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I ricorsi ai sensi dell'art. 80 cpv. 1 LDP possono essere proposti davanti al Tribunale federale. Il Tribunale federale è quindi competente per materia, purché il ricorso riguardi una questione di diritto pubblico e siano soddisfatti gli ulteriori presupposti processuali (in particolare la legittimazione ad agire e il rispetto del termine per il ricorso).
“Juni 2024 trat das Bundesgericht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein, da der damit erhobene Antrag und die darin vorgebrachten Beanstandungen über seine Kompetenz als Kantonsregierung hinausgehen würden. 2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 erhebt Jürg Ruckstuhl beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates. Er beantragt namentlich, diesen Entscheid sowie den Abstimmungsentscheid vom 9. Juni 2024 über die erwähnte Vorlage - die deutlich angenommen wurde - aufzuheben. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. 3.1. Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Regierungsrat auf die Abstimmungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) nicht eingetreten. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Er hat den Entscheid des Regierungsrates zudem rechtzeitig beim Bundesgericht angefochten (vgl. Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG). 3.2. Die Abstimmungsbeschwerde wegen (angeblicher) Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen ist bei der Kantonsregierung zu erheben (vgl. Art. 77 Abs. 1 BPR). Dies gilt auch, wenn es um überkantonale”
“Juni 2024 trat das Bundesgericht mangels Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Beschluss vom 11. Juni 2024 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde ebenfalls nicht ein, da der damit erhobene Antrag und die darin vorgebrachten Beanstandungen über seine Kompetenz als Kantonsregierung hinausgehen würden. 2. Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 erhebt Jürg Ruckstuhl beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Regierungsrates. Er beantragt namentlich, diesen Entscheid sowie den Abstimmungsentscheid vom 9. Juni 2024 über die erwähnte Vorlage - die deutlich angenommen wurde - aufzuheben. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 3. 3.1. Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Regierungsrat auf die Abstimmungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) nicht eingetreten. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Er hat den Entscheid des Regierungsrates zudem rechtzeitig beim Bundesgericht angefochten (vgl. Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG). 3.2. Die Abstimmungsbeschwerde wegen (angeblicher) Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen ist bei der Kantonsregierung zu erheben (vgl. Art. 77 Abs. 1 BPR). Dies gilt auch, wenn es um überkantonale”
L'art. 80 cpv. 1 LDP consente il ricorso al Tribunale federale contro le decisioni dei governi cantonali. Nelle materie relative ai diritti politici federali, tuttavia, il ricorso al Tribunale federale è ammesso soltanto contro i provvedimenti della Cancelleria federale e contro le decisioni dei governi cantonali riguardanti i ricorsi ai sensi dell'art. 77 LDP; se il Tribunale federale è adito direttamente per errore, non è competente e trasmette la pratiÊ al rispettivo governo cantonale.
“Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber der Kantonsregierung zu überweisen, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass aufgrund von Art. 189 Abs. 4 BV im Bereich der politischen Rechte Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats, insbesondere dessen Abstimmungserläuterungen, nicht direkt angefochten werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen) und Beschwerden nach Art. 77 BPR an die Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen sind (Art. 77 Abs. 2 BPR).”
Nelle materie relative al diritto di voto federale il Tribunale federale non è competente per i ricorsi contro le decisioni del governo cantonale ai sensi dell'art. 77 LDP. Se il ricorso è presentato direttamente al Tribunale federale, questo deve trasmetterlo per competenza al governo cantonale. Devono essere osservati i requisiti formali di competenza e di termine previsti dall'art. 77 LDP.
“Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerde ist zuständigkeitshalber der Kantonsregierung zu überweisen, wobei der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht wird, dass aufgrund von Art. 189 Abs. 4 BV im Bereich der politischen Rechte Akte der Bundesversammlung und des Bundesrats, insbesondere dessen Abstimmungserläuterungen, nicht direkt angefochten werden können (vgl. BGE 147 I 194 E. 4.1 mit Hinweisen) und Beschwerden nach Art. 77 BPR an die Kantonsregierung innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt einzureichen sind (Art. 77 Abs. 2 BPR).”
Riferimento: LDP art. 80 n. 5 In caso di irregolarità di una procedura di votazione venute a conoscenza successivamente, secondo la giurisprudenza in linê di principio occorre presentare innanzitutto un ricorso al proprio governo cantonale. Ciò serve a evitare la frammentazione dei rimedi giurisdizionali e i problemi di coordinamento ad essa connessi.
“Damit stellt sich die Frage, ob in Bezug auf den Rechtsweg eine analoge Anwendung von Art. 77 und Art. 80 Abs. 1 BPR oder von Art. 80 Abs. 2 und 3 BPR angezeigt ist. Im ersten Fall ist zunächst Beschwerde an die Kantonsregierung zu erheben, im zweiten kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht geführt werden. In Bezug auf nachträglich bekannt gewordene Unregelmässigkeiten eines Abstimmungsverfahrens ist nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (Abstimmungsbeschwerde) das Verfahren grundsätzlich bei der eigenen Kantonsregierung einzuleiten. Dies gilt auch, wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, welche die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht materiell beurteilen kann. Das Bundesgericht wies darauf hin, es gelte eine unerwünschte Gabelung des Rechtswegs und damit einhergehende Koordinationsprobleme und Rechtsunsicherheit zu vermeiden ( BGE 137 II 177 E. 1.2.3 S. 180 f.; bestätigt u.a. in BGE 145 I 207 E. 1.1 S. 211; je mit Hinweisen). Die Bundeskanzlei legt in ihrer Vernehmlassung dar, es sei in der vorliegenden Konstellation stattdessen die Möglichkeit einer direkten BGE 147 I 206 S.”
Riferimento: LDP art. 80 n. 4 In caso di irregolarità che riguardano più cantoni, possono essere sottoposte al Tribunale federale anche questioni che i governi cantonali, per mancanza di competenza, non hanno esaminato, purché siano già state sollevate a livello cantonale. Il Tribunale federale esamina però soltanto i motivi di ricorso che sono stati dedotti e motivati nel ricorso.
“Mit den angefochtenen Entscheiden vom 9. November 2021, 11. November 2021, 12. November 2021, 16. November 2021 und 17. November 2021 sind die kantonalen Regierungen auf die Abstimmungsbeschwerden der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Stimmrechtssachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Für die von der Beschwerdeführerin im Verfahren 1C_713/2021 ergänzend angerufene subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt demnach kein Raum (vgl. Art. 113 BGG). Die Beschwerdeführer haben in den kantonalen Verfahren Unregelmässigkeiten mit kantonsübergreifenden Auswirkungen beanstandet, weswegen die kantonalen Regierungen formelle Nichteintretensentscheide zu fällen hatten. Soweit die Sachurteilsvoraussetzungen in den vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen erfüllt waren, können die Beschwerdeführer dem Bundesgericht insoweit auch Fragen unterbreiten, welche die kantonalen Regierungen mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnten, sofern sie auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden (vgl. BGE 137 II 177 E. 1.2.3 und 1.3; Urteil 1C_308/2021 vom 24. August 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art.”
Se un'istanza precedente non è entrata in materia su un ricorso ai sensi dell'art. 77 cpv. 1 lett. b LDP (p. es. per presunte irregolarità nella fase preparatoria di una votazione popolare federale), in linê di principio resta aperto il ricorso per violazione dei diritti politici al Tribunale federale (cfr. art. 80 cpv. 1 LDP in combinato disposto con l'art. 82 lett. c e l'art. 88 cpv. 1 lett. b LTF).
“Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
“In den Verfahren 1C_339/2021, 1C_352/2021, 1C_359/2021, 1C_360/2021 und 1C_369/2021 sind die Vorinstanzen auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung nicht eingetreten. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”
Per il procedimento ai sensi dell'art. 80 cpv. 1 LDP è necessaria una decisione cantonale di ultima istanza, impugnabile dinanzi al Tribunale federale, nel cantone interessato. In mancanza di tale decisione in ultima istanza, non si dà seguito al ricorso.
“Soweit die Beschwerdeführerin angebliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Abstimmungsprotokollen rügt, die nicht den Kanton Bern bzw. Gemeinden des Kantons Bern betreffen, fehlt es an vor Bundesgericht anfechtbaren, kantonal letztinstanzlichen Entscheiden im Sinne von Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BPR. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies gilt namentlich auch für das Begehren, eine bestimmte Gemeinde im Kanton Aargau sei wegen eines Verstosses gegen Art. 14 Abs. 1 BPR zu rügen.”
Avverso le decisioni del governo cantonale concernenti irregolarità nelle votazioni federali è, in linê di principio, aperto il ricorso al Tribunale federale (cfr. art. 80 cpv. 1 LDP in combinato disposto con art. 82 lett. c e art. 88 cpv. 1 lett. b LTF).
“Mit dem angefochtenen Beschluss ist der Regierungsrat auf die Abstimmungsbeschwerde des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) nicht eingetreten. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist in eidgenössischen Abstimmungen stimmberechtigt und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 3 BGG). Er hat den Entscheid des Regierungsrates zudem rechtzeitig beim Bundesgericht angefochten (vgl. Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG).”
“Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Kantonsregierungen über Abstimmungsbeschwerden im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c sowie Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG).”