(art. 12 cpv. 2 LCit)
Nel valutare i criteri di cui agli articoli 6, 7 e 11 capoverso 1 lettera b, l’autorità competente considera debitamente le circostanze personali del richiedente. È possibile derogare a questi criteri se il richiedente non li adempie o li adempie solo con grandi difficoltà a causa di:
1. ha grandi difficoltà a imparare, leggere o scrivere,
2. è un lavoratore povero,
3. adempie obblighi di assistenza,
4. dipende dall’aiuto sociale a motivo di una prima formazione formale in Svizzera, sempreché la dipendenza non sia stata indotta da un comportamento personale.
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OCit art. 9 n. 4 In caso di disabilità o di altri gravi impedimenti personali va tenuto adeguatamente conto dei criteri di integrazione; i criteri possono essere ridotti di conseguenza. Analogamente, in caso di percezione di prestazioni di assistenza sociale va verificato se tale percezione si basi su malattia, disabilità, povertà da lavoro, sull'esercizio di compiti di cura o su una prima formazione formale in Svizzera.
“3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG). Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Auch beim Bezug von Sozialhilfe muss daher geprüft werden, inwieweit die bewerbende Person etwa aufgrund Krankheit, Behinderung, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben oder einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz sozialhilfeabhängig ist (Art. 9 BüV; § 12 Abs. 2 BüRG; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., 2020, S. 465 f.). Dieser Grundsatz galt schon vor dessen expliziter Festschreibung in Art. 12 Abs. 2 BüG bzw. in § 12 Abs. 1 BüRG, wie etwa BGE 135 I 49 aus dem Jahr 2008 belegt: In diesem Entscheid erblickte das Bundesgericht eine indirekte Diskriminierung darin, dass eine Gemeinde einer geistig behinderten Frau mit dem Argument des Bezugs von Fürsorgeleistungen die Einbürgerung verweigert hatte. Das Gericht stellte fest, die Frau sei wegen ihrer Behinderung vermindert selbsterhaltungsfähig und werde darum gegenüber «gesunden» Bewerbern im Einbürgerungsverfahren benachteiligt (E. 6.1 und 6.3). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der speziellen Situation von Flüchtlingen, denen die Einbürgerung im Sinne von Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) soweit als möglich zu erleichtern ist, indem die Einbürgerungsvoraussetzungen tendenziell weniger streng zu handhaben sind als sonst (BGer, 1D_7/2017 vom 13.”
“3 BüV; § 9 Abs. 3 BüRG). Bei der Beurteilung dieser materiellen Kriterien kommt den zuständigen Behörden ein Ermessen zu, welches sie unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles und in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips pflichtgemäss auszuüben haben (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 1594). So ist der Situation von Personen, welche das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen, indem die Kriterien entsprechend gesenkt werden (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Auch beim Bezug von Sozialhilfe muss daher geprüft werden, inwieweit die bewerbende Person etwa aufgrund Krankheit, Behinderung, Erwerbsarmut, der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben oder einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz sozialhilfeabhängig ist (Art. 9 BüV; § 12 Abs. 2 BüRG; Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl., 2020, S. 465 f.). Dieser Grundsatz galt schon vor dessen expliziter Festschreibung in Art. 12 Abs. 2 BüG bzw. in § 12 Abs. 1 BüRG, wie etwa BGE 135 I 49 aus dem Jahr 2008 belegt: In diesem Entscheid erblickte das Bundesgericht eine indirekte Diskriminierung darin, dass eine Gemeinde einer geistig behinderten Frau mit dem Argument des Bezugs von Fürsorgeleistungen die Einbürgerung verweigert hatte. Das Gericht stellte fest, die Frau sei wegen ihrer Behinderung vermindert selbsterhaltungsfähig und werde darum gegenüber «gesunden» Bewerbern im Einbürgerungsverfahren benachteiligt (E. 6.1 und 6.3). Ebenfalls Rechnung zu tragen ist der speziellen Situation von Flüchtlingen, denen die Einbürgerung im Sinne von Art. 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) soweit als möglich zu erleichtern ist, indem die Einbürgerungsvoraussetzungen tendenziell weniger streng zu handhaben sind als sonst (BGer, 1D_7/2017 vom 13.”
La povertà da lavoro può costituire una circostanza personale rilevante ai sensi dell'art. 9 lett. c n. 2 OCit e giustificare una deroga al criterio della partecipazione alla vita economiÊ. Si parla di povertà da lavoro quando una candidata o un candidato, nonostante un'attività lavorativa protratta nel tempo e, di norma, con un rapporto di lavoro al 100%, non consegue un reddito superiore al minimo vitale.
“Aus den nachstehenden Gründen kommt im vorliegenden Fall auch ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht in Betracht. Der Situation von Personen, die das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund eines gewichtigen persönlichen Umstands nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Dies bedeutet, dass eine Abweichung vom Kriterium möglich ist (vgl. Art. 9 BüV). Als gewichtiger persönlicher Umstand gilt namentlich Erwerbsarmut (Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV; § 12 Abs. 2 lit. b BüRG). Erwerbsarmut liegt vor, wenn der Bewerber trotz langfristiger Arbeitstätigkeit und einem Erwerbspensum von in der Regel 100 % kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen kann (vgl. Ziff. 321/2; Leitfaden Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel, Riehen und Bettingen vom 26. August 2019 Ziff.”
“Aus den nachstehenden Gründen kommt im vorliegenden Fall auch ein Abweichen vom Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht in Betracht. Der Situation von Personen, die das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung aufgrund eines gewichtigen persönlichen Umstands nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG; § 12 Abs. 1 BüRG). Dies bedeutet, dass eine Abweichung vom Kriterium möglich ist (vgl. Art. 9 BüV). Als gewichtiger persönlicher Umstand gilt namentlich Erwerbsarmut (Art. 9 lit. c Ziff. 2 BüV; § 12 Abs. 2 lit. b BüRG). Erwerbsarmut liegt vor, wenn der Bewerber trotz langfristiger Arbeitstätigkeit und einem Erwerbspensum von in der Regel 100 % kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen kann (vgl. Ziff. 321/2; Leitfaden Einbürgerung des Kantons Basel-Stadt und der Bürgergemeinden Basel, Riehen und Bettingen vom 26. August 2019 Ziff.”
I beneficiari dell'assistenza sociale possono, alle condizioni indicate all'art. 9 n. 2 OCit (in particolare in presenza di circostanze personali rilevanti che lasciano presumere un ricorso all'assistenza sociale non imputabile alla persona), ottenere l'esonero dalle spese di procedimento, affinché la procedura di naturalizzazione non sia ostacolata esclusivamente dalla mancanza dei mezzi per sostenere le spese procedurali.
“Der Rekurrent trägt sodann vor, dass gemäss dem neuen, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bundesrecht Sozialhilfe beziehende ausländische Personen von vorneherein kein Einbürgerungsgesuch mehr stellen könnten, so dass wenigstens Sozialhilfebezüger, die wie er ihr Einbürgerungsgesuch noch nach dem alten, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht gestellt hätten, von einem Gebührenerlass profitieren können sollten, ansonsten § 30a BüRV keinen Sinn machen würde (Rekurs, Ziff. 2.2.2). Damit übergeht er stillschweigend den Umstand, dass Sozialhilfebeziehende auch unter neuem Recht nicht von vorneherein und ausnahmslos von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, sondern dass bei Vorliegen gewichtiger persönlicher Umstände, die auf einen unverschuldeten Sozialhilfebezug schliessen lassen, die wirtschaftliche Integration gleichwohl bejaht werden kann (Art. 9 BüV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Genau jenen Personen soll aber dank der Möglichkeit eines Gebührenerlasses das Einbürgerungsverfahren nicht versperrt bleiben, wenn sie die Mittel für die Einbürgerungsgebühr nicht aufzubringen vermögen. Die Bestimmungen von § 30a sind damit entgegen den Vorbringen des Rekurrenten keineswegs «sinnentleert», sondern sollen es vielmehr auch Sozialhilfebeziehenden unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, sich einbürgern zu lassen, ohne es an den fehlenden Mitteln für die Verfahrensgebühren scheitern zu lassen.”
“Der Rekurrent trägt sodann vor, dass gemäss dem neuen, seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bundesrecht Sozialhilfe beziehende ausländische Personen von vorneherein kein Einbürgerungsgesuch mehr stellen könnten, so dass wenigstens Sozialhilfebezüger, die wie er ihr Einbürgerungsgesuch noch nach dem alten, bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Recht gestellt hätten, von einem Gebührenerlass profitieren können sollten, ansonsten § 30a BüRV keinen Sinn machen würde (Rekurs, Ziff. 2.2.2). Damit übergeht er stillschweigend den Umstand, dass Sozialhilfebeziehende auch unter neuem Recht nicht von vorneherein und ausnahmslos von der Einbürgerung ausgeschlossen sind, sondern dass bei Vorliegen gewichtiger persönlicher Umstände, die auf einen unverschuldeten Sozialhilfebezug schliessen lassen, die wirtschaftliche Integration gleichwohl bejaht werden kann (Art. 9 BüV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Genau jenen Personen soll aber dank der Möglichkeit eines Gebührenerlasses das Einbürgerungsverfahren nicht versperrt bleiben, wenn sie die Mittel für die Einbürgerungsgebühr nicht aufzubringen vermögen. Die Bestimmungen von § 30a sind damit entgegen den Vorbringen des Rekurrenten keineswegs «sinnentleert», sondern sollen es vielmehr auch Sozialhilfebeziehenden unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, sich einbürgern zu lassen, ohne es an den fehlenden Mitteln für die Verfahrensgebühren scheitern zu lassen.”
L'art. 9 OCit va interpretato nel senso che, in caso di malattia o di altri impedimenti non imputabili, l'autorità competente deve tener conto in modo flessibile delle circostanze personali nell'ambito di una valutazione complessiva proporzionata e caso per caso.
“Bei der Beurteilung der Integrationskriterien sind insbesondere als Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die konkreten Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.5; 139 I 169 E. 7.2.4; 138 I 242 E. 5.3; 135 I 49 E. 6; so auch CARONI ET AL., Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, N. 1594; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité suisse, 2016, S. 41). Dieser Grundsatz galt bereits nach der Rechtsprechung zum alten Bürgerrechtsgesetz, wonach Ausnahmesituationen infolge Krankheit oder anderer unverschuldeter Hindernisse vorbehalten waren (vgl. Urteil 1D_4/2016 vom 4. Mai 2017 E. 3.4 im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe; explizit hinsichtlich des finanziellen Leumunds: Urteil 1C_261/2022 vom 23. November 2022 E. 6 betreffend die Wiedereinbürgerung; Urteile 1C_683/2020 vom 1. Oktober 2021 E. 3.3.2 und 1C_299/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2 betreffend die erleichterte Einbürgerung). Im neuen Recht ist der Grundsatz explizit in Art. 12 Abs. 2 BüG festgehalten, wonach ein unverschuldetes Unvermögen zur Integration zu berücksichtigen ist. Art. 9 BüV konkretisiert die möglichen Ausnahmefälle. Neben dem Aspekt des Verhältnismässigkeitsprinzips gebieten grundsätzlich auch die Rechtsgleichheit sowie das Diskriminierungs- und Willkürverbot, den Umständen des Einzelfalls bei der Frage der Integration angemessen Rechnung zu tragen und eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Art. 12 Abs. 2 BüG verweist zwar spezifisch auf die Integrationskriterien in Abs. 1 lit. c (Verständigung in einer Landessprache) und lit. d (Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung). Folgerichtig ist der persönlichen Situation oder Schwäche einer einbürgerungswilligen Person aber auch bei anderen Integrationsanforderungen Rechnung zu tragen (vgl. FANNY DE WECK, in: Migrationsrecht, Kommentar, Spescha et al. [Hrsg.], 5. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 12 BüG). Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Kriteriums des finanziellen Leumunds.”
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