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Riferimento: LMSI art. 23k n. 7 L'obbligo di colloquio comprenÞ un accompagnamento preventivo di natura sociale, integrativa e terapeutiÊ. Ai sensi dell'art. 23f cpv. 2 LMSI tale accompagnamento può essere collegato all'assistenza sociale già esistente; dagli atti non risulta che quest'ultima venga meno a seguito dell'obbligo di colloquio.
“Entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass im Zuge der angefochtenen Gesprächsteilnahmepflicht sein bereits bestehendes Netzwerk beratender und begleitender Fachstellen aufgelöst würde; umso weniger nachdem Art. 23f Abs. 2 BWIS die Begleitung präventiv-polizeilicher Massnahmen nach Art. 23k BWIS durch soziale, integrative und therapeutische Massnahmen explizit vorsieht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit das bestehende Netzwerk fortbesteht und auch nach Ablauf der PMT-Massnahmen fortbestehen wird.”
LMSI art. 23k n. 6 La misura integra le offerte sociali, d'integrazione e terapeutiche su base volontaria mediante una gestione delle minacÎ specializzata e multidisciplinare, inserendosi così nel dispositivo di polizia per la prevenzione e la gestione dei pericoli.
“Die Vorinstanz argumentiert, dass die Gesprächsteilnahmepflicht zwei Ziele verfolge: Einerseits ermögliche sie es, die vom terroristischen Gefährder ausgehende Gefahr und deren Entwicklung laufend zu beurteilen und die einzelnen Beurteilungen einer Gesamtbeurteilung zuzuführen. Andererseits werde über die Gespräche ebendieser Gefahr entgegengewirkt (vgl. Art. 23k Abs. 2 BWIS). Unter Verweis auf die bundesrätliche Botschaft führt die Vorinstanz weiter aus, die Massnahme ziele darauf ab, risikorelevante Denk- und Verhaltensmuster und problematische Lebensumstände zu erkennen und positiv zu beeinflussen. Weder ein Sozialamt, noch eine Migrationsbehörde, ein Arbeitshilfswerk oder eine Beratungs- und Anlaufstelle würden über die Kompetenz verfügen, ein multidisziplinäres Bedrohungsmanagement zur Abwehr einer terroristischen Gefahr zu führen, beziehungsweise den Beschwerdeführer zu Gesprächen mit geeigneten Fachpersonen zu verpflichten. Hierzu sei die PMT-Gesetzgebung geschaffen worden. Sie regle präventiv-polizeiliche Massnahmen, welche sich in das kantonale Gefahrenabwehrdispositiv einfügen würden. Das Zusammenspiel von auf Freiwilligkeit basierenden sozialen, integrativen und therapeutischen Instrumenten mit solchen polizeilicher (beziehungsweise unfreiwilliger) Natur, habe sich in anderen Präventionsbereichen bewährt und solle auch in der Terrorismusbekämpfung der Schweiz eine zentrale Rolle spielen.”
Non risulta che l'obbligo di partecipare ai colloqui dissolva le reti di sostegno consultive o di accompagnamento esistenti; al contrario, è prevedibile che esse permangano. Ciò corrisponÞ all'orientamento del Tribunale amministrativo federale (TAF) ed è coerente con l'art. 23f cpv. 2 LMSI, che preveÞ un accompagnamento mediante misure sociali, integrative e terapeutiche.
“Entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass im Zuge der angefochtenen Gesprächsteilnahmepflicht sein bereits bestehendes Netzwerk beratender und begleitender Fachstellen aufgelöst würde; umso weniger nachdem Art. 23f Abs. 2 BWIS die Begleitung präventiv-polizeilicher Massnahmen nach Art. 23k BWIS durch soziale, integrative und therapeutische Massnahmen explizit vorsieht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit das bestehende Netzwerk fortbesteht und auch nach Ablauf der PMT-Massnahmen fortbestehen wird.”
Nella prassi è stata disposta, nel provvedimento citato, una misura ai sensi dell'art. 23k cpv. 1 LMSI, unitamente a un divieto di contatto (in base all'art. 23l LMSI) e a un divieto di accesso/di soggiorno (in base all'art. 23m LMSI).
“Die Verfügung vom 17. November 2023 verpflichtet den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23k Abs. 1 BWIS zur Teilnahme an regelmässigen Gesprächen mit einer oder mehreren Fachpersonen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23l BWIS verboten, mit neun Personen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Schliesslich verbietet ihm die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 23m Abs. 1 BWIS, die Parzelle (...) an der (...) in (...) zu betreten beziehungsweise sich auf dieser aufzuhalten.”
Nella decisione citata la polizia ha applicato l'art. 23k cpv. 4 LMSI e ha richiesto la comunicazione senza indugio dell'impedimento nonché la dimostrazione di motivi rilevanti; i rinvii sono stati concessi in via restrittiva soltanto per motivi rilevanti debitamente documentati.
“Die Gespräche wurden in der angefochtenen Verfügung in zwei Phasen gegliedert: In einer ersten Phase sollten die Voraussetzungen zur Erlangung der Mitwirkung des Beschwerdeführers geschaffen werden. Die zweite Phase ziele darauf ab, die von ihm ausgehende Gefahr und deren Entwicklung zu beurteilen sowie der terroristischen Gefahr entgegenzuwirken. Die Gespräche der ersten Phase seien in kurzen Abständen durchzuführen. In der zweiten Phase lege die (...) Polizei die Abstände in Absprache mit der gesprächsleitenden Fachperson je nach Fallentwicklung wie folgt fest: Mehrere Sitzungen pro Woche, mindestens jedoch eine Sitzung alle zwei Wochen. Der Inhalt der Gespräche sei mit dem Beschwerdeführer vorzubesprechen und durch die Gesprächsleitung festzulegen. Im Falle seiner Verhinderung habe der Beschwerdeführer die (...) Polizei unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber zu informieren und um Verschiebung zu ersuchen, welche nur gewährt werde, wenn wichtige Gründe vorlägen und diese belegt würden (vgl. Art. 23k Abs. 4 BWIS). Die Dauer der Massnahme wurde auf sechs Monate begrenzt und ihr Beginn auf den Zeitpunkt des ersten Gesprächs, spätestens aber einen Monat nach Erlass der Verfügung, festgelegt.”
Citazione: LMSI art. 23k n. 2 Il provvedimento preveÞ che la polizia indichi i luoghi e i momenti dei colloqui. I colloqui possono essere disposti per fasi; nella seconÚ fase la polizia — in accordo con il professionista incaricato della conduzione dei colloqui — stabilisÎ gli intervalli (ad esempio più sedute alla settimana o almeno una seduta ogni due settimane). Il contenuto dei colloqui deve essere preliminarmente concordato con la persona interessata e determinato dalla direzione del colloquio. I rinvii sono previsti solo per motivi importanti e documentati.
“Die Verfügung vom 17. November 2023 verpflichtet den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23k Abs. 1 BWIS zur Teilnahme an regelmässigen Gesprächen mit einer oder mehreren Fachpersonen, wobei die Örtlichkeiten und Zeitpunkte durch die (...) Polizei zu bezeichnen seien. Die Gespräche wurden in der angefochtenen Verfügung in zwei Phasen gegliedert: In einer ersten Phase sollten die Voraussetzungen zur Erlangung der Mitwirkung des Beschwerdeführers geschaffen werden. Die zweite Phase ziele darauf ab, die von ihm ausgehende Gefahr und deren Entwicklung zu beurteilen sowie der terroristischen Gefahr entgegenzuwirken. Die Gespräche der ersten Phase seien in kurzen Abständen durchzuführen. In der zweiten Phase lege die (...) Polizei die Abstände in Absprache mit der gesprächsleitenden Fachperson je nach Fallentwicklung wie folgt fest: Mehrere Sitzungen pro Woche, mindestens jedoch eine Sitzung alle zwei Wochen. Der Inhalt der Gespräche sei mit dem Beschwerdeführer vorzubesprechen und durch die Gesprächsleitung festzulegen. Im Falle seiner Verhinderung habe der Beschwerdeführer die (...) Polizei unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber zu informieren und um Verschiebung zu ersuchen, welche nur gewährt werde, wenn wichtige Gründe vorlägen und diese belegt würden (vgl.”
LMSI art. 23k n. 1 L'obbligo di segnalazione e di partecipazione ai colloqui può essere disposto da fedpol. I colloqui servono a valutare l'evoluzione della pericolosità e a contrastare i pericoli.
“Im Einzelnen kann das fedpol gemäss Art. 23k-q BWIS gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder anordnen, sich regelmässig bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichneten kantonalen oder kommunalen Stelle persönlich zu melden und Gespräche mit einer oder mehreren Fachpersonen zu führen (Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, Art. 23k BWIS); ihr oder ihm verbieten, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen Kontakt zu haben (Kontaktverbot, Art. 23l BWIS); ihr oder ihm verbieten, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft zu betreten (Ein- und Ausgrenzung, Art. 23m BWIS); ihr oder ihm verbieten, aus der Schweiz auszureisen (Ausreiseverbot, Art. 23n BWIS); ihr oder ihm verbieten, eine bestimmte, von der antragstellenden Behörde bezeichnete Liegenschaft oder Einrichtung zu verlassen (Eingrenzung auf eine Liegenschaft, Art. 23o BWIS); zum Vollzug der Massnahmen nach den Art. 23k ff. BWIS eine elektronische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk anordnen (elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung, Art. 23q BWIS).”
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