(art. 13 e 28 cpv. 2 LTF)1
La Commissione di ricorso decide sulle controversie previste dalle seguenti norme:
Nuovo testo giusta la cifra I del R del TF del 24 giu. 2013, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 2461). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I del R del TF del 24 giu. 2013, in vigore dal 1° lug. 2013 (RU 2013 2461). ↩
RS 173.110.210.2 ↩
RS 152.21 ↩
Il rimando è stata adattato in applicazione dell’art. 12 cpv. 2 della L del 17 nov. 2004 sulle pubblicazioni ufficiali (RU 2004 4937). ↩
RS 173.110.133 ↩
Introdotta dalla cifra I del R del TF del 26 ago. 2021, in vigore dal 1° gen. 2022 (RU 2021 799). ↩
RS 172.056.1 ↩
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1 commentary
Le istanze che non contengono rimostranze o richieste concrete, oppure che non sono dirette contro una decisione esistente o impugnata del Tribunale federale, secondo la giurisprudenza non costituiscono un procedimento autonomo davanti alla Commissione dei ricorsi e pertanto non rientrano nella sua competenza (cfr. art. 55 n. 1 RTF).
“Eine selbständige Bedeutung - in dem Sinne etwa, dass sie Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens vor der Rekurskommission bilden könnten - haben besagte Eingaben auch nicht. Die das Gesuch ergänzende Eingabe vom 22. März 2022 betitelt die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Eingabe überhaupt als Beschwerde aufgefasst hat. Die Beschwerdeführerin trägt sowohl im besagten Schreiben vom 24. Februar 2022 als auch in ihrer Eingabe vom 22. März 2022 keine Rügen vor und stellt auch keine Begehren, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen würden (siehe dazu Art. 55 BGerR), zumal keine Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts als taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Sollte die Beschwerdeführerin beabsichtigt haben, die Nichtberücksichtigung ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 im Verfahren 5A_414/2021 - bzw. die irrtümliche Berücksichtigung einer nicht einschlägigen Beschwerdeschrift - zu rügen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie dies in den von ihr angestrengten Revisionsverfahren 5F_21/2021 und 5F_24/2021 hätte tun können und müssen; heute würde dieses Ansinnen nicht nur ausserhalb der Zuständigkeit der Rekurskommission fallen, sondern auch gegen Treu und Glauben verstossen und wäre damit so oder anders nicht zu schützen.”
“Eine selbständige Bedeutung - in dem Sinne etwa, dass sie Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens vor der Rekurskommission bilden könnten - haben besagte Eingaben auch nicht. Die das Gesuch ergänzende Eingabe vom 22. März 2022 betitelt die Beschwerdeführerin nicht als Beschwerde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Eingabe überhaupt als Beschwerde aufgefasst hat. Die Beschwerdeführerin trägt sowohl im besagten Schreiben vom 24. Februar 2022 als auch in ihrer Eingabe vom 22. März 2022 keine Rügen vor und stellt auch keine Begehren, die in die Zuständigkeit der Rekurskommission fallen würden (siehe dazu Art. 55 BGerR), zumal keine Verfügung des Generalsekretärs des Bundesgerichts als taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt. Sollte die Beschwerdeführerin beabsichtigt haben, die Nichtberücksichtigung ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2021 im Verfahren 5A_414/2021 - bzw. die irrtümliche Berücksichtigung einer nicht einschlägigen Beschwerdeschrift - zu rügen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sie dies in den von ihr angestrengten Revisionsverfahren 5F_21/2021 und 5F_24/2021 hätte tun können und müssen; heute würde dieses Ansinnen nicht nur ausserhalb der Zuständigkeit der Rekurskommission fallen, sondern auch gegen Treu und Glauben verstossen und wäre damit so oder anders nicht zu schützen.”