Introdotto dalla cifra I dall’O del TPF del 29 lug. 2025, in vigore dal 1° gen. 2026 (RU 2025 500). ↩
20 commentaries
RSPPF art. 12 n. 20 Nella prassi costante del Tribunale penale federale, la tarifú oraria nei procedimenti di difficoltà ordinaria per il tempo di lavoro è di regola Fr. 230.--; per il tempo di viaggio e di attesa viene solitamente considerata Fr. 200.--. Per il lavoro svolto dai praticanti, nella prassi si assume Fr. 100.--.
“Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).”
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.”
RSPPF art. 12 n. 19 Deviazioni concrete del tempo effettivo impiegato nel dibattimento possono essere riconosciute e l'onorario può essere corretto di conseguenza entro il limite orario previsto dalla legge; nel caso deciso la maggiore durata effettiva del dibattimento (più la discussione post-udienza) ha comportato un aumento dell'indennità (cfr. fatti e correzione in [0]).
“Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 4.7) ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.–. 7.5 Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv, Ziff. 4 al. 2, vorgesehene Möglichkeit der Kostenreduktion. 8. Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alex Gäggeler, macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 119.26 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), insgesamt Fr. 27'092.30 (exkl. MWST), sowie Auslagen von Fr. 2'932.30 (exkl. MWST), ausmachend total Fr. 32'142.60 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 5.721.040 ff.). Das beantragte Honorar erscheint angemessen, mit folgenden Korrekturen: In der Kostennote ist der Aufwand für die Hauptverhandlung mit 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geschätzt (TPF pag. 5.721.048). Effektiv hat die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) knapp 7 Stunden beansprucht. Hinzu kommt der Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils, welcher auf 1 Stunde festzusetzen ist. Die Entschädigung ist somit um Fr. 805.– (exkl. MWST) zu erhöhen. In der Kostennote wurde zudem von einer Wartezeit von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr.”
RSPPF art. 12 n. 18 Per la determinazione dell'indennità nel procedimento d'appello si devono applicare i criteri rilevanti per il procedimento di primo grado.
“Die Berufungsführerin hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung im Hinblick auf das Berufungsverfahren bilden dieselben Kriterien, welche für das vorinstanzliche Verfahren bestimmend sind (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO, Art. 10 BStKR, Art. 11 Abs. 1 BStKR, Art. 12 Abs. 1 BStKR, Art. 13 BStKR, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. oben E. II.2.3).”
Nei casi rientranti nel livello di difficoltà ordinario, la prassi appliÊ un compenso orario nell'intervallo previsto dall'art. 12 cpv. 1 RSPPF.
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr.”
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr.”
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF”
RSPPF art. 12 n. 16 Se l'avvocata o l'avvocato non presenta la nota spese entro i termini, il Tribunale fissa l'onorario a titolo discrezionale. La prassi mostra che il Tribunale può basarsi anche su elementi concreti quali la tarifú oraria e il tempo impiegato. Il rispetto dei termini di presentazione fissati dal Tribunale o dalla direzione del procedimento è rilevante per l'esercizio di tale discrezionalità.
“Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr.”
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44'100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5'000.-- zuzusprechen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw.”
Nella prassi il compenso orario per l'attività dell'avvocato ammonta a cirÊ Fr. 230.–; in caso di complessità leggermente aumentata, a cirÊ Fr. 250.–. Per il tempo di viaggio e di attesa si appliÊ, secondo la prassi, un compenso orario di Fr. 200.–. Le spese necessarie sono rimborsate in base ai costi effettivi; in casi particolari può essere concesso, in luogo dei costi effettivi, un importo forfettario ai sensi dell'art. 13 RSPPF.
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44'100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5'000.-- zuzusprechen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw.”
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44'100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5'000.-- zuzusprechen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw.”
RSPPF art. 12 n. 14 La determinazione degli onorari avviene sulla base delle tarifþ professionali degli avvocati e del tempo effettivamente sostenuto, pertinente alla materia e ragionevole. Se l'autorità si discosta in modo sostanziale dalla nota di spesa presentata, la riduzione deve essere motivata. Nel valutare la proporzionalità dell'impegno, l'autorità valutante dispone di un ampio margine di discrezionalità.
“Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der betriebene Aufwand müssen sich als angemessen darstellen. Auch die Vertretung durch zwei Wahlverteidiger kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vollumfänglich) entschädigt werden, wenn es sich in Umfang und Dauer um einen aussergewöhnlichen Fall mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen handelt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Der Stundenansatz richtet sich im Bundesstrafverfahren nach Art. 12 BStKR i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts. Wird von der Kostennote massgeblich abgewichen, ist die Herabsetzung zu begründen. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwands gibt der beurteilenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 12 ff. m.w.H).”
RSPPF art. 12 n. 13 Nei procedimenti nell'ambito della difficoltà ordinaria (senza elevata complessità e senza plurilinguismo) la tarifú oraria, secondo la prassi consolidata della Camera penale e d'appello, è pari a CHF 300.
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF”
Riferimento: RSPPF art. 12 n. 12 La tarifú oraria è determinata ai sensi dell'art. 12 RSPPF in combinato disposto con la giurisprudenza del Tribunale penale federale relativa alla materia. Un discostamento sostanziale dalla nota spese presentata deve essere motivato dall'autorità valutatriÎ.
“Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der betriebene Aufwand müssen sich als angemessen darstellen. Auch die Vertretung durch zwei Wahlverteidiger kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vollumfänglich) entschädigt werden, wenn es sich in Umfang und Dauer um einen aussergewöhnlichen Fall mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen handelt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Der Stundenansatz richtet sich im Bundesstrafverfahren nach Art. 12 BStKR i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts. Wird von der Kostennote massgeblich abgewichen, ist die Herabsetzung zu begründen. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwands gibt der beurteilenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 12 ff. m.w.H).”
RSPPF art. 12 n. 11 Se l'avvocatessa o l'avvocato non presenta la nota spese entro il termine, il Tribunale fissa il compenso discrezionalmente. Nella giurisprudenza, in tali casi viene spesso determinato in via forfettaria un importo di cirÊ Fr. 2'000.–.
“Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens für die ihr entstandenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht; vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– angemessen. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird den Beschwerdeführern eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist den Beschwerdeführern eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Bei diesem Ergebnis ist den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote ein. Daher ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
RSPPF art. 12 n. 10 Nelle decisioni citate il difensore ha presentato una nota spese che indicava un impegno di 14,4167 ore (corrispondenti a 14 ore e 25 minuti). Negli estratti non viene indicato alcun nesso tra tale scrittura decimale e la fissazione discrezionale dell'onorario.
“Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr.”
“Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr.”
Secondo la prassi è previsto per l'attività dell'avvocato un compenso orario di Fr. 230.–; in caso di complessità leggermente maggiore la prassi giustifiÊ un compenso di Fr. 250.–. Per il tempo di viaggio e di attesa la prassi riconosÎ un compenso orario di Fr. 200.–. Le spese necessarie sono rimborsate secondo i costi effettivi, tuttavia al massimo nei limiti degli importi previsti dall'art. 13 cpv. 2 e 3 RSPPF; in particolari circostanze può essere concesso, in luogo dei costi effettivi, un importo forfettario (art. 13 cpv. 4 RSPPF). Se i difensori non presentano la nota spese entro il termine, il giudiÎ fissa il compenso a sua discrezione.
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft.”
Le spese sono rimborsate separatamente; ciò avviene in base ai costi effettivi e nei limiti dei massimali (cfr. art. 13 RSPPF).
RSPPF art. 12 n. 7 Se la nota spese non è presentata nei termini, il Tribunale fissa l’onorario a sua discrezione. Nella prassi consolidata delle Camere, per i casi di difficoltà ordinaria vengono applicati come valori orientativi Fr. 230.– per il tempo di lavoro e Fr. 200.– per il tempo di viaggio e di attesa.
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2 Satz 1). Wie erwähnt, gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla—gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden—ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
RSPPF art. 12 n. 6 Nelle decisioni citate la Camera dei reclami, in assenza della presentazione della nota spese (al più tardi con l'unico/ultimo atto), ha determinato discrezionalmente l'onorario e, nei casi in questione, ha ritenuto adeguata la somma di Fr. 2'000.–.
“Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens für die ihr entstandenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht; vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– angemessen. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“In analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG haben die Gesuchsgegner als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner dem Gericht keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) angemessen. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Bei diesem Ergebnis ist den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote ein. Daher ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
RSPPF art. 12 n. 5 Se la nota delle spese non è presentata o non è presentata nei termini (in particolare, nel procedimento davanti alla Camera dei ricorsi, al più tardi con l'atto unico o con l'ultimo atto), il Tribunale determina l'onorario a sua discrezione.
“Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr.”
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44'100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5'000.-- zuzusprechen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw.”
RSPPF art. 12 n. 4 In pratiÊ, la tarifú oraria nella fascia di difficoltà ordinaria è generalmente di Fr. 230.– all'ora per l'attività dell'avvocato e di Fr. 200.– all'ora per il tempo di viaggio e di attesa. Per i praticanti si appliÊ, secondo la prassi, una tarifú di cirÊ Fr. 100.–. Le spese/indennità sono rimborsate, entro i massimali previsti dal regolamento, sulla base dei costi effettivamente sostenuti.
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundes—straf—gerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Lehrmeinungen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung und umfasst im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Wahlverteidigung das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Aufl., 1. Januar 2024; Urteile des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 1B_228/2021 vom 16.”
“Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).”
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes - der im BStKR geregelt ist - festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).”
“Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2 Satz 1). Wie erwähnt, gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla—gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden—ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
Nella determinazione delle spese, oltre all'onorario, sono considerate anche le spese anticipate comprensive dell'imposta sul valore aggiunto (IVA) (cfr. art. 10 e art. 12 RSPPF; giurisprudenza del Tribunale federale e del Tribunale penale federale).
“(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und Art. 12 BStKR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2). Demnach erkennt der Einzelrichter:”
RSPPF art. 12 n. 2 La determinazione si basa in linê di principio sulla nota delle spese presentata. Se viene presentata una nota delle spese inesatta, può accadere che il tribunale, basandosi su di essa, rimborsi spese che non sono dovute, causando così un danno patrimoniale allo Stato.
“Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss dem vorliegend einschlägigen Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet somit grundsätzlich die eingereichte Kostennote. Bei Einreichung einer unzutreffenden Kostennote besteht die Möglichkeit, dass das Gericht gestützt darauf Aufwand entschädigt, der nicht zu entschädigen ist, und so das Vermögen des Staats schädigt.”
RSPPF art. 12 n. 1 Se la nota spese non viene presentata nei termini, la Camera può determinare l'onorario a sua discrezione. Nella decisione citata la Camera ha ritenuto adeguata un'indennità forfettaria di Fr. 2'000.– (IVA inclusa).
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) angemessen. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.