(art. 22 LTF)
Abrogato dalla cifra I del R del TF del 24 nov. 2008, con effetto dal 1° gen. 2009 (RU 2008 6415). ↩
1 commentary
Ai sensi dell'art. 36 cpv. 2 RTF, le presidenti e i presidenti di sezione competenti possono, caso per caso, concordare di assegnare la competenza a un unico collegio per evitare decisioni contraddittorie. Così, le sezioni di diritto pubblico hanno convenuto che, nella presente configurazione — in cui è impugnata contemporaneamente una sentenza del Tribunale amministrativo federale e una decisione della Camera di ricorso del Tribunale penale federale — deciÞ la II Sezione di diritto pubblico.
“Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht auch innerhalb des Bundesgerichts, wenn für die verschiedenen Fragen unterschiedliche Abteilungen zuständig sind. Dem Grundsatz folgend, wonach der Rechtsweg in der Hauptsache grundsätzlich auch für Vor- und Zwischenfragen sowie Nebenaspekte gilt, macht es in der vorliegenden Konstellation, in der gleichzeitig sowohl ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als auch ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht angefochten sind, Sinn, dass über beide Beschwerden die für das Wettbewerbsrecht in der Hauptsache zuständige II. öffentlich-rechtliche Abteilung entscheidet (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 19 BGerR). Die beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen sind deshalb übereingekommen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BGerR), dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung in der vorliegenden Angelegenheit mit dieser spezifischen Konstellation in Abweichung vom Urteil 1B_101/2008 auch über die Entsiegelung entscheidet.”
“Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht auch innerhalb des Bundesgerichts, wenn für die verschiedenen Fragen unterschiedliche Abteilungen zuständig sind. Dem Grundsatz folgend, wonach der Rechtsweg in der Hauptsache grundsätzlich auch für Vor- und Zwischenfragen sowie Nebenaspekte gilt, macht es in der vorliegenden Konstellation, in der gleichzeitig sowohl ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als auch ein Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beim Bundesgericht angefochten sind, Sinn, dass über beide Beschwerden die für das Wettbewerbsrecht in der Hauptsache zuständige II. öffentlich-rechtliche Abteilung entscheidet (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 19 BGerR). Die beiden öffentlich-rechtlichen Abteilungen sind deshalb übereingekommen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BGerR), dass die II. öffentlich-rechtliche Abteilung in der vorliegenden Angelegenheit mit dieser spezifischen Konstellation in Abweichung vom Urteil 1B_101/2008 auch über die Entsiegelung entscheidet.”
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