1 commentary
LMI art. 4 al. 1 garantit non seulement la reconnaissanÎ des diplômes, mais aussi l'égalité d'accès à l'exerciÎ de la profession et interdit que l'application cantonale entraîne des entraves excessives et objectivement injustifiées. Une entrave de fait (p. ex. par un refus d'admission), qui porte atteinte à l'activité économique de manière analogue à une restriction juridique, peut, à cet égard, être pertinente et entraîner des désavantages concurrentiels.
“In einer solchen Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung kann ausnahmsweise ein Grundrechtseingriff liegen, wenn die entsprechenden Auswirkungen die Betroffenen im Ergebnis in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gleich beeinträchtigen wie die Einschränkung einer rechtlichen Befugnis. Wie bei den Ärzten wird ein grosser Teil der Leistungen von Hebammen über die OKP abgerechnet. Durch die Nichtzulassung würde den betroffenen Hebammen zwar nicht rechtlich, aber doch faktisch die Führung einer eigenen Praxis wesentlich erschwert. Sofern sie dennoch eine solche eröffneten, erlitten sie durch die Nichtzulassung einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, weshalb sie sich gegenüber den bereits zugelassenen auf die Rechtsgleichheit und auf den in der Wirtschaftsfreiheit verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen berufen können (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistet der Bund grundsätzlich, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können (Art. 4 Abs. 1 BGBM). Nach der Rechtsprechung wird dadurch nicht nur die Anerkennung von Diplomen garantiert, sondern in allgemeiner Weise der gleiche Zugang zur Berufsausübung und das Verbot einer übermässigen, sachlich ungerechtfertigten Erschwerung der Berufsausübung, wie sie sich aus unterschiedlichen kantonalen Regelungen ergibt (BGE 130 I 26 E. 7.1, 125 II 56 E. 3a, 123 I 259 E. 2b). Wie bereits erwähnt, soll das BGBM auch verhindern, dass es durch einen uneinheitlichen kantonalen Vollzug von materiell vereinheitlichtem Bundesrecht zu einer Beschränkung des freien Marktzugangs kommt (vgl. vorstehende E. 5.1.1).”
“In einer solchen Beschränkung oder Erschwerung der Berufsausübung kann ausnahmsweise ein Grundrechtseingriff liegen, wenn die entsprechenden Auswirkungen die Betroffenen im Ergebnis in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gleich beeinträchtigen wie die Einschränkung einer rechtlichen Befugnis. Wie bei den Ärzten wird ein grosser Teil der Leistungen von Hebammen über die OKP abgerechnet. Durch die Nichtzulassung würde den betroffenen Hebammen zwar nicht rechtlich, aber doch faktisch die Führung einer eigenen Praxis wesentlich erschwert. Sofern sie dennoch eine solche eröffneten, erlitten sie durch die Nichtzulassung einen erheblichen Wettbewerbsnachteil, weshalb sie sich gegenüber den bereits zugelassenen auf die Rechtsgleichheit und auf den in der Wirtschaftsfreiheit verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen berufen können (vgl. BGE 130 I 26 E. 4.4 mit Hinweisen). Nach Art. 95 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistet der Bund grundsätzlich, dass Personen mit einer wissenschaftlichen Ausbildung oder einem eidgenössischen, kantonalen oder kantonal anerkannten Ausbildungsabschluss ihren Beruf in der ganzen Schweiz ausüben können (Art. 4 Abs. 1 BGBM). Nach der Rechtsprechung wird dadurch nicht nur die Anerkennung von Diplomen garantiert, sondern in allgemeiner Weise der gleiche Zugang zur Berufsausübung und das Verbot einer übermässigen, sachlich ungerechtfertigten Erschwerung der Berufsausübung, wie sie sich aus unterschiedlichen kantonalen Regelungen ergibt (BGE 130 I 26 E. 7.1, 125 II 56 E. 3a, 123 I 259 E. 2b). Wie bereits erwähnt, soll das BGBM auch verhindern, dass es durch einen uneinheitlichen kantonalen Vollzug von materiell vereinheitlichtem Bundesrecht zu einer Beschränkung des freien Marktzugangs kommt (vgl. vorstehende E. 5.1.1).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.