(art. 27 LTF)
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Secondo l'art. 59 cpv. 2 RTF la presidenza di sezione adotta, caso per caso, le misure idonî a garantire la tutela della personalità. La norma codifiÊ un concetto giuridico indeterminato e rimette la questione dell'anonimizzazione al beninteso apprezzamento discrezionale della presidenza di sezione o del membro che presieÞ. In singoli casi può altresì rendersi necessario verificare se, oltre alle parti, debba essere anonimizzata anche la rappresentanza legale; in tale valutazione va perseguito un adeguato bilanciamento tra la pubblicità della giustizia e la tutela della personalità.
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei.”
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei.”
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei. In solchen Fällen ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und dem Schutz der Persönlichkeit anzustreben (vorne E. 3.2.2).”
RTF art. 59 n. 5 In caso di pubblicazione online, le sentenze devono, in linê di principio, essere pubblicate in forma anonima. La non anonimizzazione è possibile solo se la legge lo richieÞ o se sussiste il pericolo di una violazione della sfera personale di eccezionale gravità.
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art.”
Citazione: RTF art. 59 n. 4 Nell'ipotesi in cui non si svolga una deliberazione orale, le sentenze del Tribunale federale vengono rese pubbliche e messe a disposizione sul sito wë del Tribunale federale. In tal modo si garantisÎ la pubblicità della giustizia; ciò è collegato alla libertà di informazione.
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art.”
“30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
RTF art. 59 n. 3 In casi non univoci può altresì porsi la questione se l'anonimizzazione debba riguardare anche la rappresentanza processuale. In tal caso la presidenza di sezione deve operare un adeguato bilanciamento tra il principio della pubblicità della giustizia e la tutela della personalità.
“Es ist zu prüfen, ob die Vorgehensweise der Abteilungspräsidien bzw. der präsidierenden Mitglieder in den gerügten Fällen widerrechtlich sei. Gemäss Art. 59 Abs. 2 BGerR trifft das Abteilungspräsidium bei der Internetpublikation die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz. Diese Norm konkretisiert Art. 27 BGG und beruht darüber hinaus auch auf Art. 32 Abs. 1 BGG, wonach die Instruktion eines bundesgerichtlichen Verfahrens in den Händen der Instruktionsrichterin oder des Instruktionsrichters liegt (vorne E. 3.5.4 Ziff. 3). Mit der Wendung, dass das Abteilungspräsidium "die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz" treffe, hat das Bundesgericht einen unbestimmten Rechtsbegriff kodifiziert. Diese Technik fusst nicht nur auf der Erkenntnis, dass es weder möglich noch angebracht sei, alle denkbaren Anonymisierungsfälle generell-abstrakt zu regeln. Vielmehr bringt Art. 59 Abs. 2 BGerR auch zum Ausdruck, dass die Vollzugsanweisungen, und darin inbegriffen die Anonymisierungsfrage, im wohlverstandenen Rechtsfolgeermessen des Abteilungspräsidiums oder des präsidierenden Mitglieds liegen soll. Abgesehen von Standardfällen, die auch im Bereich der Vollzugsanweisungen keinerlei Schwierigkeiten bieten, können im Rechtsalltag immer wieder Konstellationen auftreten, in welchen es nicht auf der Hand liegt, ob neben den Parteien auch die Rechtsvertretung zu anonymisieren sei. In solchen Fällen ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und dem Schutz der Persönlichkeit anzustreben (vorne E. 3.2.2).”
RTF art. 59 n. 2 Se dinanzi al Tribunale federale non ha luogo una deliberazione orale, la pubblicità della giustizia è garantita mediante la resa pubbliÊ delle decisioni; ciò avviene mediante affissione nella seÞ e pubblicazione sul sito wë.
“30 Abs. 3 Satz 2 BV; Art. 59 Abs. 2 BGG). Die Kenntnisnahme wird damit durch die Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 BV) geschützt (BGE 143 I 194 E. 3.1; 137 I 16 E. 2.2). Die Justizöffentlichkeit verlangt aber nicht, dass die Urteile zwingend in öffentlicher Verhandlung verkündet werden. Soweit keine Verhandlung erfolgt (wie das vor Bundesgericht in aller Regel der Fall ist), wird die Justizöffentlichkeit durch öffentliche Zugänglichkeit des Urteils gewährleistet (BGE 139 I 129 E. 3.3 und E. 3.6; 133 I 106 E. 8.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR Bakker gegen Schweiz [7198/07] vom 3. September 2019 § 49; Tschümperlin, BSK-BGG, N. 77 f. zu Art. 59 BGG). Die öffentliche Auflage substituiert die fehlende öffentliche Verkündung. Die Urteile des Bundesgerichts, die ohne mündliche Beratung eröffnet werden, werden zu diesem Zweck öffentlich aufgelegt (Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 BGerR) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR).”
Secondo l'art. 59 RTF, le sentenze sono in linê di principio pubblicate in forma anonimizzata (in particolare nella Raccolta ufficiale e sul sito wë del Tribunale federale). La consultazione pubbliÊ nelle sedi del Tribunale federale è esclusa da tale regola; per la versione destinata alla consultazione l'anonimizzazione è necessaria solo in caso di obbligo di legge o di pericolo di una violazione della sfera personale di gravità eccezionale.
“Der Beschwerdeführer verlangt, das vorliegende Verfahren "im Rahmen des Opferschutzgesetzes unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, sowie entsprechende Gerichtsurteile nicht zu veröffentlichen". Soweit wie hier keine mündliche Beratung erfolgt, werden die Urteile des Bundesgerichts nach Massgabe der Justizöffentlichkeit gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich aufgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 3 BGG; Art. 60 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]) und auf der Website des Bundesgerichts zugänglich gemacht (vgl. Art. 27 Abs. 1 BGG; Art. 57 Abs. 1 lit. b und Art. 59 BGerR; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.1, publ. in: AJP 2022 359). Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte der im Urteil genannten Personen sieht Art. 27 Abs. 2 BGG vor, dass die Veröffentlichung von Urteilen "grundsätzlich in anonymisierter Form" zu erfolgen hat. Dies bezieht sich auf die Publikation in der Amtlichen Sammlung des Bundesgerichts und auf der öffentlich zugänglichen Website des Bundesgerichts (Art. 57 Abs. 1 lit. a und b, Art. 58 und 59 BGerR). Davon ausgenommen ist die öffentliche Auflage in den Lokalitäten des Bundesgerichts (vgl. Art. 60 BGerR; BGE 133 I 106 E. 8.2). In der zur Auflage im Bundesgerichtsgebäude bestimmten Fassung ist eine Anonymisierung nur vorzunehmen, wenn das Gesetz sie verlangt (Art. 60 Halbsatz 2 BGerR) oder eine ausserordentlich schwere Persönlichkeitsverletzung droht (vgl. zum Ganzen Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Ein gesetzliches Erfordernis, das im vorliegenden Fall eine Anonymisierung von Rubrum und Dispositiv im Sinne von Art.”
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