(art. 73 cpv. 3 lett. b LOAP)
Nelle cause giudicate dalla Corte penale, gli emolumenti di giustizia variano tra:
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Nel procedimento principale dinanzi al tribunale collegiale l'emolumento è compreso tra Fr. 1'000.-- e Fr. 100'000.--; l'entità concreta si determina in particolare in base all'importanza e alla difficoltà della causa (cfr. art. 5 e art. 7 RSPPF).
“1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). 6.2 Die Bundesanwaltschaft beziffert die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vorverfahrens insgesamt mit Fr. 88'293.15 (recte: 86'255.45; Gebühr: Fr.44'640.-- [recte: Fr. 43'640.--]; Auslagen: 42'615.45 zzgl. Fr. 1'037.10 für seit der Anklageerhebung eingegangener Rechnungen bezüglich Lagerkosten [TPF pag. 13.721.049]), bestehend aus Kosten betr. den Beschuldigten A. von Fr. 13'169.”
Nel procedimento principale davanti al Tribunale collegiale, l'intervallo tariffario legale è di Fr. 1'000.-- fino a Fr. 100'000.-- (art. 7 lett. b RSPPF).
“1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). 6.2 Die Bundesanwaltschaft beziffert die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vorverfahrens insgesamt mit Fr. 88'293.15 (recte: 86'255.45; Gebühr: Fr.44'640.-- [recte: Fr. 43'640.--]; Auslagen: 42'615.45 zzgl. Fr. 1'037.10 für seit der Anklageerhebung eingegangener Rechnungen bezüglich Lagerkosten [TPF pag. 13.721.049]), bestehend aus Kosten betr. den Beschuldigten A. von Fr. 13'169.”
Nella determinazione dell'emolumento giudiziario ai sensi dell'art. 7 RSPPF, l'onere di cancelleria va considerato come uno dei criteri menzionati all'art. 5 RSPPF (oltre all'importanza e alla difficoltà della causa, al comportamento delle parti e alla loro situazione finanziaria).
“Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach 20 Jahren nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht und der Antrag demzufolge obsolet. 11. Verfahrenskosten 11.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 11.2 11.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 28'000.-- geltend (BA Rubrik 24; SK pag. 14.100.23). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung eines in gerichtlich zu bestimmenden Anteils der Auslagen in Höhe von Fr. 525'919.40 zu Lasten des Beschuldigten (SK pag. 14.100.23). Die Auslagen sind ausgewiesen, indes handelt es sich dabei zu einem grossen Teil um solche, die dem Beschuldigten nicht auferlegbar sind, wie insbesondere Dolmetscherkosten, Gesundheitskosten, Hafttransportkosten sowie Kosten der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs (vgl.”
RSPPF art. 7 n. 2 Le spese per l'interprete del tribunale non possono, secondo la prassi illustrata, essere automaticamente addebitate alla persona imputata; nel caso concreto esaminato il tribunale ha omesso di trasferire tali oneri.
“Entsprechend wird die erforderliche Zustimmung zu gegebener Zeit einzuholen sein. 7. Verfahrenskosten 7.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 7.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 7.3 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 7'000.– geltend (BA pag. 24.01.0007). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Die übrigen Kosten (Dolmetscheraufträge, Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Schutzmassnahmen zugunsten einer übersetzenden Person) sind nicht auferlegbar und werden von der Bundesanwaltschaft zu Recht nicht in Rechnung gestellt. Die Gerichtsgebühr (inkl. Auslagen) wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt (Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und 7 lit. a BStKR). Die Dolmetscherkosten des Gerichts von insgesamt Fr. 2'010.00 (TPF pag. 5.891.001; 5.892.001) sind nicht auferlegbar (vgl.”
L'entità dell'emolumento si determina in base ai criteri indicati nell'art. 5 RSPPF: importanza e difficoltà della causa, comportamento delle parti, loro situazione finanziaria e l'impegno dello studio legale. La determinazione concreta avviene secondo gli artt. 6 e 7 RSPPF.
“Die Frage der Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten stellt sich erst nach 20 Jahren nach Entlassung aus der Freiheitsstrafe. Deren Beurteilung ist demnach verfrüht und der Antrag demzufolge obsolet. 11. Verfahrenskosten 11.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). 11.2 11.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren eine Gebühr von Fr. 28'000.-- geltend (BA Rubrik 24; SK pag. 14.100.23). Die Gebühr liegt innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und ist angemessen. Weiter beantragt die Bundesanwaltschaft die Verlegung eines in gerichtlich zu bestimmenden Anteils der Auslagen in Höhe von Fr. 525'919.40 zu Lasten des Beschuldigten (SK pag. 14.100.23). Die Auslagen sind ausgewiesen, indes handelt es sich dabei zu einem grossen Teil um solche, die dem Beschuldigten nicht auferlegbar sind, wie insbesondere Dolmetscherkosten, Gesundheitskosten, Hafttransportkosten sowie Kosten der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Vollzugs (vgl.”
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