(art. 20, 22 LTF)
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Le parti non hanno diritto a che il Tribunale federale renÚ noto secondo quali criteri concreti o in quale modalità concreta l'art. 40 RTF sia stato applicato nella costituzione del collegio giudicante.
“Er bringt nichts vor, was über eine pauschale Ablehnung aufgrund der Parteizugehörigkeit hinausginge. Diese stellt praxisgemäss keinen Ausstandsgrund dar. Ausstandsbegehren, die keine Gründe nennen, weshalb die betreffenden Gerichtspersonen im konkreten Fall befangen sein sollten, sind unzulässig (Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 I 235, mit Hinweisen). Ebenfalls offensichtlich untauglich ist der Einwand, dass die abgelehnten Gerichtspersonen nicht der Strafrechtlichen Abteilung angehören. Das Bundesgerichtsgesetz lässt in Art. 18 Abs. 3 BGG die Mitwirkung abteilungsfremder Gerichtspersonen an Urteilen einer anderen Abteilung ausdrücklich zu und verpflichtet die Gerichtspersonen gar zur Aushilfe in anderen Abteilungen. Die interne Ressourcenverteilung obliegt hingegen einzig dem Bundesgericht. Eine Verletzung des BGG liegt nicht vor. Ferner hat das Bundesgericht wiederholt ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 40 BGerR legte das Bundesgericht dar, dass in der genannten Norm sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche das Abteilungspräsidium bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine zusätzliche Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat auch aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beschwerdeführers besteht seitens der Parteien kein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht bekannt gibt, nach welchen Kriterien gemäss Art. 40 BGerR die Bildung des Spruchkörpers in concreto erfolgt ist. Auf das offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6B_1452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3).”
Citazione: RTF art. 40 n. 5 Il Tribunale federale utilizza l'applicazione informatiÊ "CompCour" per un'ulteriore oggettivazione della composizione del collegio giudicante; l'applicazione determina automaticamente i giudici partecipanti. La giurisprudenza precisa inoltre che le parti, in linê di principio, non hanno diritto di accesso ai criteri concreti o ai protocolli dell'applicazione. Analogamente, il Tribunale federale ha osservato che né la Costituzione federale né la CEDU richiedono, nella formazione del collegio, di escludere qualsiasi margine di discrezionalità.
“Das Bundesgericht hat mit dem publizierten Entscheid BGE 144 I 37 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Gründe, weshalb der Spruchkörper vorliegend nicht in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen wäre, tut der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf seinen Antrag um Gewährung von Einsicht in die "CompCour"-Protokolle ist entsprechend nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies umso weniger, als vorliegend die Besetzung aus den fünf ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen der I. strafrechtlichen Abteilung besteht.”
“Die interne Ressourcenverteilung obliegt hingegen einzig dem Bundesgericht. Eine Verletzung des BGG liegt nicht vor. Ferner hat das Bundesgericht wiederholt ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 40 BGerR legte das Bundesgericht dar, dass in der genannten Norm sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche das Abteilungspräsidium bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine zusätzliche Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die weiteren mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat auch aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des Beschwerdeführers besteht seitens der Parteien kein Anspruch darauf, dass das Bundesgericht bekannt gibt, nach welchen Kriterien gemäss Art. 40 BGerR die Bildung des Spruchkörpers in concreto erfolgt ist. Auf das offensichtlich unzulässige Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 6B_1452/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3).”
Non sussiste un diritto che i casi connessi siano decisi dallo stesso collegio. La composizione del collegio rientra nella competenza della presidente o del presidente di sezione ovvero del membro che presieÞ, i quali si orientano ai criteri indicati nell'art. 40 cpv. 2 RTF. Eventuali pretese possono al più essere fatte valere nell'ambito di una ricusazione ai sensi dell'art. 36 in combinato disposto con l'art. 34 LTF.
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
art. 40 cpv. 8 RTF constata semplicemente che i casi connessi sono di regola giudicati dallo stesso collegio; da ciò non deriva tuttavia alcun diritto a una decisione nella stessa composizione. La formazione del collegio spetta alla presidente di sezione o al presidente di sezione ovvero al componente presiedente della sezione ed è di loro competenza e responsabilità (cfr. art. 40 cpv. 1 in combinato disposto con cpv. 2 RTF). Come rimedio processuale è ammesso soltanto il procedimento di ricusazione ai sensi dell'art. 36 in combinato disposto con l'art. 34 LTF.
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
La composizione del collegio spetta alla presidente di sezione o al presidente di sezione ovvero al membro di sezione che presieÞ (art. 40 cpv. 1 RTF). Le parti possono chiedere il ricusamento dei membri del tribunale (cfr. art. 36 in combinato disposto con art. 34 LTF). La direzione della sezione si attiene, nella composizione, in particolare ai criteri indicati nell'art. 40 cpv. 2 RTF. Seppure l'art. 40 cpv. 8 RTF preveÚ che i casi connessi siano di regola affidati allo stesso collegio, da ciò non deriva tuttavia alcun diritto delle parti a una composizione determinata.
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
“Der Beschwerdeführer beantragt, dass über die Beschwerde in der gleichen Besetzung entschieden werde wie im Verfahren 2C_119/2024. Dieser Antrag ist abzuweisen. Ans Bundesgericht gelangende Rechtssuchende haben die Möglichkeit, den Ausstand von Gerichtspersonen zu verlangen (vgl. Art. 36 i.V.m. Art. 34 BGG); abgesehen davon fällt die Spruchkörperbildung in die alleinige Zuständigkeit und Verantwortung der Abteilungspräsidentin oder des Abteilungspräsidenten bzw. des präsidierenden Abteilungsmitglieds (Art. 40 Abs. 1 BGerR), die oder der sich dabei insbesondere an den in Art. 40 Abs. 2 BGerR genannten Kriterien orientiert. Art. 40 Abs. 8 BGerR hält zwar fest, dass konnexe Fälle in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt werden; darauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.”
Riferimento: RTF art. 40 n. 1 Il Tribunale federale osserva che l'art. 40 RTF stabilisÎ criteri oggettivi per la composizione del collegio giudicante e che l'applicazione informatiÊ «CompCour» automatizza la partecipazione dei giudici e, in tal modo, determina un'ulteriore oggettivazione della composizione. Inoltre il Tribunale federale rileva che né la Costituzione federale né la CEDU impongono di escludere completamente il margine di discrezionalità nella nomina del collegio. Nel caso contestato la richiesta di accesso ai protocolli di «CompCour» non è stata accordata.
“Das Bundesgericht hat mit dem publizierten Entscheid BGE 144 I 37 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Gründe, weshalb der Spruchkörper vorliegend nicht in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen wäre, tut der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf seinen Antrag um Gewährung von Einsicht in die "CompCour"-Protokolle ist entsprechend nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies umso weniger, als vorliegend die Besetzung aus den fünf ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen der I. strafrechtlichen Abteilung besteht.”
“Das Bundesgericht hat mit dem publizierten Entscheid BGE 144 I 37 E. 2 ausführlich dargelegt, dass die Besetzung des Spruchkörpers am Bundesgericht verfassungs- und konventionskonform geregelt ist. Insbesondere legte es dar, dass in Art. 40 BGerR sachliche Kriterien vorgesehen sind, welche der Abteilungspräsident bzw. die Abteilungspräsidentin bei der Besetzung des Spruchkörpers berücksichtigen muss, und dass eine weitere Objektivierung der Besetzung aufgrund der EDV-Applikation "CompCour" erfolgt, welche die mitwirkenden Richter automatisch bestimmt. Das Bundesgericht hat weiter aufgezeigt, dass weder die Bundesverfassung noch die EMRK verlangen, bei der Spruchkörperbesetzung jegliches Ermessen auszuschliessen. Gründe, weshalb der Spruchkörper vorliegend nicht in der dargestellten üblichen Weise zu besetzen wäre, tut der Beschwerdeführer mit seinem Antrag nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf seinen Antrag um Gewährung von Einsicht in die "CompCour"-Protokolle ist entsprechend nicht weiter einzugehen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dies umso weniger, als vorliegend die Besetzung aus den fünf ordentlichen Bundesrichtern und Bundesrichterinnen der I. strafrechtlichen Abteilung besteht.”