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Citazione: LDP art. 14 n. 2 Nel procedimento 1C_779/2021 la ricorrente contestava presunte irregolarità connesse ai verbali di votazione ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 LDP. Chiedeva in particolare la verifiÊ delle firme di tutti i verbali di votazione, l'accesso ai documenti comprovanti il diritto di voto pervenuti nonché un'istruzione ai comuni sul principio della pubblicità. Il Consiglio di Stato del Cantone Berna ha respinto il ricorso con decisione del 15 dicembre 2021, nella parte in cui è entrato nel merito.
“html >, besucht am 15. März 2022) wurde die Pflegeinitiative von Volk und Ständen angenommen (mit 60.98 % Ja-Stimmen zu 39.02 % Nein-Stimmen), die Justizinitiative von Volk und Ständen abgelehnt (mit 31.93 % Ja-Stimmen zu 68.07 % Nein-Stimmen) und die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes vom Volk angenommen (mit 62.01 % Ja-Stimmen zu 37.99 % Nein-Stimmen). B. Heidi Mathys gelangte am 1. Dezember 2021 mit einer Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern und beanstandete angebliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Abstimmungsprotokollen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1). Heidi Mathys beantragte, das provisorische Ergebnis der eidgenössischen Abstimmung vom 28. November 2021 sei aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen. Darüber hinaus verlangte sie vom Regierungsrat des Kantons Bern folgende Massnahmen: Eine bestimmte Gemeinde im Kanton Aargau sei wegen eines Verstosses gegen Art. 14 Abs. 1 BPR zu rügen. Die Unterschriften aller Abstimmungsprotokolle seien zu überprüfen. Alle schweizerischen Gemeinden seien auf das Öffentlichkeitsprinzip hinzuweisen, besonders bezüglich Einsicht in die Abstimmungsprotokolle. Ihr und ihren Helferinnen und Helfern sei Einsicht in die zur Abstimmung vom 28. November 2021 eingegangenen Stimmrechtsausweise zu gewähren. Mit Beschwerdeentscheid vom 15. Dezember 2021 wies der Regierungsrat des Kantons Bern die Beschwerde von Heidi Mathys ab, soweit er darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat Heidi Mathys am 21. Dezember 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie hat an ihren vor der Vorinstanz gestellten Begehren festgehalten und beantragt zusätzlich, eventuell seien diverse Verstösse gegen das Stimmgeheimnis zu rügen. Ausserdem erhebe sie eine aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne von Art. 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) gegen den Regierungsrat. Die Bundeskanzlei beantragt Beschwerdeabweisung.”
“html >, besucht am 15. März 2022) wurde die Pflegeinitiative von Volk und Ständen angenommen (mit 60.98 % Ja-Stimmen zu 39.02 % Nein-Stimmen), die Justizinitiative von Volk und Ständen abgelehnt (mit 31.93 % Ja-Stimmen zu 68.07 % Nein-Stimmen) und die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes vom Volk angenommen (mit 62.01 % Ja-Stimmen zu 37.99 % Nein-Stimmen). B. Heidi Mathys gelangte am 1. Dezember 2021 mit einer Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Bern und beanstandete angebliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Abstimmungsprotokollen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1). Heidi Mathys beantragte, das provisorische Ergebnis der eidgenössischen Abstimmung vom 28. November 2021 sei aufzuheben und die Abstimmung zu wiederholen. Darüber hinaus verlangte sie vom Regierungsrat des Kantons Bern folgende Massnahmen: Eine bestimmte Gemeinde im Kanton Aargau sei wegen eines Verstosses gegen Art. 14 Abs. 1 BPR zu rügen. Die Unterschriften aller Abstimmungsprotokolle seien zu überprüfen. Alle schweizerischen Gemeinden seien auf das Öffentlichkeitsprinzip hinzuweisen, besonders bezüglich Einsicht in die Abstimmungsprotokolle. Ihr und ihren Helferinnen und Helfern sei Einsicht in die zur Abstimmung vom 28. November 2021 eingegangenen Stimmrechtsausweise zu gewähren. Mit Beschwerdeentscheid vom 15. Dezember 2021 wies der Regierungsrat des Kantons Bern die Beschwerde von Heidi Mathys ab, soweit er darauf eintrat. C. Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat Heidi Mathys am 21. Dezember 2021 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie hat an ihren vor der Vorinstanz gestellten Begehren festgehalten und beantragt zusätzlich, eventuell seien diverse Verstösse gegen das Stimmgeheimnis zu rügen. Ausserdem erhebe sie eine aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne von Art. 101 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG/BE; BSG 155.21) gegen den Regierungsrat. Die Bundeskanzlei beantragt Beschwerdeabweisung.”