(art. 21 cpv. 1 lett. a e 2 lett. a)
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OCit art. 10 n. 8 Se la separazione avviene poco dopo la naturalizzazione (facilitata) o se poco dopo viene avviata la procedura di divorzio, ciò può far sorgere dubbi sulla persistenza della volontà di mantenere la comunione coniugale.
“und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un-mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).”
OCit art. 10 n. 7 La giurisprudenza presume, in linê di principio, l'effettiva convivenza coniugale fino all'acquisizione di efficacia della naturalizzazione. Una separazione intervenuta successivamente, verificatasi poco dopo la naturalizzazione, può fondare la presunzione che la naturalizzazione sia stata ottenuta con inganno e condurre all'annullamento o alla revoÊ.
“Nach Art. 10 BüV ist für die erleichterte Einbürgerung eine eheliche Gemeinschaft notwendig, die wiederum das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraussetzt, in welcher der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (Abs. 1). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung sowie im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (Abs. 3; vgl. BGE 121 II 49 sowie BBl 2011 2856). Grundsätzlich hat das auch für das Rechtsmittelverfahren zu gelten, da nach der Rechtsprechung von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen wird, die Einbürgerung sei mit der Folge der Nichtigerklärung gemäss Art. 36 BüG erschlichen worden, wenn dies der Ereignisablauf nahelegt, was insbesondere zutrifft, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Ehe tatsächlich oder gerichtlich getrennt wurde (vgl. BGE 135 II 161; 130 II 482). Vermag in diesem Sinne sogar die nachträgliche Trennung den Wegfall der Einbürgerung auszulösen, rechtfertigt es sich, den Bestand einer massgeblichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Einbürgerung vorauszusetzen, sofern nicht konkret besondere Gründe, wie etwa der frühzeitige Tod des Schweizer Partners (vgl.”
“Nach Art. 10 BüV ist für die erleichterte Einbürgerung eine eheliche Gemeinschaft notwendig, die wiederum das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraussetzt, in welcher der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (Abs. 1). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung sowie im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (Abs. 3; vgl. BGE 121 II 49 sowie BBl 2011 2856). Grundsätzlich hat das auch für das Rechtsmittelverfahren zu gelten, da nach der Rechtsprechung von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen wird, die Einbürgerung sei mit der Folge der Nichtigerklärung gemäss Art. 36 BüG erschlichen worden, wenn dies der Ereignisablauf nahelegt, was insbesondere zutrifft, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Ehe tatsächlich oder gerichtlich getrennt wurde (vgl. BGE 135 II 161; 130 II 482). Vermag in diesem Sinne sogar die nachträgliche Trennung den Wegfall der Einbürgerung auszulösen, rechtfertigt es sich, den Bestand einer massgeblichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Einbürgerung vorauszusetzen, sofern nicht konkret besondere Gründe, wie etwa der frühzeitige Tod des Schweizer Partners (vgl.”
OCit art. 10 n. 6 Alla comunità coniugale, oltre all'esistenza formale del matrimonio, appartiene anche una convivenza di fatto, in cui la volontà comune di mantenere una comunità coniugale stabile è intatta.
“und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un-mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).”
“Nach Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine einbürgerungswillige Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt (lit. a); und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (lit. b). Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (Art. 10 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV; SR 141.01]). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (Art. 10 Abs. 3 BüV).”
Il concetto di comunità coniugale ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 OCit va oltre la mera esistenza formale del matrimonio. Esso presuppone una reale comunione di vita, sorretta dalla volontà reciproÊ di proseguire il matrimonio. Dubbi cirÊ la volontà dei coniugi di proseguire l'unione coniugale possono emergere da circostanze, per esempio quando poco dopo la naturalizzazione agevolata avviene una separazione o viene avviata la procedura di divorzio; inoltre la nascita di un figlio extramaritale, la contrazione di un secondo matrimonio, lo svolgimento della prostituzione o comportamenti analoghi che contrastano gravemente con l'immagine tradizionale del matrimonio possono fondare tali dubbi.
“Sobald an einen Begriff wie die Ehe rechtliche Folgen - wie der Erwerb des Bürgerrechts - geknüpft sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (vgl. Urteil des BVGer F-3013/2018 vom 20. April 2020 E. 4.2). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (Art. 10 Abs. 1 BüV). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), eine Ehegatte während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (vgl. Urteil des BVGer F-3142/2018 vom 10. August 2020 E. 5.2 m.H.).”
OCit art. 10 n. 4 Un matrimonio parallelo contratto durante il matrimonio, secondo la giurisprudenza, di regola non è compatibile con la comunione coniugale stabile richiesta per la cittadinanza facilitata. Decisivo è se, al momento della presentazione della domanÚ o della concessione della cittadinanza, i coniugi avessero l'intatta e reciproÊ volontà di proseguire la comunione coniugale.
“Der Umstand, dass die schweizerische Ehefrau von dieser Beziehung und den Kindern wusste und die Ehe bis heute nicht aufgelöst wurde, vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_201/2008 vom 1. Juli 2008 E. 3; Urteil C-955/2008 E. 10.4). Die vom Beschwerdeführer geführte Parallelehe in Tunesien ist mit einer stabilen Ehegemeinschaft, wie es Art. 21 Abs. 1 BüG und Art. 10 BüV für die erleichterte Einbürgerung voraussetzen, nicht vereinbar. Für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist einzig von Bedeutung, ob die Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung den intakten beidseitigen Willen hatten, ihre Beziehung als eine Ehe - wie oben beschrieben - weiterzuführen. Der Vorsatz zur Aufnahme einer Parallelbeziehung - ungeachtet dessen wie dieses Verhältnis beschrieben wird - während der Dauer der Ehe ist damit im Grundsatz nicht vereinbar (vgl. BGer Urteil 1C_309/2011 vom 5. September 2011 E. 4.1; Urteil C-3262/2009 E. 8.2.1 m.w.H.). Welche Versprechungen in diesem Zusammenhang gegenüber der tunesischen Ehefrau gemacht wurden bzw. ob die Schilderung der familiären Situation durch die Botschaftsmitarbeitenden in Tunis zutrifft (vgl. E. 8.6), kann an dieser Stelle offengelassen werden.”
Una domanÚ di cittadinanza facilitata è ammissibile soltanto se la comunità coniugale sussiste ancora al momento della presentazione della domanÚ. Se il coniuge svizzero è deceduto prima della presentazione, la comunità coniugale non sussiste più ex lege e la domanÚ deve essere respinta come tardiva (inammissibile). Ai fini dell'accertamento dell'ammissibilità è irrilevante se lo scioglimento della comunità coniugale sia avvenuto volontariamente o involontariamente.
“Esistenza dell'unione coniugale. Interpretazione della legge. Tardività. Inammissibilità. Art. 21 cpv. 1 lett. a LCit. Art. 31 cpv. 1 CC. Art. 10 OCit. 1. Una domanda di naturalizzazione agevolata è ammissibile, e deve dunque essere esaminata nel merito, soltanto se, al momento del suo deposito, il coniuge svizzero del richiedente è ancora in vita. Diversamente, l'unione coniugale non esistendo più ex lege, la domanda è inammissibile per tardività (consid. 6.1 e 6.2). 2. Per la verifica dell'ammissibilità della domanda non importa che la fine ex lege dell'unione coniugale non abbia avuto un'origine volontaria, come in seguito a divorzio, ma involontaria, come in caso di decesso per malattia o altri motivi, del consorte svizzero (consid. 6.1). Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Tod des schweizerischen Ehegatten vor Einreichung des Gesuchs. Bestand der ehelichen Gemeinschaft. Auslegung des Gesetzes. Verspätete Gesuchseinreichung. Unzulässigkeit. Art. 21 Abs. 1 Bst. a BüG. Art. 31 Abs. 1 ZGB. Art. 10 BüV. 1. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ist nur dann zulässig und materiell zu prüfen, wenn der schweizerische Ehegatte der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Antragstellung noch lebt. Ist dies nicht der Fall, ist das Gesuch wegen verspäteter Einreichung unzulässig, weil die eheliche Gemeinschaft ex lege nicht mehr besteht (E. 6.1 und 6.2). 2. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Gesuchs ist unerheblich, ob die ex lege erfolgte Auflösung der ehelichen Gemeinschaft freiwillig erfolgte, wie infolge einer Scheidung, oder unfreiwillig, wie im Falle des Ablebens des schweizerischen Ehegatten infolge Krankheit oder aus anderen Gründen (E. 6.1). Demande de naturalisation facilitée. Décès du conjoint suisse préalablement au dépôt de la demande. Existence de l'union conjugale. Interprétation de la loi. Dépôt tardif. Irrecevabilité. Art. 21 al. 1 let. a LN. Art. 31 al. 1 CC. Art. 10 OLN. 1. Une demande de naturalisation facilitée n'est recevable, et ne doit en conséquence être examinée au fond, que si le conjoint suisse de la personne requérante est encore en vie au moment du dépôt de la demande.”
“Esistenza dell'unione coniugale. Interpretazione della legge. Tardività. Inammissibilità. Art. 21 cpv. 1 lett. a LCit. Art. 31 cpv. 1 CC. Art. 10 OCit. 1. Una domanda di naturalizzazione agevolata è ammissibile, e deve dunque essere esaminata nel merito, soltanto se, al momento del suo deposito, il coniuge svizzero del richiedente è ancora in vita. Diversamente, l'unione coniugale non esistendo più ex lege, la domanda è inammissibile per tardività (consid. 6.1 e 6.2). 2. Per la verifica dell'ammissibilità della domanda non importa che la fine ex lege dell'unione coniugale non abbia avuto un'origine volontaria, come in seguito a divorzio, ma involontaria, come in caso di decesso per malattia o altri motivi, del consorte svizzero (consid. 6.1). Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Tod des schweizerischen Ehegatten vor Einreichung des Gesuchs. Bestand der ehelichen Gemeinschaft. Auslegung des Gesetzes. Verspätete Gesuchseinreichung. Unzulässigkeit. Art. 21 Abs. 1 Bst. a BüG. Art. 31 Abs. 1 ZGB. Art. 10 BüV. 1. Ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ist nur dann zulässig und materiell zu prüfen, wenn der schweizerische Ehegatte der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Antragstellung noch lebt. Ist dies nicht der Fall, ist das Gesuch wegen verspäteter Einreichung unzulässig, weil die eheliche Gemeinschaft ex lege nicht mehr besteht (E. 6.1 und 6.2). 2. Für die Prüfung der Zulässigkeit des Gesuchs ist unerheblich, ob die ex lege erfolgte Auflösung der ehelichen Gemeinschaft freiwillig erfolgte, wie infolge einer Scheidung, oder unfreiwillig, wie im Falle des Ablebens des schweizerischen Ehegatten infolge Krankheit oder aus anderen Gründen (E. 6.1). Demande de naturalisation facilitée. Décès du conjoint suisse préalablement au dépôt de la demande. Existence de l'union conjugale. Interprétation de la loi. Dépôt tardif. Irrecevabilité. Art. 21 al. 1 let. a LN. Art. 31 al. 1 CC. Art. 10 OLN. 1. Une demande de naturalisation facilitée n'est recevable, et ne doit en conséquence être examinée au fond, que si le conjoint suisse de la personne requérante est encore en vie au moment du dépôt de la demande.”
OCit art. 10 n. 2 — Possono sussistere dubbi sulla volontà comune di proseguire la comunione coniugale, in particolare quando la separazione avviene poco dopo la naturalizzazione facilitata o già poco dopo la presentazione della domanÚ, oppure quando viene avviata la procedura di divorzio.
“und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un-mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).”
“und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un-mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).”
OCit art. 10 n. 1 Possono sussistere dubbi sulla volontà comune di mantenere la convivenza matrimoniale, ad esempio quando i coniugi dichiarano la separazione o avviano il procedimento di divorzio poco dopo la naturalizzazione facilitata. Tali circostanze possono indicare che la convivenza di fatto non esiste più e, pertanto, che non sono soddisfatti i requisiti per la naturalizzazione facilitata.
“und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr un-mittelbar vor Einreichung des Gesuchs (Bst. b). Neben dem formellen Bestehen der Ehe ist das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft erforderlich, die vom intakten gemeinsamen Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft getragen wird (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 [BüV, SR 141.01]). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, können sich unter anderem dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.; Urteil des BGer 1C_95/2023 vom 12. September 2023 E. 3.2). Gemäss Art. 10 Abs. 3 BüV muss die eheliche Gemeinschaft sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).”
“Nach Art. 21 Abs. 1 BüG kann eine einbürgerungswillige Person nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt (lit. a); und sich insgesamt fünf Jahre in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs (lit. b). Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (Art. 10 Abs. 1 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 [BüV; SR 141.01]). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (Art. 10 Abs. 3 BüV).”
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