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La Camera di ricorso ha preso in considerazione di modificare la sua prassi nei procedimenti di dissequestro in prima istanza e di non riscuotere più le spese processuali separatamente come nelle procedure di impugnazione, bensì di addebitarle secondo le regole del processo penale (rimandando a BGE 138 IV 225). Le parti hanno respinto all'unanimità tale modifiÊ di prassi. La segreteria ha sostenuto il mantenimento della prassi attuale, appoggiandosi a basi di diritto, in particolare all'art. 21 cpv. 2 RSPPF e ai rinvii pertinenti nel DPA e nel BGG. Nella misura in cui negli atti si censura un trasferimento delegabile della decisione sui costi alla Weko, ciò non è, secondo le considerazioni in esame, fondato quale conseguenza immediata della modifiÊ di prassi proposta; le considerazioni sottolineano inveÎ che i costi processuali nel procedimento di dissequestro potrebbero essere trattati secondo le regole del processo penale.
“Die Beschwerdekammer erwog, ihre Praxis zu ändern und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben, sie also nicht mehr wie in Rechtsmittelverfahren separat zu erheben, sondern so wie dies die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte in Entsiegelungsverfahren nach der StPO tun. Dort verbleiben gemäss dem zitierten BGE die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren. Die Beschwerdekammer gab den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Aspekt zu äussern (act. 52). Die Parteien lehnten eine so geänderte Praxis übereinstimmend ab. Das Sekretariat hält am 23. Oktober 2024 im Wesentlichen dafür, an der bisherigen Praxis festzuhalten (act. 53). Es argumentiert hinsichtlich der Verfahrenskosten mit Art. 25 Abs. 4 VStrR (i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 21 Abs. 2 BStKR) sowie Art. 66 Abs. 4 BGG (wonach Behörden in ihrem amtlichen Wirkungskreis keine Kosten aufzuerlegen sind). AB führt in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 (act. 55) aus, die Verfahrenskosten nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben sei rechtswidrig. In jenem Fall sei es um eine unterliegende Partei gegangen, während AB vorliegend obsiege. Die obsiegende Partei dürfe aber nicht absichtlich abgestraft werden. Das VStrR kenne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Kosten- und Entschädigungsentscheid durch die Beschwerdekammer (Art. 78 Abs. 4 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 StPO bzw. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog und Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 und 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG). Es sei daher unzulässig, den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungen an die Weko zu delegieren. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation und die Weko sei kein unabhängiges Gericht.”
“Eine Änderung der Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 149 V 177 E. 4.5; 147 V 342 E. 5.5.1; 146 I 105 E. 5.2.2; 145 V 50 E. 4.3.1; 141 II 297 E. 5.5.1; 140 V 538 E. 4.5). Es ist konsistent und rechtsgleich, Kosten von erstinstanzlichen Entsiegelungsverfahren so wie andere Schweizer ZMG (vgl. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 448–450 «anderer Auffassung ist das Bundesstrafgericht»), und nicht wie in Rechtsmittelverfahren zu verlegen. Das bundesstrafgerichtliche Kostenreglement (Art. 21 Abs. 2 BStKR; SR 173.713.162) ist entsprechend zu handhaben. Mit der neuen Praxis ist die Rechtsprechung der Beschwerdekammer wieder kohärent mit der bundesgerichtlichen, was auch die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fördert. Darin wie AB eine Delegation des Kostenentscheids zu sehen, findet keine Stütze in BGE 138 IV 225 E. 8. Danach soll es für die Verteilung der Verfahrenskosten gerade nicht darauf ankommen, inwieweit jemand in einem Teilverfahren der Untersuchung (dem Entsiegelungsverfahren) nun obsiege oder unterliege. Die neue Praxis nimmt auch keine Kostenauflage an die Weko in ihrem amtlichen Wirkungskreis vor. Entsiegelungsverfahren der Weko sind letztlich nicht anders zu verstehen als andere strafprozessuale Entsiegelungen. Die Entsiegelung ist ein Institut des Strafprozesses und es ist sachgerecht, ihre Verfahrenskosten nach dessen Regeln zu behandeln, statt wie bis anhin letztlich nach BGG und dem Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (vgl. obige Erwägung 2.2).”
Secondo il Segretariato, le spese processuali sostenute nei procedimenti davanti alle camere di ricorso a seguito della proposizione dell'imputazione rientrano nella competenza della cassa del Tribunale penale federale (cfr. atto 53 con riferimento all'art. 25 cpv. 4 DPA in combinazione con l'art. 73 LOAP e l'art. 21 cpv. 2 RSPPF). Tale opinione è tuttavia stata espressamente respinta nelle memorie delle parti.
“Die Beschwerdekammer erwog, ihre Praxis zu ändern und die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben, sie also nicht mehr wie in Rechtsmittelverfahren separat zu erheben, sondern so wie dies die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte in Entsiegelungsverfahren nach der StPO tun. Dort verbleiben gemäss dem zitierten BGE die Verfahrenskosten im Untersuchungsverfahren. Die Beschwerdekammer gab den Parteien Gelegenheit, sich zu diesem Aspekt zu äussern (act. 52). Die Parteien lehnten eine so geänderte Praxis übereinstimmend ab. Das Sekretariat hält am 23. Oktober 2024 im Wesentlichen dafür, an der bisherigen Praxis festzuhalten (act. 53). Es argumentiert hinsichtlich der Verfahrenskosten mit Art. 25 Abs. 4 VStrR (i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 21 Abs. 2 BStKR) sowie Art. 66 Abs. 4 BGG (wonach Behörden in ihrem amtlichen Wirkungskreis keine Kosten aufzuerlegen sind). AB führt in ihrer Eingabe vom 7. November 2024 (act. 55) aus, die Verfahrenskosten nach BGE 138 IV 225 E. 8 zu handhaben sei rechtswidrig. In jenem Fall sei es um eine unterliegende Partei gegangen, während AB vorliegend obsiege. Die obsiegende Partei dürfe aber nicht absichtlich abgestraft werden. Das VStrR kenne eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für den Kosten- und Entschädigungsentscheid durch die Beschwerdekammer (Art. 78 Abs. 4 und Art. 97 VStrR i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO sowie Art. 82 VStrR i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 StPO bzw. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG analog und Art. 42 Abs. 2 KG i.V.m. Art. 50 Abs. 3 sowie Art. 25 Abs. 1 und 4 VStrR i.V.m. Art. 73 StBOG). Es sei daher unzulässig, den Entscheid über die Kosten- und Entschädigungen an die Weko zu delegieren. Es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine Delegation und die Weko sei kein unabhängiges Gericht.”
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