(art. 73 cpv. 3 lett. c LOAP, art. 63 cpv. 4bise 5 PA, art. 25 cpv. 4 DPA)
RS 312.0 ↩
12 commentaries
Citazione: RSPPF art. 8 n. 12 Nella prassi, per i procedimenti di ricorso vengono regolarmente determinate spese giudiziarie nell'intervallo inferiore-medio delle quattro cifre (cfr. determinazioni di Fr. 2'000.– e Fr. 3'000.– nelle decisioni citate). Nella misura in cui il ricorso, sul merito, non conteneva censure concrete, una spesa giudiziaria di Fr. 2'000.– è stata ritenuta non censurabile.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenpunkt, welchen die Beschwerdeführerin als willkürlich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben verstossend beanstandet. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufgrund ihres Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und setzte die Höhe der Gerichtskosten gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR fest. Danach können für das Beschwerdeverfahren Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen nicht weiter. Sie vermag daher mit Blick auf den für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer anzuwendenden Gebührenrahmen nicht aufzuzeigen, inwiefern die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Nel procedimento di ricorso la tassa giudiziaria può essere fissata, in applicazione dell'art. 73 LOAP in combinato disposto con l'art. 8 RSPPF, a Fr. 2'000.--; gli acconti sulle spese già versati sono da imputare.
“Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 8 BStKR auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von Art. 73 StBOG und Art. 8 BStKR auf Fr. 2'000.-- festzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
La tassa giudiziaria viene, ai sensi dell'art. 8 cpv. 1 RSPPF, fissata concretamente in un importo entro i limiti previsti dalla legge; nella prassi sono state, ad esempio, fissate tasse giudiziarie di Fr. 500.–, Fr. 700.–, Fr. 2'000.– e Fr. 3'000.–.
“In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 5/6 der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind ihr demnach im Umfang von Fr. 415.– aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).”
“Die Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss einen Teil der Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 700.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt der Einzelrichter:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Nel procedimento BE.2023.12 la tassa giudiziaria è stata fissata, ai sensi dell'art. 8 cpv. 1 RSPPF, in Fr. 2'000.--.
“Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
RSPPF art. 8 n. 8 Nelle decisioni in oggetto la tassa giudiziaria è stata fissata rispettivamente a Fr. 500 e a Fr. 700.
“In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 5/6 der Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind ihr demnach im Umfang von Fr. 415.– aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).”
RSPPF art. 8 n. 7 Nella giurisprudenza citata, in caso di ritiro dopo la conclusione dello scambio di memorie, l'emolumento giudiziario è stato fissato in Fr. 3'000.--; gli anticipi sulle spese versati devono essere compensati di conseguenza.
“Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde gestützt auf diese summarische Prüfung der Rügen der Beschwerdeführer mutmasslich als unbegründet abzuweisen gewesen. Demzufolge sind den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens erfolgte nach Abschluss des Schriftenwechsels. Demzufolge ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR), unter Verrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den Restbetrag von Fr. 4'000.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Secondo la prassi indicata in RR.2022.233 (p. 8), la tassa giudiziaria può, nelle circostanze date, essere fissata in Fr. 5'000.-- ai sensi dell'art. 8 cpv. 3 RSPPF; un acconto per le spese già versato è da imputare su tale importo.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Unter allen relevanten Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a, Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. a und Abs. 5 VwVG sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Unter allen relevanten Umständen ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- anzusetzen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
RSPPF art. 8 n. 5 Nella decisione citata (BP.2021.46 / BV.2021.26) la tassa giudiziaria è stata fissata a Fr. 1'000 per un ricorso ritenuto privo di prospettive.
“616); gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen sind, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren; dagegen ein Begehren nicht als aussichtslos gilt, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 140 V 521 E. 9.1); - die Beschwerde sich nach dem oben Ausgeführten als aussichtslos erwies, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege BP.2021.46 un—besehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin aufgrund der Auslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV); - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog, siehe dazu TPF 2011 25 E. 3); - die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (vgl. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
In caso di ritiro dell'istanza o di mancanza di interesse all'esecuzione, la tassa giudiziaria può essere aumentata ai sensi dell'art. 8 cpv. 3 lett. b RSPPF; nella prassi è stata fissata in un caso a Fr. 10'000.-- e compensata con l'anticipo spese versato (cfr. RR.2024.29).
“Aufgrund des Ergebnisses der summarischen Prüfung der Beschwerde sind der Beschwerdeführerin in analoger Anwendung von Art. 72 BZP die Kosten des gegenstandslos gewordenen Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Rückzug des Rechthilfeersuchens bzw. das fehlende Interesse der ersuchenden Behörde am Vollzug des hier gegenständlichen Ersuchens erfolgte bzw. stand mit Sicherheit nach Abschluss des mehrfach durchgeführten Schriftenwechsels fest. Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren ergangenen Zwischenverfügungen ist die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 10'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b BStKR i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis lit. b und 5 VwVG), unter Verrechnung des von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Se il ricorrente ritira il ricorso, è di regola considerato parte soccombente e può essere tenuto al pagamento delle spese giudiziarie; per la determinazione della tassa giudiziaria si appliÊ l'art. 8 cpv. 3 lett. a RSPPF.
“Januar 2025 erheben liess, dessen Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1, S. 2); - das BJ mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3, S. 1); - RA Regli mit Eingabe vom 12. Februar 2025 dem Gericht mitteilte, dass er namens und im Auftrag von A. die Beschwerde vom 3. Februar 2025 zurückziehe (act. 4); - dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat; - für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Se la tassa è stata fissata entro il limite ammesso da Fr. 200.– a Fr. 50'000.– e la ricorrente non indiÊ in quale misura l'ammontare concreto della tassa sarebbe illegittimo, il ricorso non soddisú i requisiti di motivazione di cui all'art. 42 cpv. 2 LTF. In tal caso il ricorso (come nella giurisprudenza citata) non può essere esaminato nel merito nel procedimento semplificato.
“Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den Kostenpunkt, welchen die Beschwerdeführerin als willkürlich, unverhältnismässig und gegen Treu und Glauben verstossend beanstandet. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufgrund ihres Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO) und setzte die Höhe der Gerichtskosten gemäss Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR fest. Danach können für das Beschwerdeverfahren Gebühren von Fr. 200.-- bis Fr. 50'000.-- erhoben werden. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rügen nicht weiter. Sie vermag daher mit Blick auf den für das Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer anzuwendenden Gebührenrahmen nicht aufzuzeigen, inwiefern die ihr auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- rechtswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Somit kann offen bleiben, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.”
In caso di ritiro del ricorso, ai sensi dell'art. 8 cpv. 3 lett. a RSPPF può essere fissata una tassa giudiziaria ridotta. Nella decisione in esame la tassa è stata, con riferimento a tale disposizione, fissata in Fr. 400.–.
“Januar 2025 erheben liess, dessen Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1, S. 2); - das BJ mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3, S. 1); - RA Regli mit Eingabe vom 12. Februar 2025 dem Gericht mitteilte, dass er namens und im Auftrag von A. die Beschwerde vom 3. Februar 2025 zurückziehe (act. 4); - dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat; - für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Januar 2025 erheben liess, dessen Aufhebung und die unverzügliche Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragte sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersuchte (act. 1, S. 2); - das BJ mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3, S. 1); - RA Regli mit Eingabe vom 12. Februar 2025 dem Gericht mitteilte, dass er namens und im Auftrag von A. die Beschwerde vom 3. Februar 2025 zurückziehe (act. 4); - dementsprechend das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde samt aller damit gestellten Anträge als erledigt abzuschreiben ist; - der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat; - für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; - unter Berücksichtigung aller Umstände die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 400.– festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.