Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 23 mar. 2007 che modifica la legislazione federale in materia di diritti politici, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4635;FF 2006 4815). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2002, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3193;FF 2001 5665). ↩
Per. introdotto dal n. I della LF del 21 giu. 2002, in vigore dal 1° gen. 2003 (RU 2002 3193;FF 2001 5665). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 18 mar. 1994, in vigore dal 15 nov. 1994 (RU 1994 2414;FF 1993 III 309). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 18 mar. 1994, in vigore dal 15 nov. 1994 (RU 1994 2414;FF 1993 III 309). ↩
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Poiché la documentazione di voto è resa accessibile elettronicamente (per almeno sei settimane) e per posta (per almeno tre o quattro settimane), il Tribunale federale ha ritenuto in 1C_637/2020 che il ricorrente potesse prenderne conoscenza in anticipo e che si ponga quindi la questione della tempestività di un ricorso contro la votazione ai sensi dell'art. 77 cpv. 2 LDP (termine: tre giorni dalla scoperta). Di conseguenza, i motivi di ricorso presentati in un momento successivo o soltanto poco prima della votazione possono risultare più difficili da giustificare rispetto a quelli rilevati "al momento della scoperta".
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art.”
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet hätte, wonach eine Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben ist. Wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.”
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art.”
La «documentazione per la votazione» che la Confederazione mette a disposizione dei Cantoni non comprenÞ soltanto la scheÚ di voto; l'art. 11 cpv. 2 LDP preveÞ che alla documentazione per la votazione sia allegata una breve, oggettiva illustrazione redatta dal Consiglio federale.
“Der Bund stellt den Kantonen die Abstimmungsvorlagen und Stimmzettel zur Verfügung (Art. 11 Abs. 1 BPR). Der Abstimmungsvorlage wird eine kurze, sachliche Erläuterung des Bundesrates beigegeben, die auch den Auffassungen wesentlicher Minderheiten Rechnung trägt (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BPR). Die Abstimmungsvorlage muss den Wortlaut der auf dem Stimmzettel gestellten Fragen enthalten (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BPR).”
LDP art. 11 n. 1 Se il materiale di votazione e la relativa nota esplicativa sono messi a disposizione elettronicamente con anticipo, ciò consente di individuare eventuali contestazioni già prima; un ricorso presentato solo poco prima della votazione risulta pertanto più difficile da giustificare.
“Die Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR ist im Vorfeld der Abstimmung oder gleich danach innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben, gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR spätestens am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt. Der Regierungsrat hat die Frage, ob der Beschwerdeführer innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes Beschwerde erhoben hat, thematisiert, jedoch letztlich offengelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer lege nicht näher dar, weshalb die Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes beachtet worden wäre. Nach Art. 11 Abs. 3 BPR erhalten die Stimmberechtigten mindestens drei und frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag die zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen. Ausserdem macht die Bundeskanzlei die Abstimmungsvorlage und die Erläuterung mindestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag elektronisch allgemein zugänglich (Art. 11 Abs. 3 BPR). Der Beschwerdeführer ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_543/2020 vom 13. Oktober 2020 und dem Beschluss des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 4. November 2020 darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Abstimmungsbeschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung einer Unregelmässigkeit zu erheben ist. Gleichwohl macht er in seiner Beschwerde vom 14. November 2020 - wie auch in den vorangegangenen Rechtsschriften - keine Ausführungen dazu, weshalb er erst kurz vor der Abstimmung den Beschwerdegrund entdeckt haben soll. Nachdem ihm das beanstandete Abstimmungsbüchlein und das Abstimmungsvideo viel früher zugänglich gemacht worden war, ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Erfordernis von Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet hätte, wonach eine Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben ist. Wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.”