(art. 34 cpv. 3 LCit)
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Riferimento: OCit art. 17 n. 2 Il rapporto d'accertamento deve indicare gli eventuali precedenti penali della candidata o del candidato; ciò vale altresì per annotazioni quali una pena pecuniaria sospesa revocata o altri reati rilevanti, affinché il comune di domicilio possa tener conto di tali informazioni nella valutazione complessiva dell'integrazione.
“e BüV apodiktisch festgelegt wird, dass Personen, die – wie der Beschwerdeführer – nur in geringem Mass straffällig geworden sind, während zehn Jahren als nicht erfolgreich integriert gelten (vgl. Art. 369 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 lit. a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [SR 311.0]), wird bei diesen Personen die gesetzlich vorgeschriebene, umfassende Prüfung der Integration verhindert. Damit verletzt Art. 4 Abs. 2 lit. e BüV den von Art. 11 lit. a und Art. 12 BüG vorgegebenen Rahmen und ist daher gesetzeswidrig. 3.6 Nach dem Gesagten schliesst der Umstand, dass aus dem Strafregisterauszug des Beschwerdeführers eine widerrufene bedingte Geldstrafe von 10 Tagessätzen hervorgeht, eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 11 lit. a und Art. 12 Abs. 1 BüG nicht grundsätzlich aus. Da der Beschwerdeführer die restlichen Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 KBüV erfüllt, wäre der Beschwerdegegner gehalten gewesen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitzgemeinde zu überweisen und die Straffälligkeit des Beschwerdeführers im Erhebungsbericht festzuhalten (vgl. Art. 34 Abs. 1 BüG in Verbindung mit Art. 17 BüV), damit diese bei der umfassenden Integrationsprüfung durch die Wohnsitzgemeinde berücksichtigt werden kann. 4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. April 2021 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers an dessen Wohnsitzgemeinde zu überweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 teilweise in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat dieser dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen.”
OCit art. 17 n. 1 Il Consiglio comunale deve procedere all'accertamento dei requisiti per la naturalizzazione e redigere un rapporto d'accertamento sui risultati. L'assemblê comunale o l'organo competente deciÞ, su proposta del Consiglio comunale, sulla concessione della cittadinanza comunale.
“So sieht § 23 KBüG vor, dass das Gemeindebürgerrecht von der Gemeindeversammlung auf Antrag des Gemeinderats erteilt wird (Abs. 1 Satz 1); die Gemeindeordnung kann jedoch die Befugnis zur Bürgerrechtserteilung dem Grossen Gemeinderat oder dem Gemeinderat übertragen (Abs. 2). Nach Art. 12 Ziff. 7 der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Neerach vom 27. Juni 2006 (GO Neerach) ist die Gemeindeversammlung zuständig für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts, soweit – wie hier – für die Gemeinde keine Pflicht zur Aufnahme besteht (zur Pflicht zur Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht vgl. § 21 KBüG); dem Gemeinderat steht bei ordentlichen Einbürgerungen gestützt auf Art. 20 Ziff. 18 GO Neerach die "Begutachtung und Antragstellung […] an die Gemeindeversammlung" zu. Der Gemeinderat hat mithin die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen vorzunehmen, soweit dies der Gemeinde obliegt (vgl. hierzu § 15 Abs. 1 KBüV), und über die Ergebnisse seiner Erhebungen einen Bericht zu erstellen (§ 15 Abs. 2 KBüV in Verbindung mit Art. 17 BüV). 2.3 Die ordentliche Einbürgerung setzt gemäss Art. 11 BüG in materieller Hinsicht voraus, dass die einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist (lit. a), mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist (lit. b) und keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt (lit. c). Mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Art. 2 Abs. 1 BüV, wenn er oder sie namentlich über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt (lit. a), am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt (lit. b) und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt (lit. c). Eine erfolgreiche Integration zeigt sich nach Art. 12 Abs. 1 BüG insbesondere im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen (lit.”
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