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Beim Übergang zur Verteilung des Erlöses der Konkursmasse ist die Rechtskraft des Kollokationsplans abzuwarten; zudem darf die definitive Verteilungsliste erst erstellt werden, wenn sämtliche Prozesse zur Feststellung der Aktiv- und Passivmasse erledigt sind.
“Erst wenn es nach der Verwertung um die Verteilung des Erlöses der Konkursmasse geht, muss die Rechtskraft des Kollokationsplanes abgewartet werden (vgl. Art. 261 SchKG). Die definitive Verteilungsliste darf erst erstellt wer- den, wenn sämtliche auf die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse bezüglichen Prozesse erledigt sind (Art. 83 KOV).”
“Erst wenn es nach der Verwertung um die Verteilung des Erlöses der Konkursmasse geht, muss die Rechtskraft des Kollokationsplanes abgewartet werden (vgl. Art. 261 SchKG). Die definitive Verteilungsliste darf erst erstellt wer- den, wenn sämtliche auf die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse bezüglichen Prozesse erledigt sind (Art. 83 KOV).”
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