I formulari devono essere firmati dai funzionari o impiegati dell’ufficio autorizzati a tal fine dalle disposizioni cantonali; possono essere utilizzati timbri facsimili.
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Faksimilestempel (einschliesslich digitalisierter/eingescannter Unterschriften, die digital erstellt und ausgedruckt werden können) werden in der Praxis für Zahlungsbefehle als zulässig und rechtsgültig anerkannt; ihre Verwendung begründet regelmäßig keine Urkundenfälschung und führt nicht zu entsprechenden Ermittlungen.
“Ja- nuar 2023 E. 2.3 unbedenklich, da Betreibungsurkunden mit dem Aufdruck einer eingescannten Unterschrift in Anwendung von Art. 6 VFRR betreffend Zulässigkeit von Faksimilestempeln (SR 281.31) ausdrücklich als gültig erachtet würden. Ebenso sei der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Mitarbeiter des Betreibungs- amtes berechtigt seien, für das Amt zu handeln. Entgegen ihrer Ansicht könne so- mit keine Rede davon sein, alleine durch das Ausdrucken des Zahlungsbefehls mit der eingescannten Unterschrift des zuständigen Amtsleiters sei dessen Unterschrift in strafrechtlich relevanter Weise missbraucht worden. Dass der Amtsleiter im Zeit- punkt, als die Zahlungsbefehle im Amt ausgestellt worden seien, nicht vor Ort an- - 4 - wesend gewesen sei, stelle eine pauschale Behauptung dar und bedürfe keiner weiteren Ausführungen (act. 19 S. 5 f.).”
“Zum Vorwurf der Urkundenfälschung aufgrund von mittels Faksimilestempeln unterzeichneten Dokumenten kann einmal mehr (vgl. zuletzt ausführlich in BA 23 883-885) wiederholt werden, dass dem Betreibungsamt deren Verwendung gemäss Art. 6 VFRR gestattet ist. Dies hält auch das Bundesgericht explizit fest (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Selbst wenn ein Formmangel vorläge, was eindeutig nicht der Fall ist, bestünde dadurch noch keine tatbestandsmässige Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB. Es liegt offensichtlich kein strafbares Verhalten vor und der Privatkläger sei erneut darauf hingewiesen, dass Strafverfahren kein geeignetes Mittel sind, um vermeintliche Fehlentscheide anderer Behörden zu korrigieren.”
“Damit liegen auch insoweit keine konkreten und plausiblen Hinweise für ein allfälliges strafbares Verhalten, insbesondere kein – angeblich durch den Rechtsöffnungsrichter begangener – Amtsmissbrauch vor. Anders als der Beschwerdeführer meint, wäre eine Verurteilung mittels Strafbefehlsverfahrens oder eine Anklageerhebung nicht (auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore») angezeigt gewesen. Auch der Einwand, wonach die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, bezüglich der Urkundenfälschung eine Täterschaft zu ermitteln, ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hat betreffend die mit Faksimilestempeln – und damit nicht mit Originalunterschrift – unterzeichneten Dokumenten (Zahlungsbefehle) zu Recht wiederholt daran erinnert, dass dem Betreibungsamt deren Verwendung gemäss Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) gestattet ist. Der Begriff des «(Faksimile-)Stempels» meint nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil des Bundesgerichts 5A_729/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2 mit Hinweis auf 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3).”
“Doch das Interesse des Schuldners an dessen Inhalt ist vor allem darauf gerichtet, vom betreibenden Gläubiger, von der Forderung sowie vom Forderungsgrund Kenntnis zu erhalten. Aus diesem Grund hat es das Bundesgericht abgelehnt, den Zahlungsbefehl in einem Fall für ungültig zu erklären, in welchem nicht der Vorsteher des Betreibungsamtes den Zahlungsbefehl persönlich unterzeichnet, sondern während seiner Abwesenheit sein Stellvertreter den Faksimilestempel benützt hat (zit. Urteil B.101/1991 E. 3). Die Unterschrift des nach dem kantonalen Recht befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamtes auf dem Zahlungsbefehl soll dem Empfänger lediglich ermöglichen, sich über die formelle Gültigkeit der Urkunde Rechenschaft zu geben (WÜTHRICH/SCHOCH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 27 zu Art. 69 SchKG; SCHMID, Der Zahlungsbefehl, 1930, S. 57). Dabei hat das Bundesgericht jüngst mehrfach klargestellt, dass sich der Terminus "Faksimilestempel" in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (zit. Urteil 5A_873/2022 E. 2; Urteile 5A_122/2023 vom 6. Februar 2024 E. 4; 5A_980/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.2; 5A_30/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2; so bereits WEYERMANN, Die Verordnungen des Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371). Die Faksimileunterschrift auf dem Zahlungsbefehl muss daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden, sondern kann - was heutzutage die Regel ist - auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden. Die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare sieht in Ziff. 21 ebenfalls vor, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamts eine Faksimileunterschrift zulässig ist.”
“Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022 sei nichtig bzw. ungültig, weil die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift nicht erfüllt worden seien. Es seien weder rechtliche noch praktische Gründe ersichtlich, mitgedruckte Faksimile-Unterschriften zuzulassen. Ziffer 21 der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare widerspreche Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31), in welchem lediglich von der Zulässigkeit von "Faksimilestempeln" die Rede sei. Es komme hinzu, dass es sich beim Aufdruck offenbar um eine blosse Paraphe, aber nicht um eine Unterschrift handle. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich der Terminus "Faksimilestempel" in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (Urteile 5A_980/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.2; 5A_30/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2; 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Sodann ist es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Erfordernis, dass die Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl lesbar ist.”
“Weiter stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, der Zahlungsbefehl vom 25. Oktober 2022 sei nichtig bzw. ungültig, weil die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgültige Unterschrift nicht erfüllt worden seien. Es seien weder rechtliche noch praktische Gründe ersichtlich, mitgedruckte Faksimile-Unterschriften zuzulassen. Ziffer 21 der Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare widerspreche Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31), in welchem lediglich von der Zulässigkeit von "Faksimilestempeln" die Rede sei. Es komme hinzu, dass es sich beim Aufdruck offenbar um eine blosse Paraphe, aber nicht um eine Unterschrift handle. Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich der Terminus "Faksimilestempel" in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften bezieht (Urteile 5A_980/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.2; 5A_30/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 2; 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Sodann ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Erfordernis, dass die Unterschrift auf dem Zahlungsbefehl lesbar ist.”
“Die Beschwerdeführerin hat bereits mehrfach Zahlungsbefehle mit Verweis auf Art. 6 VFRR beanstandet. Das Bundesgericht hat die Auffassung der Beschwerdeführerin jeweils verworfen und bestätigt, dass eine eingescannte Unterschrift verwendet werden darf. Darauf kann verwiesen werden (Urteile vom 8. Dezember 2023 in den Verfahren 5A_30/2023 [E. 2], 5A_729/2023 [E. 2], 5A_736/2023 [E. 3] und 5A_772/2023 [E. 2]). Anders als in den genannten Verfahren verweist die Beschwerdeführerin zwar neu auf einen Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2016 (V ZB 88/16), der ihren Standpunkt stützen soll. Der genannte Beschluss betrifft jedoch nicht die schweizerische, sondern die deutsche Rechtsordnung. Es besteht demnach kein Anlass, auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage zurückzukommen.”
“6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) nicht genüge und von der Vorinstanz daher als unverbindlicher Entwurf hätte betrachtet werden müssen. Der Wortlaut des Verordnungsartikels sei klar. Entweder sei eine eigenhändige Unterschrift zu leisten oder ein physischer Stempel zu nutzen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 69 Abs. 1 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Art. 6 VFRR bestimmt, dass die Formulare - zu denen auch der Zahlungsbefehl gehört - von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamts eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21). Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Faksimileunterschrift auf dem Zahlungsbefehl nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss, sondern - was heutzutage die Regel ist - auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden kann.”
“Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist nach den vorinstanzlichen Feststellungen den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Unterschrift den Vorgaben von Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) nicht genüge und von der Vorinstanz daher als unverbindlicher Entwurf hätte betrachtet werden müssen. Der Wortlaut des Verordnungsartikels sei klar. Entweder sei eine eigenhändige Unterschrift zu leisten oder ein physischer Stempel zu nutzen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 69 Abs. 1 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Art. 6 VFRR bestimmt, dass die Formulare - zu denen auch der Zahlungsbefehl gehört - von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamts eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21). Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Faksimileunterschrift auf dem Zahlungsbefehl nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss, sondern - was heutzutage die Regel ist - auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden kann.”
“Der von der Beschwerdeführerin beanstandete Zahlungsbefehl weist nach den vorinstanzlichen Feststellungen den Stempel des Betreibungsamtes Zug und eine eingescannte Unterschrift der Leiterin des Betreibungsamtes auf. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Zahlungsbefehl enthalte in Abweichung von Art. 6 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und hätte von der Vorinstanz daher als unverbindlicher Entwurf betrachtet werden müssen. Der Wortlaut des Verordnungsartikels sei klar. Entweder sei eine eigenhändige Unterschrift zu leisten oder ein physischer Stempel zu nutzen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 69 Abs. 1 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Art. 6 VFRR bestimmt, dass die Formulare - zu denen auch der Zahlungsbefehl gehört - von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamts eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21). Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Faksimileunterschrift auf dem Zahlungsbefehl nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss, sondern - was heutzutage die Regel ist - auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden kann.”
“Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und hätte von der Vorinstanz daher als unverbindlicher Entwurf betrachtet werden müssen. Der Wortlaut des Verordnungsartikels sei klar. Entweder sei eine eigenhändige Unterschrift zu leisten oder ein physischer Stempel zu nutzen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 69 Abs. 1 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Art. 6 VFRR bestimmt, dass die Formulare - zu denen auch der Zahlungsbefehl gehört - von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamts eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21). Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Faksimileunterschrift auf dem Zahlungsbefehl nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss, sondern - was heutzutage die Regel ist - auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Vermutung äussert, die Amtsvorsteherin habe bei der Ausfertigung des Zahlungsbefehls Nr. xxx gar nicht mitgewirkt, ist mit der Vorinstanz in Ermangelung rechtsgenüglich begründeter Sachverhaltsrügen (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.”
“Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung (VFRR; SR 281.31) lediglich eine mitgedruckte Unterschrift und hätte von der Vorinstanz daher als unverbindlicher Entwurf betrachtet werden müssen. Der Wortlaut des Verordnungsartikels sei klar. Entweder sei eine eigenhändige Unterschrift zu leisten oder ein physischer Stempel zu nutzen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Gemäss Art. 69 Abs. 1 SchKG erlässt das Betreibungsamt nach Empfang des Betreibungsbegehrens den Zahlungsbefehl. Art. 6 VFRR bestimmt, dass die Formulare - zu denen auch der Zahlungsbefehl gehört - von den nach den kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen sind und dabei Faksimilestempel verwendet werden dürfen. Dabei meint der Begriff des "Stempels" nicht nur einen unter Verwendung eines Stempelwerkzeuges manuell angebrachten Stempel. Die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR bezieht sich vielmehr auch auf digitalisierte Unterschriften (Urteil 5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3). Damit in Einklang steht die Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 3 bezüglich Zahlungsbefehl 2016 und weitere Formulare, welche ebenfalls vorsieht, dass anstelle der eigenhändigen Unterschrift eines hierzu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungsamts eine Faksimileunterschrift zulässig ist (Ziff. 21). Zu Recht hat die Vorinstanz daher festgehalten, dass die Faksimileunterschrift auf dem Zahlungsbefehl nicht mit einem physischen Stempel angebracht werden muss, sondern - was heutzutage die Regel ist - auch digital erstellt und dann ausgedruckt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin sodann die Vermutung äussert, die Amtsvorsteherin habe bei der Ausfertigung des Zahlungsbefehls Nr. xxx gar nicht mitgewirkt, ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen unbestritten geblieben, dass die Amtsvorsteherin am 5. Juli 2023 - dem Tag der Ausstellung des Zahlungsbefehls - anwesend war.”
Formulare für Rechtshilfeersuchen unterliegen keiner Unterzeichnungspflicht; eine fehlende Unterschrift macht das Ersuchen nicht nichtig.
“Demzufolge sind Beschwerden gegen die Rechtmässigkeit der requisitionsweise angeordneten Massnahme gegen das ersuchende Betreibungsamt an die für dieses zuständige Aufsichtsbehörde zu richten, wohingegen Beschwerden gegen die eigentliche Durchführung der fraglichen Handlung gegen das ersuchte Betreibungsamt geführt werden müssen (BGE 145 III 487 E. 3.4.2; WALTHER/ROTH, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 4 SchKG). Entsprechend hat das Rechtshilfeersuchen als solches keinen Verfügungscharakter; als solches kann es nicht angefochten werden. Freilich sind die Rechtshilfeersuchen grundsätzlich schriftlich abzufassen. Ist hingegen Gefahr in Verzug, kann das zu beauftragende Amt, insbesondere im Hinblick auf den Erlass der Verfügungsbeschränkung entsprechend telefonisch und/oder elektronisch über vorzunehmende Schritte angewiesen werden (ZOPFI, in: Kurzkommentar VZG, 2. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 24 VZG). Die Dienststelle für Oberaufsicht SchKG im Bundesamt für Justiz hat kein Formular für Rechtshilfeersuchen erstellt. Folglich unterliegen diese keiner Formularpflicht und müssen sie nicht in Anwendung von Art. 6 VFRR unterzeichnet werden. Der Einwand, zufolge fehlender Unterzeichnung sei der Verwertungsauftrag [recte: das Rechtshilfeersuchen] vom 3. Januar 2023 nichtig, ist unbegründet.”
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