9 commentaries
Streitige Forderungen aus bereits hängigen Schiedsverfahren mit Schiedsort in der Schweiz sind — soweit der hängige Prozess im Sinne von Art. 207 SchKG eingestellt wird — im Kollokationsplan lediglich pro memoria vorzumerken. Das Bundesgericht hat die generelle Anwendbarkeit von Art. 207 SchKG auf internationale Schiedsverfahren nicht abschliessend entschieden; für den konkret entschiedenen Fall reichte es jedoch aus, die vorgemerkte Behandlung solcher Forderungen zu bestätigen.
“Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Der Zweck der Einstellung des Prozesses liegt darin, die nötige Zeit zu verschaffen für die Klärung der oft schwierigen Frage, welche die Gläubigerversammlung und die Gläubiger beantworten müssen, ob sie hängige eingestellte Prozesse und damit deren Risiko auf Kosten der Masse übernehmen wollen oder nicht, oder ob sich allenfalls ein einzelner Gläubiger das Prozessführungsrecht nach Art. 260 SchKG abtreten lassen möchte (STÖCKLI/POSSA, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 16 zu Art. 207 SchKG). Die pro memoria-Kollokation gemäss Art. 63 KOV hat ihre Grundlage deshalb in Art. 207 SchKG (BGE 135 III 127 E. 3.3.1; 130 III 769 E. 3.2.3); das Mitspracherecht der Gläubiger rechtfertigt, dass die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses bildende Konkursforderung nur pro memoria vorgemerkt und die Kollokationsklage ausgeschlossen wird (Art. 63 KOV). Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit von Art. 207 SchKG auf pendente (internationale) Schiedsverfahren mit Schiedsort in der Schweiz hatte das Bundesgericht bislang noch nicht zu beantworten. Die Lehre ist diesbezüglich geteilt (vgl. NAEGELI/VORBURGER, When a Party to an International Arbitration Goes Bankrupt, in: Austrian Yearbook on International Arbitration 2016, S. 164 f. m.W.H.; befürwortend z.B. MARCHAND, a.a.O., S. 53 f. und S. 60). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt es, klarzustellen, dass streitige Forderungen, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Schiedsprozesses sind, ebenfalls lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken sind, wenn der hängige Prozess (allenfalls freiwillig bzw. auf Antrag der klagenden Partei) im Sinne von Art. 207 SchKG eingestellt wird (s. dazu E. 3.12 hiernach). Das schweizerische Konkursrecht hegt insofern keine absolut durchgreifenden Bedenken gegen die Berücksichtigung von gegen den Schuldner laufenden Schiedsverfahren, verlangt jedoch seinerseits auch eine Rücksichtnahme auf das schweizerische Konkursverfahren.”
“Für die Koordination des Konkursverfahrens mit dem hängigen Prozess sind die Bestimmungen von Art. 207 SchKG und von Art. 63 KOV einschlägig: Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Der Zweck der Einstellung des Prozesses liegt darin, die nötige Zeit zu verschaffen für die Klärung der oft schwierigen Frage, welche die Gläubigerversammlung und die Gläubiger beantworten müssen, ob sie hängige eingestellte Prozesse und damit deren Risiko auf Kosten der Masse übernehmen wollen oder nicht, oder ob sich allenfalls ein einzelner Gläubiger das Prozessführungsrecht nach Art. 260 SchKG abtreten lassen möchte (STÖCKLI/POSSA, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 16 zu Art. 207 SchKG). Die pro memoria-Kollokation gemäss Art. 63 KOV hat ihre Grundlage deshalb in Art. 207 SchKG (BGE 135 III 127 E. 3.3.1; 130 III 769 E. 3.2.3); das Mitspracherecht der Gläubiger rechtfertigt, dass die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses bildende Konkursforderung nur pro memoria vorgemerkt und die Kollokationsklage ausgeschlossen wird (Art. 63 KOV). Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit von Art. 207 SchKG auf pendente (internationale) Schiedsverfahren mit Schiedsort in der Schweiz hatte das Bundesgericht bislang noch nicht zu beantworten. Die Lehre ist diesbezüglich geteilt (vgl. NAEGELI/VORBURGER, When a Party to an International Arbitration Goes Bankrupt, in: Austrian Yearbook on International Arbitration 2016, S. 164 f. m.W.H.; befürwortend z.B. MARCHAND, a.a.O., S. 53 f. und S. 60). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt es, klarzustellen, dass streitige Forderungen, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Schiedsprozesses sind, ebenfalls lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken sind, wenn der hängige Prozess (allenfalls freiwillig bzw.”
“Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Der Zweck der Einstellung des Prozesses liegt darin, die nötige Zeit zu verschaffen für die Klärung der oft schwierigen Frage, welche die Gläubigerversammlung und die Gläubiger beantworten müssen, ob sie hängige eingestellte Prozesse und damit deren Risiko auf Kosten der Masse übernehmen wollen oder nicht, oder ob sich allenfalls ein einzelner Gläubiger das Prozessführungsrecht nach Art. 260 SchKG abtreten lassen möchte (STÖCKLI/POSSA, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 16 zu Art. 207 SchKG). Die pro memoria-Kollokation gemäss Art. 63 KOV hat ihre Grundlage deshalb in Art. 207 SchKG (BGE 135 III 127 E. 3.3.1; 130 III 769 E. 3.2.3); das Mitspracherecht der Gläubiger rechtfertigt, dass die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses bildende Konkursforderung nur pro memoria vorgemerkt und die Kollokationsklage ausgeschlossen wird (Art. 63 KOV). Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit von Art. 207 SchKG auf pendente (internationale) Schiedsverfahren mit Schiedsort in der Schweiz hatte das Bundesgericht bislang noch nicht zu beantworten. Die Lehre ist diesbezüglich geteilt (vgl. NAEGELI/VORBURGER, When a Party to an International Arbitration Goes Bankrupt, in: Austrian Yearbook on International Arbitration 2016, S. 164 f. m.W.H.; befürwortend z.B. MARCHAND, a.a.O., S. 53 f. und S. 60). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt es, klarzustellen, dass streitige Forderungen, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Schiedsprozesses sind, ebenfalls lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken sind, wenn der hängige Prozess (allenfalls freiwillig bzw. auf Antrag der klagenden Partei) im Sinne von Art. 207 SchKG eingestellt wird (s. dazu E. 3.12 hiernach). Das schweizerische Konkursrecht hegt insofern keine absolut durchgreifenden Bedenken gegen die Berücksichtigung von gegen den Schuldner laufenden Schiedsverfahren, verlangt jedoch seinerseits auch eine Rücksichtnahme auf das schweizerische Konkursverfahren.”
“Für die Koordination des Konkursverfahrens mit dem hängigen Prozess sind die Bestimmungen von Art. 207 SchKG und von Art. 63 KOV einschlägig: Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Der Zweck der Einstellung des Prozesses liegt darin, die nötige Zeit zu verschaffen für die Klärung der oft schwierigen Frage, welche die Gläubigerversammlung und die Gläubiger beantworten müssen, ob sie hängige eingestellte Prozesse und damit deren Risiko auf Kosten der Masse übernehmen wollen oder nicht, oder ob sich allenfalls ein einzelner Gläubiger das Prozessführungsrecht nach Art. 260 SchKG abtreten lassen möchte (STÖCKLI/POSSA, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 16 zu Art. 207 SchKG). Die pro memoria-Kollokation gemäss Art. 63 KOV hat ihre Grundlage deshalb in Art. 207 SchKG (BGE 135 III 127 E. 3.3.1; 130 III 769 E. 3.2.3); das Mitspracherecht der Gläubiger rechtfertigt, dass die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses bildende Konkursforderung nur pro memoria vorgemerkt und die Kollokationsklage ausgeschlossen wird (Art. 63 KOV). Die Frage nach der direkten Anwendbarkeit von Art. 207 SchKG auf pendente (internationale) Schiedsverfahren mit Schiedsort in der Schweiz hatte das Bundesgericht bislang noch nicht zu beantworten. Die Lehre ist diesbezüglich geteilt (vgl. NAEGELI/VORBURGER, When a Party to an International Arbitration Goes Bankrupt, in: Austrian Yearbook on International Arbitration 2016, S. 164 f. m.W.H.; befürwortend z.B. MARCHAND, a.a.O., S. 53 f. und S. 60). Für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens genügt es, klarzustellen, dass streitige Forderungen, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Schiedsprozesses sind, ebenfalls lediglich pro memoria im Kollokationsplan vorzumerken sind, wenn der hängige Prozess (allenfalls freiwillig bzw.”
Die konkreten prozessualen oder konkurs‑/materiellrechtlichen Folgen einer Anerkennung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 KOV können im Einzelfall weiterer gerichtlicher Prüfung bedürfen. Für die Bestimmung solcher Rechtsfolgen können nachfolgende Instanzen oder das Rechtsöffnungsgericht zuständig sein.
“Das Verwaltungsgericht erklärte nicht, weshalb es in Dispositiv-Ziffer 3 eine Anordnung über die Zinsen traf. Es scheint damit zusammenzuhängen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Klage in unbestimmter Weise die Zusprache der Zinsen "seit wann rechtens" beantragt hatte, wohingegen die Hauptforderung beziffert war (Fr. 47'316.30 Rückzahlung Taggelder und Fr. 7'914.25 Observationskosten). Das Verwaltungsgericht sah sich veranlasst, den Beginn des Zinsenlaufs klarzustellen. Welche Bedeutung der Dispositiv-Ziffer 3 im Kontext des vorinstanzlichen Abschreibungsbeschlusses letztlich zukommt, wird gegebenenfalls das Rechtsöffnungsgericht entscheiden, allenfalls im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Urteilserwägungen und der Prozessgeschichte (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.3.2, 420 E. 2.2; je mit Hinweisen). Es besteht für das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren weder Raum für eine abstrakte Erläuterung des vorinstanzlichen Dispositivs noch Anlass, sich zu allfälligen konkurs- oder gar materiellrechtlichen Wirkungen der Forderungsanerkennung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 KOV zu äussern. Die in der Beschwerde vorgetragene Kritik verfehlt daher ihr Ziel.”
Ist vor Konkurseröffnung ein öffentlich-rechtliches Administrativverfahren bereits hängig, ist Art. 63 KOV entsprechend (analog) anwendbar; das Administrativverfahren übernimmt insoweit die Funktion des Kollokationsprozesses für die im Verfahren streitigen Fragen.
“Nach Rechtsprechung und Lehre gilt der Grundsatz, dass Bestand und Höhe, Rang und (gesetzliche) Pfandsicherheit einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Kollokationsverfahren, d.h. ausserhalb des öffentlich-rechtlichen Administrativverfahrens abzuklären sind, sofern das Bundesrecht keine Sonderregelung (wie Art. 45 VStG, Art. 89 Abs. 2 MWStG) hinsichtlich der Entscheidkompetenz vorsieht (BGE 120 III 32 E. 2b, 147 E. 4). Ist das Administrativverfahren schon vor Konkurseröffnung in Gang gesetzt worden, kommt Art. 63 KOV (betreffend hängige Zivilprozesse; vgl. BGE 140 III 320 E. 8.3.2) analog zur Anwendung und das Administrativverfahren übernimmt im Umfang der Verfahrensgegenstand bildenden Fragen die Funktion des Kollokationsprozesses (HIERHOLZER/ SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 250 SchKG; JAQUES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 33 f. zu Art. 250 SchKG; LORANDI, Bemerkung, in: AJP 1995 S. 233; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 49 N. 30).”
“Nach Rechtsprechung und Lehre gilt der Grundsatz, dass Bestand und Höhe, Rang und (gesetzliche) Pfandsicherheit einer öffentlich-rechtlichen Forderung im Kollokationsverfahren, d.h. ausserhalb des öffentlich-rechtlichen Administrativverfahrens abzuklären sind, sofern das Bundesrecht keine Sonderregelung (wie Art. 45 VStG, Art. 89 Abs. 2 MWStG) hinsichtlich der Entscheidkompetenz vorsieht (BGE 120 III 32 E. 2b, 147 E. 4). Ist das Administrativverfahren schon vor Konkurseröffnung in Gang gesetzt worden, kommt Art. 63 KOV (betreffend hängige Zivilprozesse; vgl. BGE 140 III 320 E. 8.3.2) analog zur Anwendung und das Administrativverfahren übernimmt im Umfang der Verfahrensgegenstand bildenden Fragen die Funktion des Kollokationsprozesses (HIERHOLZER/ SOGO, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20 f. zu Art. 250 SchKG; JAQUES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 33 f. zu Art. 250 SchKG; LORANDI, Bemerkung, in: AJP 1995 S. 233; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1993, § 49 N. 30).”
Teilt die Konkursverwaltung mit, die Masse wolle den Passivprozess nicht fortführen und verlangen einzelne Gläubiger keine Fortsetzung nach Art. 260 SchKG, kann diese Mitteilung dazu führen, dass die Forderung als anerkannt gilt und im Konkurs zugelassen bzw. nicht mehr anfechtbar ist (Art. 63 Abs. 2 KOV).
“Im vorliegenden Fall sind die Behörden im Grundsatz den eben geschilderten Vorgaben gefolgt: Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts stellte das Verfahren zunächst in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG ein. In der Folge teilte die Konkursverwaltung mit, dass erstens die Masse den Passivprozess nicht fortführen wolle, dass zweitens kein Gläubiger die "Abtretung" verlange sowie dass deshalb drittens die Forderung als anerkannt gelte und im Konkurs zugelassen werde. Dies ist konform mit Art. 63 Abs. 2 KOV. Gestützt auf diese Mitteilung schrieb das Verwaltungsgericht den Prozess "in Bezug auf die in der Klage vom 3. Februar 2021 geforderten Krankentaggelder in Höhe von Fr. 47'316.30 und Observationskosten von Fr. 7'914.25 als durch Anerkennung erledigt" ab (Dispositiv-Ziffer 2). Auch dies ist nach dem Gesagten korrekt. Insoweit widersetzen sich die Parteien dem angefochtenen Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht diesbezüglich einzig darum, "klarzustellen, dass die Abschreibung zufolge Anerkennung gemäss Art. 63 Abs. 2 KOV erfolgt und nicht im Sinne einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG". Hierfür besteht allerdings weder eine Grundlage noch eine Notwendigkeit.”
“Im vorliegenden Fall sind die Behörden im Grundsatz den eben geschilderten Vorgaben gefolgt: Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts stellte das Verfahren zunächst in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG ein. In der Folge teilte die Konkursverwaltung mit, dass erstens die Masse den Passivprozess nicht fortführen wolle, dass zweitens kein Gläubiger die "Abtretung" verlange sowie dass deshalb drittens die Forderung als anerkannt gelte und im Konkurs zugelassen werde. Dies ist konform mit Art. 63 Abs. 2 KOV. Gestützt auf diese Mitteilung schrieb das Verwaltungsgericht den Prozess "in Bezug auf die in der Klage vom 3. Februar 2021 geforderten Krankentaggelder in Höhe von Fr. 47'316.30 und Observationskosten von Fr. 7'914.25 als durch Anerkennung erledigt" ab (Dispositiv-Ziffer 2). Auch dies ist nach dem Gesagten korrekt. Insoweit widersetzen sich die Parteien dem angefochtenen Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht diesbezüglich einzig darum, "klarzustellen, dass die Abschreibung zufolge Anerkennung gemäss Art. 63 Abs. 2 KOV erfolgt und nicht im Sinne einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG". Hierfür besteht allerdings weder eine Grundlage noch eine Notwendigkeit.”
Die pro memoria‑Kollokation dient der Prozessökonomie: Auf vor der Konkurseröffnung bereits anhängige inländische Prozesse ist Rücksicht zu nehmen. Für die Koordination des Konkursverfahrens mit dem hängigen Prozess sind Art. 207 SchKG und Art. 63 KOV einschlägig; daher wird über solche Forderungen grundsätzlich kein Kollokationsverfahren eingeleitet, und die Forderungen werden zunächst pro memoria vorgemerkt.
“Bildet eine Forderung gegen den Gemeinschuldner den Gegenstand eines bereits vor der Konkurseröffnung vor einem inländischen Gericht eingeleiteten Rechtsstreits, so ist darüber kein Kollokationsverfahren einzuleiten, sondern es ist aus Gründen der Prozessökonomie auf den bereits anhängigen Prozess Rücksicht zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 KOV; BGE 134 III 75 E. 2.1; 130 III 769 E. 3.2; 113 III 132 E. 3 und 4; 88 III 42 E. 1; 54 III 162 S. 164). Für die Koordination des Konkursverfahrens mit dem hängigen Prozess sind die Bestimmungen von Art. 207 SchKG und von Art. 63 KOV einschlägig: Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Der Zweck der Einstellung des Prozesses liegt darin, die nötige Zeit zu verschaffen für die Klärung der oft schwierigen Frage, welche die Gläubigerversammlung und die Gläubiger beantworten müssen, ob sie hängige eingestellte Prozesse und damit deren Risiko auf Kosten der Masse übernehmen wollen oder nicht, oder ob sich allenfalls ein einzelner Gläubiger das Prozessführungsrecht nach Art. 260 SchKG abtreten lassen möchte (STÖCKLI/POSSA, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 16 zu Art. 207 SchKG). Die pro memoria-Kollokation gemäss Art. 63 KOV hat ihre Grundlage deshalb in Art.”
“Bildet eine Forderung gegen den Gemeinschuldner den Gegenstand eines bereits vor der Konkurseröffnung vor einem inländischen Gericht eingeleiteten Rechtsstreits, so ist darüber kein Kollokationsverfahren einzuleiten, sondern es ist aus Gründen der Prozessökonomie auf den bereits anhängigen Prozess Rücksicht zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 KOV; BGE 134 III 75 E. 2.1; 130 III 769 E. 3.2; 113 III 132 E. 3 und 4; 88 III 42 E. 1; 54 III 162 S. 164). Für die Koordination des Konkursverfahrens mit dem hängigen Prozess sind die Bestimmungen von Art. 207 SchKG und von Art. 63 KOV einschlägig: Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Der Zweck der Einstellung des Prozesses liegt darin, die nötige Zeit zu verschaffen für die Klärung der oft schwierigen Frage, welche die Gläubigerversammlung und die Gläubiger beantworten müssen, ob sie hängige eingestellte Prozesse und damit deren Risiko auf Kosten der Masse übernehmen wollen oder nicht, oder ob sich allenfalls ein einzelner Gläubiger das Prozessführungsrecht nach Art. 260 SchKG abtreten lassen möchte (STÖCKLI/POSSA, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 und 16 zu Art. 207 SchKG). Die pro memoria-Kollokation gemäss Art. 63 KOV hat ihre Grundlage deshalb in Art.”
Ausländische Verfahren, die eine Konkursforderung zum Gegenstand haben, können im schweizerischen Kollokationsverfahren Wirkung entfalten. Nach der Rechtsprechung setzt dies voraus, dass sich das ausländische Gericht Art. 207 SchKG unterstellt und insbesondere den ausländischen Forderungsprozess sistiert sowie eine Koordination von hängigem Verfahren und Kollokation im Sinn von Art. 63 KOV vornimmt, sodass der Schutz der Gläubiger im Konkurs gewahrt bleibt.
“Daran anknüpfend hat das Bundesgericht in BGE 141 III 382 (E. 5.6) die Möglichkeit aufgezeigt, dass - trotz des bedauerlichen Fehlens eines der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; heute: Verordnung [EU] 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren) entsprechenden Koordinationsinstruments - ausländische Prozesse, die eine Konkursforderung zum Gegenstand haben, unter Umständen auch im schweizerischen Konkursverfahren Wirkungen entfalten können (RODRIGUEZ, Ein neues internationales Insolvenzrecht für das IPRG, in: Festschrift für Anton K. Schnyder, 2018, S. 312; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar IPRG/LugÜ, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 170 IPRG). Voraussetzung dafür sei, dass sich das ausländische Gericht Art. 207 SchKG unterzieht, namentlich indem es den gegen den Schuldner laufenden Forderungsprozess im Ausland sistiert und die Koordination von hängigem Verfahren und Kollokation im Sinne dieser Bestimmung sowie Art. 63 KOV vornimmt. Mithin muss der Schutz der Gläubiger im Konkurs einer beklagten Partei gewährleistet bleiben. Allein der Umstand, dass der Prozess über die Konkursforderung nicht vor einem staatlichen Gericht in der Schweiz hängig ist, rechtfertigt es nicht, den Gläubigern im Konkurs einer beklagten Partei die Möglichkeit zu nehmen, über das Schicksal des Verfahrens mitzubestimmen (in diesem Sinne WALDER, Entwicklungen in Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtsbarkeit, SJZ 1997 S. 28 und MARCHAND, a.a.O., S. 59). In der Botschaft wird die Erwartung geäussert, dass die Rechtsprechung diesen Weg weiter verfolgt (Botschaft, a.a.O.).”
“Daran anknüpfend hat das Bundesgericht in BGE 141 III 382 (E. 5.6) die Möglichkeit aufgezeigt, dass - trotz des bedauerlichen Fehlens eines der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; heute: Verordnung [EU] 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren) entsprechenden Koordinationsinstruments - ausländische Prozesse, die eine Konkursforderung zum Gegenstand haben, unter Umständen auch im schweizerischen Konkursverfahren Wirkungen entfalten können (RODRIGUEZ, Ein neues internationales Insolvenzrecht für das IPRG, in: Festschrift für Anton K. Schnyder, 2018, S. 312; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar IPRG/LugÜ, 2. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 170 IPRG). Voraussetzung dafür sei, dass sich das ausländische Gericht Art. 207 SchKG unterzieht, namentlich indem es den gegen den Schuldner laufenden Forderungsprozess im Ausland sistiert und die Koordination von hängigem Verfahren und Kollokation im Sinne dieser Bestimmung sowie Art. 63 KOV vornimmt. Mithin muss der Schutz der Gläubiger im Konkurs einer beklagten Partei gewährleistet bleiben. Allein der Umstand, dass der Prozess über die Konkursforderung nicht vor einem staatlichen Gericht in der Schweiz hängig ist, rechtfertigt es nicht, den Gläubigern im Konkurs einer beklagten Partei die Möglichkeit zu nehmen, über das Schicksal des Verfahrens mitzubestimmen (in diesem Sinne WALDER, Entwicklungen in Zivilprozessrecht und Schiedsgerichtsbarkeit, SJZ 1997 S. 28 und MARCHAND, a.a.O., S. 59). In der Botschaft wird die Erwartung geäussert, dass die Rechtsprechung diesen Weg weiter verfolgt (Botschaft, a.a.O.).”
Bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven sind Abtretungen im Sinne von Art. 260 SchKG nicht möglich; wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt, gelten die im Prozess liegenden Forderungen als anerkannt und der Zivilprozess ist als gegenstandslos abzuschreiben.
“Streitige bzw. im Prozess liegende Forderungen gelten als anerkannt, wenn der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt wird (Art. 63 Abs. 2 KOV). Wie die Beklagten zu Recht einwenden (Urk. 80 Rz 20, Urk. 84 Rz 15 f.), setzt Art. 63 Abs. 2 KOV voraus, dass ein Konkursverfahren durchgeführt wird. Mit Art. 63 regelt die KOV die Be- handlung von im Prozess liegenden Forderungen im Rahmen des Kollokations- verfahrens (Milani/Wohlgemuth, in: Milani/Wohlgemuth [Hrsg.], Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, Art. 63 N 1; vgl. auch den Titel vor Art. 55 ff. KOV). Dabei erfüllt die Fortsetzung des Prozes- ses durch einen Abtretungsgläubiger die Funktion eines Kollokationsprozesses (ZR 70 [1971] Nr. 110). Die Einstellung mangels Aktiven erfolgt vor der Aufstel- lung und Bereinigung des Kollokationsplanes (Fritzsche/Walder, Schuldbetrei- bung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 45 Rz 4). Bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven können keine Rechtsansprüche nach Art. 260 SchKG abgetreten werden (KUKO SchKG-Schober, Art.”
“Streitige bzw. im Prozess liegende Forderungen gelten als anerkannt, wenn der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt wird (Art. 63 Abs. 2 KOV). Wie die Beklagten zu Recht einwenden (Urk. 80 Rz 20, Urk. 84 Rz 15 f.), setzt Art. 63 Abs. 2 KOV voraus, dass ein Konkursverfahren durchgeführt wird. Mit Art. 63 regelt die KOV die Be- handlung von im Prozess liegenden Forderungen im Rahmen des Kollokations- verfahrens (Milani/Wohlgemuth, in: Milani/Wohlgemuth [Hrsg.], Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV], Kommentar, 2016, Art. 63 N 1; vgl. auch den Titel vor Art. 55 ff. KOV). Dabei erfüllt die Fortsetzung des Prozes- ses durch einen Abtretungsgläubiger die Funktion eines Kollokationsprozesses (ZR 70 [1971] Nr. 110). Die Einstellung mangels Aktiven erfolgt vor der Aufstel- lung und Bereinigung des Kollokationsplanes (Fritzsche/Walder, Schuldbetrei- bung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 45 Rz 4). Bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven können keine Rechtsansprüche nach Art. 260 SchKG abgetreten werden (KUKO SchKG-Schober, Art. 230 N 4) - 11 - und es werden keine Verlustscheine ausgestellt (Fritzsche/Walder, a.”
“1 Satz 1 SchKG). Streitige Forderungen, welche im Zeitpunkt der Konkurseröffnung Gegenstand eines Prozesses bilden, sind im Kollokationsplan zunächst ohne Verfügung der Konkursverwaltung lediglich pro memoria vorzumerken (Art. 63 Abs. 1 Verordnung vom 13. Juli 1911 über die Geschäftsführung der Konkursämter [KOV; SR. 281.32]). Anschliessend muss die Masse entscheiden, ob sie den Anspruch anerkennen oder den Prozess übernehmen will. Sie kann die Prozessführung nicht dem Schuldner überlassen. Verzichtet die Masse auf die Fortführung des Verfahrens, ist den Gläubigern Gelegenheit zu geben, ein "Abtretungsbegehren" im Sinne von Art. 260 SchKG zu stellen (BGE 134 III 75 E. 2; 83 III 75 [dort S. 77]; Urteil 5A_417/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.1). Wird der Prozess weder von der Masse noch von einzelnen Gläubigern nach Art. 260 SchKG fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt. Sie ist endgültig zu kollozieren; die Gläubiger haben kein Recht mehr, ihre Kollokation nach Art. 250 SchKG anzufechten (Art. 63 Abs. 2 KOV). Der Verzicht auf Fortführung eines Passivprozesses führt mithin zur Anerkennung einer Klage und Beendigung des Prozesses mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Masse (Urteile 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; 4C.237/1998 vom 19. November 1998 E. 1b; ISABELLE ROMY, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 22 zu Art. 207 SchKG; WOHLFART/MEYER HONEGGER, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 22 zu Art. 207 SchKG; ferner BGE 109 III 31 E. 4). Der Zivilprozess ist in einem solchen Fall als gegenstandslos abzuschreiben (Urteile 4A_494/2008 vom 7. Oktober 2016 E. 2.1; 5A_417/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 3.1; MILANI/WOHLGEMUTH, in: Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Kommentar, 2016, N. 37 zu Art. 63 KOV; vgl. auch BGE 109 III 31 E. 4 und Urteil 4F_20/2017 vom 11. März 2019 E. 1).”
Ergeben sich Forderungen aus einem vor der Konkurseröffnung vor einem inländischen Gericht anhängigen Rechtsstreit, ist aus Gründen der Prozessökonomie kein separates Kollokationsverfahren zu eröffnen; auf den hängigen Prozess ist Rücksicht zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 KOV). Für die Koordination des Konkursverfahrens mit dem eingestellten Prozess sind die Einstellungs- und Wiederaufnahmebestimmungen von Art. 207 SchKG massgeblich (mit Ausnahme dringlicher Fälle; Wiederaufnahme frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung im ordentlichen Verfahren bzw. frühestens 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplans im summarischen Verfahren).
“Bildet eine Forderung gegen den Gemeinschuldner den Gegenstand eines bereits vor der Konkurseröffnung vor einem inländischen Gericht eingeleiteten Rechtsstreits, so ist darüber kein Kollokationsverfahren einzuleiten, sondern es ist aus Gründen der Prozessökonomie auf den bereits anhängigen Prozess Rücksicht zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 KOV; BGE 134 III 75 E. 2.1; 130 III 769 E. 3.2; 113 III 132 E. 3 und 4; 88 III 42 E. 1; 54 III 162 S. 164). Für die Koordination des Konkursverfahrens mit dem hängigen Prozess sind die Bestimmungen von Art. 207 SchKG und von Art. 63 KOV einschlägig: Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Der Zweck der Einstellung des Prozesses liegt darin, die nötige Zeit zu verschaffen für die Klärung der oft schwierigen Frage, welche die Gläubigerversammlung und die Gläubiger beantworten müssen, ob sie hängige eingestellte Prozesse und damit deren Risiko auf Kosten der Masse übernehmen wollen oder nicht, oder ob sich allenfalls ein einzelner Gläubiger das Prozessführungsrecht nach Art.”
“Bildet eine Forderung gegen den Gemeinschuldner den Gegenstand eines bereits vor der Konkurseröffnung vor einem inländischen Gericht eingeleiteten Rechtsstreits, so ist darüber kein Kollokationsverfahren einzuleiten, sondern es ist aus Gründen der Prozessökonomie auf den bereits anhängigen Prozess Rücksicht zu nehmen (Art. 63 Abs. 1 KOV; BGE 134 III 75 E. 2.1; 130 III 769 E. 3.2; 113 III 132 E. 3 und 4; 88 III 42 E. 1; 54 III 162 S. 164). Für die Koordination des Konkursverfahrens mit dem hängigen Prozess sind die Bestimmungen von Art. 207 SchKG und von Art. 63 KOV einschlägig: Mit Ausnahme dringlicher Fälle werden Zivilprozesse, in denen der Schuldner Partei ist und die den Bestand der Konkursmasse berühren, eingestellt. Sie können im ordentlichen Konkursverfahren frühestens zehn Tage nach der zweiten Gläubigerversammlung wieder aufgenommen werden, im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach der Auflegung des Kollokationsplanes (Art. 207 Abs. 1 SchKG). Der Zweck der Einstellung des Prozesses liegt darin, die nötige Zeit zu verschaffen für die Klärung der oft schwierigen Frage, welche die Gläubigerversammlung und die Gläubiger beantworten müssen, ob sie hängige eingestellte Prozesse und damit deren Risiko auf Kosten der Masse übernehmen wollen oder nicht, oder ob sich allenfalls ein einzelner Gläubiger das Prozessführungsrecht nach Art.”
Teilt die Konkursverwaltung mit, die Masse wolle den Passivprozess nicht fortführen und verlange kein Gläubiger die Abtretung, gilt die Forderung als anerkannt; das Gericht kann den Prozess infolgedessen als durch Anerkennung erledigt abschreiben. Dies entspricht Art. 63 Abs. 2 KOV.
“Im vorliegenden Fall sind die Behörden im Grundsatz den eben geschilderten Vorgaben gefolgt: Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts stellte das Verfahren zunächst in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG ein. In der Folge teilte die Konkursverwaltung mit, dass erstens die Masse den Passivprozess nicht fortführen wolle, dass zweitens kein Gläubiger die "Abtretung" verlange sowie dass deshalb drittens die Forderung als anerkannt gelte und im Konkurs zugelassen werde. Dies ist konform mit Art. 63 Abs. 2 KOV. Gestützt auf diese Mitteilung schrieb das Verwaltungsgericht den Prozess "in Bezug auf die in der Klage vom 3. Februar 2021 geforderten Krankentaggelder in Höhe von Fr. 47'316.30 und Observationskosten von Fr. 7'914.25 als durch Anerkennung erledigt" ab (Dispositiv-Ziffer 2). Auch dies ist nach dem Gesagten korrekt. Insoweit widersetzen sich die Parteien dem angefochtenen Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht diesbezüglich einzig darum, "klarzustellen, dass die Abschreibung zufolge Anerkennung gemäss Art. 63 Abs. 2 KOV erfolgt und nicht im Sinne einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG". Hierfür besteht allerdings weder eine Grundlage noch eine Notwendigkeit.”
“Im vorliegenden Fall sind die Behörden im Grundsatz den eben geschilderten Vorgaben gefolgt: Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts stellte das Verfahren zunächst in Anwendung von Art. 207 Abs. 1 Satz 1 SchKG ein. In der Folge teilte die Konkursverwaltung mit, dass erstens die Masse den Passivprozess nicht fortführen wolle, dass zweitens kein Gläubiger die "Abtretung" verlange sowie dass deshalb drittens die Forderung als anerkannt gelte und im Konkurs zugelassen werde. Dies ist konform mit Art. 63 Abs. 2 KOV. Gestützt auf diese Mitteilung schrieb das Verwaltungsgericht den Prozess "in Bezug auf die in der Klage vom 3. Februar 2021 geforderten Krankentaggelder in Höhe von Fr. 47'316.30 und Observationskosten von Fr. 7'914.25 als durch Anerkennung erledigt" ab (Dispositiv-Ziffer 2). Auch dies ist nach dem Gesagten korrekt. Insoweit widersetzen sich die Parteien dem angefochtenen Entscheid nicht. Der Beschwerdeführer ersucht das Bundesgericht diesbezüglich einzig darum, "klarzustellen, dass die Abschreibung zufolge Anerkennung gemäss Art. 63 Abs. 2 KOV erfolgt und nicht im Sinne einer Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG". Hierfür besteht allerdings weder eine Grundlage noch eine Notwendigkeit.”
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