RS 361 ↩
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Rispetto a un inizio moderatamente differito, la sospensione di una misura è ammissibile previo accordo con il cantone o il comune interessato ai sensi dell'art. 23j cpv. 3 LMSI. Il Tribunale amministrativo federale ritiene, nel caso concreto, che un termine di preparazione di un mese sia proporzionato e non riscontra elementi di natura normativa o fattuale che escluderebbero, in linê di principio, un tale inizio (moderatamente) differito della misura.
“Hinsichtlich der Gesprächsteilnahmepflicht bleibt sodann Folgendes klarzustellen: Die Vorinstanz hat deren Beginn in Ziffer 70 der angefochtenen Verfügung auf den Zeitpunkt des ersten Gesprächs festgelegt, spätestens aber einen Monat nach Erlass der Verfügung. Hingegen ordnete sie in Ziffer 7 des Dispositivs den Aufschub der Rechtswirksamkeit der Gesprächsteilnahmepflicht bis zum ersten Gespräch an (ohne Beschränkung auf spätestens einen Monat nach Erlass der Verfügung). Das erste Gespräch fand am 16. Januar 2024 (BVGer-act. 22) - und damit zwei Monate nach Verfügungserlass - statt. Der Beschwerdeführer stellte sich anlässlich dieses Gesprächs auf den Standpunkt, die Pflicht gelte ab Verfügungserlass (BVGer-act. 22). Es erscheint sachgerecht und zweckdienlich, dass die Vorinstanz der Vollzugsbehörde zwecks Organisation und Umsetzung der Gespräche eine Vorbereitungsfrist einräumte, wobei eine solche von einem Monat verhältnismässig erscheint. Weder dem Gesetz noch den Materialien sind sodann Hinweise zu entnehmen, welche gegen die Zulässigkeit eines (moderat) verzögerten Massnahmenbeginns sprechen würden. Im Gegenteil: Die Vorinstanz hätte gemäss Gesetz die Möglichkeit, eine Massnahme zu sistieren (Art. 23j Abs. 3 BWIS), womit naheliegt, dass sie auch deren Beginn hinauszögern kann. Derweil ist die Vorinstanz vorliegend mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3; Art. 29 Abs. 1 BV) auf die in den Erwägungen ihrer Verfügung vom 17. November 2023 festgehaltene Beschränkung der Verzögerbarkeit des Massnahmenbeginns auf «spätestens einen Monat nach Verfügungserlass» zu behaften, obgleich diese keinen Eingang ins Verfügungsdispositiv gefunden hat. Ob eine erheblich längere Verzögerung ohne konkreten Grund noch verhältnismässig wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Damit dauert die Gesprächsteilnahmepflicht vom 17. Dezember 2023 bis zum 17. Juni”
La pubblicazione della misura nel RIPOL è prevista dalla legge (art. 23j cpv. 2 LMSI) e non è stata contestata dal ricorrente.
LMSI art. 23j n. 6 Le misure e le eventuali infrazioni sono registrate nel sistema automatizzato di ricerÊ della polizia (RIPOL).
“Die Dauer einer Massnahme ist - mit Ausnahme der vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft - auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 und Art. 23o Abs. 5 BWIS). Sie kann aufgrund desselben Gefährdungstatbestands einmalig um maximal sechs Monate verlängert (vgl. Art. 23g Abs. 1 und 2 BWIS) und bei Vorliegen wichtiger Gründe sistiert werden (Art. 23j Abs. 3 BWIS). Die Massnahmen sowie eine allfällige Widerhandlung dagegen werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS).”
LMSI art. 23j n. 5 L'autorità di grado inferiore può sospendere o rinviare, entro limiti ragionevoli, l'inizio di una misura (p. es. per la preparazione organizzativa). Un tale rinvio può essere proporzionato; la prassi indiÊ un termine di cirÊ un mese come adeguato.
“Hinsichtlich der Gesprächsteilnahmepflicht bleibt sodann Folgendes klarzustellen: Die Vorinstanz hat deren Beginn in Ziffer 70 der angefochtenen Verfügung auf den Zeitpunkt des ersten Gesprächs festgelegt, spätestens aber einen Monat nach Erlass der Verfügung. Hingegen ordnete sie in Ziffer 7 des Dispositivs den Aufschub der Rechtswirksamkeit der Gesprächsteilnahmepflicht bis zum ersten Gespräch an (ohne Beschränkung auf spätestens einen Monat nach Erlass der Verfügung). Das erste Gespräch fand am 16. Januar 2024 (BVGer-act. 22) - und damit zwei Monate nach Verfügungserlass - statt. Der Beschwerdeführer stellte sich anlässlich dieses Gesprächs auf den Standpunkt, die Pflicht gelte ab Verfügungserlass (BVGer-act. 22). Es erscheint sachgerecht und zweckdienlich, dass die Vorinstanz der Vollzugsbehörde zwecks Organisation und Umsetzung der Gespräche eine Vorbereitungsfrist einräumte, wobei eine solche von einem Monat verhältnismässig erscheint. Weder dem Gesetz noch den Materialien sind sodann Hinweise zu entnehmen, welche gegen die Zulässigkeit eines (moderat) verzögerten Massnahmenbeginns sprechen würden. Im Gegenteil: Die Vorinstanz hätte gemäss Gesetz die Möglichkeit, eine Massnahme zu sistieren (Art. 23j Abs. 3 BWIS), womit naheliegt, dass sie auch deren Beginn hinauszögern kann. Derweil ist die Vorinstanz vorliegend mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3; Art. 29 Abs. 1 BV) auf die in den Erwägungen ihrer Verfügung vom 17. November 2023 festgehaltene Beschränkung der Verzögerbarkeit des Massnahmenbeginns auf «spätestens einen Monat nach Verfügungserlass» zu behaften, obgleich diese keinen Eingang ins Verfügungsdispositiv gefunden hat. Ob eine erheblich längere Verzögerung ohne konkreten Grund noch verhältnismässig wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Damit dauert die Gesprächsteilnahmepflicht vom 17. Dezember 2023 bis zum 17. Juni”
Citazione: LMSI art. 23j n. 4 Fedpol ha sentito il NDB prima dell'adozione delle misure di polizia preventiva. L'audizione è avvenuta per iscritto il 2 giugno 2023 e il 18 agosto 2023 (cfr. il fascicolo giudiziario citato).
“Vorab ist festzustellen, dass für die gegen den Beschwerdeführer verfügten präventiv-polizeilichen Massnahmen ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS der (...) Polizei vom 11. Januar 2023 (fedpol-act. 2925 ff.) vorlag und der NDB am 2. Juni und am 18. August 2023 (fedpol-act. 3926 ff. und 4095 ff.) nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört wurde. Die drei Massnahmen wurden in Übereinstimmung mit Art. 23g Abs. 1 BWIS für jeweils sechs Monate verfügt und im RIPOL ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS). Mit dem fedpol hat die gemäss Art. 23g Abs. 1 BWIS gesetzlich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt. Deren Begründetheit bestimmt sich wie dargelegt nach Massgabe von Art. 23e BWIS, wonach es konkreter und aktueller Anhaltspunkte bedarf, dass die betreffende Person eine terroristische Aktivität ausüben wird (dazu vorne E. 6.4).”
Citazione: LMSI art. 23j n. 3 Se sussistono motivi importanti, una misura già a termine può essere sospesa temporaneamente.
“Die Dauer einer Massnahme ist - mit Ausnahme der vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft - auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 und Art. 23o Abs. 5 BWIS). Sie kann aufgrund desselben Gefährdungstatbestands einmalig um maximal sechs Monate verlängert (vgl. Art. 23g Abs. 1 und 2 BWIS) und bei Vorliegen wichtiger Gründe sistiert werden (Art. 23j Abs. 3 BWIS). Die Massnahmen sowie eine allfällige Widerhandlung dagegen werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS).”
Nel presente caso le misure sono state iscritte nel RIPOL. Il NDB è stato sentito prima dell'iscrizione ai sensi dell'art. 23j cpv. 1 LMSI, e le misure sono state disposte, in conformità con l'art. 23g cpv. 1 LMSI, ciascuna per sei mesi.
“Vorab ist festzustellen, dass für die gegen den Beschwerdeführer verfügten präventiv-polizeilichen Massnahmen ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS der (...) Polizei vom 11. Januar 2023 (fedpol-act. 2925 ff.) vorlag und der NDB am 2. Juni und am 18. August 2023 (fedpol-act. 3926 ff. und 4095 ff.) nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört wurde. Die drei Massnahmen wurden in Übereinstimmung mit Art. 23g Abs. 1 BWIS für jeweils sechs Monate verfügt und im RIPOL ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS). Mit dem fedpol hat die gemäss Art. 23g Abs. 1 BWIS gesetzlich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt. Deren Begründetheit bestimmt sich wie dargelegt nach Massgabe von Art. 23e BWIS, wonach es konkreter und aktueller Anhaltspunkte bedarf, dass die betreffende Person eine terroristische Aktivität ausüben wird (dazu vorne E. 6.4).”
LMSI art. 23j n. 1 La misura nonché eventuali violazioni della stessa vengono iscritte nel sistema automatizzato di ricerÊ della polizia (RIPOL).
“Die Dauer einer Massnahme ist - mit Ausnahme der vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft - auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 und Art. 23o Abs. 5 BWIS). Sie kann aufgrund desselben Gefährdungstatbestands einmalig um maximal sechs Monate verlängert (vgl. Art. 23g Abs. 1 und 2 BWIS) und bei Vorliegen wichtiger Gründe sistiert werden (Art. 23j Abs. 3 BWIS). Die Massnahmen sowie eine allfällige Widerhandlung dagegen werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS).”
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