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Art. 27 Abs. 2 KOV verpflichtet das Konkursamt, im Inventar Anfechtungsansprüche nach Art. 285 ff. SchKG vorzumerken und diese, soweit möglich, mit einem Schätzungsbetrag für den Fall eines günstigen Prozesses zu versehen. Die Praxis weicht hiervon mitunter ab, indem lediglich ein betragsloser «pro memoria»-Vermerk angebracht wird; die Rechtsprechung hält jedoch ein konkretisierbares Schätzungsbetrag für vorzugswürdig, sofern Anhaltspunkte zur Höhe bestehen.
“Dass es sich bei den Forderungen gegenüber der C._____ Investment GmbH, der D._____ AG sowie gegenüber dem Geschäftsführer um mögliche An- fechtungsansprüche nach Art. 285 SchKG handelt, wurde zu Recht nicht in Frage gestellt. Das Konkursamt konnte die vorgenannten Ansprüche jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz ungeachtet von deren Aussichten nicht nur pro memo- ria aufnehmen, sondern hatte diese gestützt auf Art. 27 Abs. 2 KOV mit einem Schätzungsbetrag für den Fall eines günstigen Ausgangs des Verfahrens zu ver- sehen. Ein Schätzungsbetrag ist vorliegend einer Aufnahme pro memoria ohnehin vorzuziehen, zumal das Konkursamt offenbar Kenntnis über die genauere Höhe der an die vorgenannten Unternehmen überwiesenen Beträge und der Privatbe- züge des Geschäftsführers hatte (vgl. act. 4/3). Dieses Vorgehen ermöglicht so- dann den an einer Fortsetzung des Verfahrens nach Art. 230 Abs. 2 SchKG inte- ressierten Gläubigern mehr Informationen über dessen Erfolgsaussichten. Somit hat das Konkursamt die Inventarisierung der Anfechtungsansprüche nach Art. 285 SchKG korrekt vorgenommen.”
“Die Inventarisierung durch das Konkursamt beginnt gestützt auf Art. 221 SchKG sofort nach der Konkurseröffnung. Das Inventar soll alle Aktiven des Kon- kursiten zusammenfassen und einen Überblick über dessen Vermögensverhält- nisse verschaffen (BSK SchKG II-L USTENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 6). Von Ge- setzes wegen sind insbesondere auch Anfechtungsansprüche der Masse nach Art. 285 ff. SchKG im Inventar vorzumerken, und zwar gemäss Art. 27 Abs. 2 KOV mit einem Schätzungsbetrag für den Fall eines günstigen Ausgangs des An- fechtungsverfahrens (BSK SchKG II-L USTENBERGER, a.a.O., Art. 221 N 22). In der Praxis findet sich jedoch häufig nur ein betragsloser "pro memoria"-Vermerk (S TAEHELIN/BOPP/BACHOFNER, Muss das Konkursamt nach Anfechtungsansprü- chen suchen?, BlSchK 2011 S. 1 ff., 6). - 5 -”
Bei Auslandsbelegenheit kann der sofortige Beizug einer Anwaltskanzlei im Belegenheitsstaat zur Klärung der rechtlichen Verhältnisse (insbesondere des Bestands von Pfandrechten) gerechtfertigt sein. Soweit die Beauftragung der Klärung dient, können die dadurch entstehenden Kosten grundsätzlich den allgemeinen Konkurskosten zugerechnet werden; die konkrete Zurechnung hängt jedoch vom Zweck und vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab.
“-- einzusetzen. Aus diesen Erwägungen geht nicht hervor, welcher Anteil der Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwertung der Pfandobjekte steht und welcher allenfalls den allgemeinen Konkurskosten zuzuordnen ist. Dafür ist nicht nur der Zweck der vorgesehenen Beanspruchung anwaltlicher Dienstleistungen massgeblich, sondern insbesondere auch, in welchem Mass die Grundstücke überhaupt noch pfandbelastet sind. Soweit es um die - nicht näher definierte - rechtliche Begleitung der Geschäfte geht und ein Grundstück pfandbelastet ist, liegt es nahe, von Verwertungskosten im Zusammenhang mit der Pfandverwertung auszugehen, zumal die Begleitung sich insgesamt über ein halbes Jahr erstrecken soll. Umgekehrt sind jedoch gerade bei Belegenheit von Vermögensgegenständen des Gemeinschuldners im Ausland die genauen rechtlichen Verhältnisse (z.B. hinsichtlich des Bestands von Pfandbelastungen an den Vermögensgegenständen) zuweilen gar nicht von Anfang an bekannt (zu ihrer Inventarisierung vgl. Art. 27 KOV) und es rechtfertigt sich der Beizug einer Anwaltskanzlei im Belegenheitsstaat bereits deshalb, um diesbezüglich Klarheit zu erlangen. Dadurch anfallende Kosten können den allgemeinen Konkurskosten zugerechnet werden. Mangels genauerer Sachverhaltsfeststellungen kann das Bundesgericht nicht beurteilen, welcher Teil der veranschlagten Anwaltskosten von Fr. 135'000.-- allenfalls nicht in die Berechnung der Sicherheitsleistung gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG einfliessen darf. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben und die Sache zu neuer Bestimmung des Kostenvorschusses an das Obergericht zurückzuweisen.”
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