die Eltern ihre Kinder «nicht nach Belieben auswärts schulen lassen können» (Vortrag der Erziehungsdirektion zum VSG, in Tagblatt des Grossen Rates 1991, Beilage 44, S. 9). – Anlässlich der Teilrevision des VSG im Jahr 2007 hat der Grosse Rat die hier interessierende Frage indessen ausführlich diskutiert (Debatte vom 28.11.2007, in Tagblatt des Grossen Rates 2007, S. 1371 ff. [nachfolgend: Tagblatt]). In jener Vorlage ging es unter anderem um die vorgeschlagene Verpflichtung der Gemeinden, bei genügender Nachfrage Tagesschulstrukturen zu schaffen (Erziehungsdirektor Pulver, a.a.O., S. 1378 ff.; vgl. Art. 14d Abs. 3 VSG). Drei Grossräte stellten den Antrag, es den Gemeinden weiterhin freizustellen, ob sie ein Tagesschulangebot führen wollen. Im Gegenzug wollten sie «die ‹wichtigen Gründe› für einen Schulwechsel massvoll erweitern»: Sie schlugen vor, in Art.”
Bei Ausnahmen vom ordentlichen Schulbesuch (z.B. Auswärtsschulbesuch) sind an das Vorliegen «wichtiger Gründe» hohe Anforderungen zu stellen; ein erleichterter Schulweg wird dabei häufig als relevantes Kriterium berücksichtigt.
“Nach Art. 7 VSG besucht jedes Kind die öffentliche Volksschule an seinem Aufenthaltsort; die Gemeinden können unter sich abweichende Vereinbarungen treffen (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines anderen Kreises oder einer anderen Gemeinde besuchen (Abs. 2). Es gilt damit der Grundsatz, dass der Aufenthaltsort mit dem Schulungsort identisch ist. Davon soll nur abgewichen werden dürfen, wenn zwischen den Gemeinden eine entsprechende Vereinbarung besteht oder wenn die zuständige Behörde Entsprechendes verfügt. Die auswärtige Schulung gegen den Willen der Aufenthaltsgemeinde setzt «wichtige Gründe» («raisons majeures») voraus (BVR 2017 S. 418 E. 4.4). Angesichts des gesetzgeberischen Willens, den Schulbesuch innerhalb der Aufenthaltsgemeinde zu privilegieren, dürfen an die «wichtigen Gründe» praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt werden (VGE 2017/134 vom”
Bei unbestimmten Begriffen (z. B. „Hinderungsgrund“) ist eine pragmatische, fallbezogene Auslegung unter Abwägung aller einschlägigen Methoden und Interessen erforderlich.
“Was als wichtiger Grund im Sinn von Art. 7 Abs. 2 VSG gilt, ist durch Auslegung zu ermitteln (zur Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe vgl. Ruth Herzog, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 66 N. 44 mit Praxisnachweisen). Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut (grammatikalisches Auslegungselement). Ist der Normtext nicht (restlos) klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (systematische, historische und teleologische Auslegung) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Gleich wie das Bundesgericht lässt sich das Verwaltungsgericht von einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten, der keinem Auslegungselement einen grundsätzlichen Vorrang einräumt. Es muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Methode oder Methodenkombination zu der Lösung führt, die im normativen Gefüge und mit Blick auf die Wertentscheidungen des Gesetzgebers am meisten überzeugt (statt vieler BGE 145 II 270 E. 4.1, 143 I 272 E. 2.2.3; BVR 2021 S.”
Der schulrechtliche Aufenthaltsort für Schulzwecke ist unabhängig vom zivilrechtlichen Wohnsitz zu bestimmen.
“7 VSG nicht beachtet worden, wonach die Kinder die öffentliche Schule an ihrem Aufenthaltsort zu besuchen haben. Auch diese Rüge erweist sich als unzutreffend. Die Vorinstanz hat ausführlich die Grundlagen zur Bestimmung des schulrechtlichen Aufenthaltsortes dargelegt, um die darauffolgenden Erwägungen im Kontext verstehen zu können (pag. 376 ff.; S. 5 ff. des erstinstanzlichen Urteils). Mit Blick auf Art. 7 VSG hat sie im Wesentlichen festgehalten, dass es zur Bestimmung des Schulortes weder auf die zivilrechtliche Anmeldung noch auf den ausländer- bzw. asylrechtlichen Status ankomme. Nicht massgebend sei zudem, wo eine Person angemeldet sei und ihre Schriften hinterlegt habe. Der Aufenthalt des schulpflichtigen Kindes sei persönlich eigenständig und nicht an denjenigen der Eltern gebunden. Die Schulpflicht habe ein Kind an dem Ort zu erfüllen, wo sein Lebensmittelpunkt sei; dieser wiederum ergebe sich aus jenem Ort, an welchem sich das Kind unter der Woche ständig aufhalte. Der Vorinstanz kann damit nicht ernsthaft vorgeworfen werden, sie habe sich mit Art. 7 VSG nicht auseinandergesetzt bzw. diesen nicht beachtet. Auf mehr als sechs Seiten hat sie umfassend dargelegt, warum der gewöhnliche und damit auch schulrechtliche Aufenthalt der Kinder der Beschuldigten nach wie vor in L.________ ist. Als offensichtlich unbegründet erweist sich sodann insbesondere die Rüge der Beschwerdeführer, wonach das vorinstanzliche Urteil diskriminierend sei. Die Beschuldigten bringen vor, Gerichtspräsident T.________ hege rassistische Vorurteile ihnen gegenüber, zumal er der «Zeugenaussage» von R.________, welche die Beschuldigte 1 mit den Kindern im Mai 2018 offenbar in der S.________ gesehen haben will, mehr Glauben geschenkt habe als den Beweismitteln der Beschuldigten. «Comme quoi, le noir est un menteur.», so die Beschuldigten. Nur das Wort von Herrn P.________ halte Gerichtspräsident T.________ für wahr (pag. 413 bzw. 446). Dass der Umstand, wonach R.________ die Beschuldigte 1 und ihre Kinder gesehen haben will, im Rahmen des erstinstanzlichen Urteils keine Rolle gespielt hat, wurde vorangehend bereits erläutert (vgl.”
Für den Zeitraum ab Schulbeginn 2021/22 wurde bislang kein wichtiger Hinderungsgrund nach Art. 7 Abs. 2 VSG anerkannt; dies spiegelt die bisherige Praxis wider.
“Nach dem Gesagtem besteht für den hier zu beurteilenden Zeitraum (Beginn Primarschulzeit bzw. Schuljahr 2021/22 bis heute) weder ein wichtiger Grund nach Art. 7 Abs. 2 VSG für eine Ausnahme vom gesetzlichen Schulungsort (vorne E. 3), noch ist eine solche aus grundrechtlichen Überlegungen geboten (vorne E. 4). Der Entscheid der BKD vom 12. August 2021 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Entscheid des Schulinspektors des Regionalen Schulinspektorats Bern-Mittelland, Kreis 4, vom 14. Mai 2021, sowie die Verfügung der EG A.________ vom 17. März 2021 sind zu bestätigen.”
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