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Bei verfrühten Begehren von höchstens zwei Tagen gilt als Eingangsdatum das spätere, zulässige Datum (das Begehren wird entgegengenommen und das Eingangsdatum auf das zulässige Datum ergänzt).
“Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren, deren Stellung im Zeitpunkt, wo sie beim Betreibungsamt einlangen, gesetzlich noch nicht zulässig ist, werden nicht eingetragen, sondern dem Einsender mit der Bemerkung: "verfrüht, erst am ... zulässig" zurückgeschickt (Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 5. Juni 1996 über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR; SR 281.31]). Ausgenommen sind solche Begehren, die höchstens zwei Tage zu früh einlangen. Diese werden gleichwohl entgegengenommen und, wie die andern, in der Reihenfolge des Eingangs eingetragen. Dem Eingangsdatum wird das Datum des Tages beigefügt, von dem an sie zulässig sind und als gestellt gelten (Art. 9 Abs. 3 VFRR). Die gleiche Vorschrift enthielt bereits Art. 29 der Verordnung Nr. 1 vom 18. Dezember 1891 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (BS 3 86). Die Verbindlichkeit dieser an das Betreibungsamt gerichteten Weisung wird in der Lehre sowie der Rechtsprechung bestätigt (vgl. BGE 122 III 130 E. 2b; FREY/STAIBLE, a.a.O., N. 44 zu Art. 116 SchKG; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl. BGE 150 III 219 S. 222 2012, S. 294 Rz. 1190; WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 4. Aufl. 1997, N. 10 zu Art. 116 SchKG und N. 2 zu Art. 88 SchKG). Um die mit Art. 9 Abs. 2 und 3 VFRR angestrebte rechtsgleiche Behandlung verfrühter Fortsetzungs- und Verwertungsbegehren zu gewährleisten, ist den kantonalen Aufsichtsbehörden zu empfehlen, den Betreibungsämtern die vorstehend dargelegten Grundsätze in geeigneter Form in Erinnerung zu rufen (vgl. PETER, Inspektion des Betreibungsamtes - ein paar Anregungen, BlSchK 2019 S. 189 ff.).”
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