1 commentary
LDP art. 4 n. 1 Per le iscrizioni, in particolare per i requisiti di eleggibilità, in mancanza di una disposizione cantonale divergente fanno stato le circostanze esistenti il giorno delle elezioni. Per il domicilio politico nel cantone, ai fini delle elezioni del Consiglio degli Stati, deve farsi riferimento al concetto di domicilio politico previsto dal diritto federale.
“Es gehe mithin, so die Vorinstanz, im weiteren Sinn um die aufklärerische Idee der Selbstregierung des Volkes. Das Wahlgesetz regelt nicht näher, wann die Voraussetzungen für einen politischen Wohnsitz im Kanton erfüllt sind. Das kantonale Recht sieht auch keine Ausnahme vom bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes im Sinne von Art. 39 Abs. 2 zweiter Satz BV vor (vgl. dazu vorne E. 3.1). Für den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht für die Ständeratswahlen vorausgesetzt wird, ist daher unstrittig auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen (s. dazu vorne E. 3.1; vgl. Art. 39 Abs. 2 BV; Art. 3 BPR; RETO DUBACH, a.a.O., S. 85 und 120; GORAN SEFEROVIC, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 03.04.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr3, Art. 3 BPR N. 7; HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 155). Wie auch im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig geblieben ist, sind mangels abweichender kantonaler Regelung die Verhältnisse am Wahltag massgebend (vgl. Art. 4 Abs. 2 BPR; Botschaft BPR, BBI 1975 I 1317, 1329; TÖNDURY/ALTMANN, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 22.08.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr4, Art. 4 BPR N. 30). Beim politischen Wohnsitz im Kanton handelt es sich somit um eine Wählbarkeitsvoraussetzung für Ständeratswahlen.”
“Es gehe mithin, so die Vorinstanz, im weiteren Sinn um die aufklärerische Idee der Selbstregierung des Volkes. Das Wahlgesetz regelt nicht näher, wann die Voraussetzungen für einen politischen Wohnsitz im Kanton erfüllt sind. Das kantonale Recht sieht auch keine Ausnahme vom bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes im Sinne von Art. 39 Abs. 2 zweiter Satz BV vor (vgl. dazu vorne E. 3.1). Für den Begriff des politischen Wohnsitzes, wie er vom kantonalen Recht für die Ständeratswahlen vorausgesetzt wird, ist daher unstrittig auf den bundesrechtlichen Begriff des politischen Wohnsitzes abzustellen (s. dazu vorne E. 3.1; vgl. Art. 39 Abs. 2 BV; Art. 3 BPR; RETO DUBACH, a.a.O., S. 85 und 120; GORAN SEFEROVIC, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 03.04.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr3, Art. 3 BPR N. 7; HANGARTNER UND ANDERE, a.a.O., Rz. 155). Wie auch im vorinstanzlichen Verfahren unstrittig geblieben ist, sind mangels abweichender kantonaler Regelung die Verhältnisse am Wahltag massgebend (vgl. Art. 4 Abs. 2 BPR; Botschaft BPR, BBI 1975 I 1317, 1329; TÖNDURY/ALTMANN, in: Onlinekommentar zum Bundesgesetz über die politischen Rechte, Version vom 22.08.2023, https://onlinekommentar.ch/de/kommentare/bpr4, Art. 4 BPR N. 30). Beim politischen Wohnsitz im Kanton handelt es sich somit um eine Wählbarkeitsvoraussetzung für Ständeratswahlen.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.