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L'interesse pubblico alla trasparenza e i dati UID e del registro di commercio già consultabili online sostengono la prassi di divulgazione ai sensi dell'art. 10 ORIS e giustificano — come esposto nella giurisprudenza citata e nei rinvii all'art. 10 cpv. 3 LStat e all'art. 14 LStat — una relativazione del segreto statistico a favore della pubblicazione.
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
art. 10 cpv. 3 ORIS rinvia al LPD; per il trattamento dei dati si applicano quindi le disposizioni in materia di protezione dei dati del LPD. Nella misura in cui considerazioni relative alla protezione dei dati debbano essere valutate ai sensi della LTras, sono particolarmente determinanti l'art. 9 LTras in combinazione con l'art. 19 LPD; se un'istanza inferiore fonÚ la propria decisione sul rinvio all'art. 10 cpv. 3 ORIS, non sono necessarie ulteriori considerazioni su tali questioni di protezione dei dati.
“Vorliegend sind somit Art. 9 BGÖ (Stand: 19. August 2014), Art. 1 und Art. 3 Bst. b aDSG (Definition von Personendaten als Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare juristische Person beziehen) sowie Art. 19 aDSG anwendbar. Demnach ist zu beurteilen, ob der Zugang zu den verlangten Daten zu verweigern ist, weil es sich um Personendaten handelt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) bzw. zum Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Soweit die Vorinstanz sich bezüglich des Datenschutzes auf Art. 10 Abs. 3 BURV abstützt, der auf das aDSG verweist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Nach dem Gesagten bildet Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG das Scharnier zwischen Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutzrecht.”
“Vorliegend sind somit Art. 9 BGÖ (Stand: 19. August 2014), Art. 1 und Art. 3 Bst. b aDSG (Definition von Personendaten als Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare juristische Person beziehen) sowie Art. 19 aDSG anwendbar. Demnach ist zu beurteilen, ob der Zugang zu den verlangten Daten zu verweigern ist, weil es sich um Personendaten handelt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) bzw. zum Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Soweit die Vorinstanz sich bezüglich des Datenschutzes auf Art. 10 Abs. 3 BURV abstützt, der auf das aDSG verweist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Nach dem Gesagten bildet Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG das Scharnier zwischen Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutzrecht.”
Un rinvio generico al segreto statistico non è sufficiente, nell'ambito di applicazione del Registro delle imprese e degli stabilimenti, per rifiutare la comunicazione ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 ORIS. Il segreto statistico è relativizzato per singoli elementi del Registro; pertanto, sulla base dell'art. 10 cpv. 3 LStat in combinazione con l'art. 1 e l'art. 10 cpv. 1 ORIS, una comunicazione può essere presa in considerazione anche per scopi diversi da quelli statistici (art. 8 ORIS) o amministrativi (art. 9 ORIS). Per una trasmissione è necessaria una concreta base giuridiÊ; una mera invocazione del segreto statistico non è sufficiente.
“Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 im Wesentlichen fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Im Anwendungsbereich des BUR sei das Statistikgeheimnis relativiert. Daher genüge ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis für eine Verweigerung des Zugangs vorliegend nicht. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV könne eine Bekanntgabe von Daten zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken erfolgen. Die Relativierung des Statistikgeheimnisses für einzelne BUR-Merkmale sei bereits aus der Botschaft zum BStatG ersichtlich. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht darlegen können, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage der Partnervertrag, abgesehen von Art. 1 und Art. 10 BURV, abgeschlossen werde. Eine solche sei aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen in der BURV auch nicht erkennbar. Demzufolge habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, weshalb der konkrete Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ sein solle.”
“Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 im Wesentlichen fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Im Anwendungsbereich des BUR sei das Statistikgeheimnis relativiert. Daher genüge ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis für eine Verweigerung des Zugangs vorliegend nicht. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV könne eine Bekanntgabe von Daten zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken erfolgen. Die Relativierung des Statistikgeheimnisses für einzelne BUR-Merkmale sei bereits aus der Botschaft zum BStatG ersichtlich. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht darlegen können, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage der Partnervertrag, abgesehen von Art. 1 und Art. 10 BURV, abgeschlossen werde. Eine solche sei aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen in der BURV auch nicht erkennbar. Demzufolge habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, weshalb der konkrete Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ sein solle.”
L'art. 10 cpv. 1 ORIS consente la comunicazione generale del numero di identificazione, della natura dell'attività economiÊ e della struttura dell'impresa, salvo che gli interessati non si oppongano espressamente. La delega conferita dall'art. 10 cpv. 3 LStat al Consiglio federale lascia tuttavia, secondo la decisione del Tribunale amministrativo federale (TAF), aperta la questione di come trattare i dati personali delle persone giuridiche nel Registro delle imprese e degli stabilimenti. Nella misura in cui viene sollevata la questione di una «disposizione ai sensi dell'art. 4 LTras», la fonte osserva che una tale regolamentazione deve essere prevista in una legge formale.
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
In base all'art. 10 cpv. 1 ORIS i numeri di identificazione (UID), il tipo di attività economiÊ (codiÎ NOGA) e la struttura dell'impresa possono, in linê di principio, essere resi pubblici, a condizione che gli interessati non si oppongano espressamente. Dal Registro delle imprese e degli stabilimenti non devono inveÎ essere pubblicati dati che consentano di trarre conclusioni sulle condizioni di singoli stabilimenti e imprese; escluso da tale divieto è il codiÎ dell'attività economiÊ (art. 12 ORIS).
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
Riferimento: ORIS art. 10 n. 3 L'art. 10 cpv. 1 ORIS consente la comunicazione generale del numero d'identificazione, del tipo di attività economiÊ e della struttura dell'impresa, salvo che gli interessati non lo vietino espressamente. Per quanto riguarÚ le persone giuridiche, l'art. 10 cpv. 3 LStat non è chiaro; la decisione indiÊ che tale disposizione lascia spazio a una delega al Consiglio federale. Disposizioni più ampie o vincolanti in materia di comunicazione dovrebbero inveÎ essere previste in una legge formale.
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
art. 10 cpv. 3 ORIS rinvia all'applicazione dell'aDSG. Nella prassi, l'art. 9 cpv. 2 LTras, in combinazione con l'art. 19 aDSG, costituisÎ l'elemento di collegamento determinante tra il diritto di accesso del pubblico e la protezione dei dati.
“Vorliegend sind somit Art. 9 BGÖ (Stand: 19. August 2014), Art. 1 und Art. 3 Bst. b aDSG (Definition von Personendaten als Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare juristische Person beziehen) sowie Art. 19 aDSG anwendbar. Demnach ist zu beurteilen, ob der Zugang zu den verlangten Daten zu verweigern ist, weil es sich um Personendaten handelt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) bzw. zum Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Soweit die Vorinstanz sich bezüglich des Datenschutzes auf Art. 10 Abs. 3 BURV abstützt, der auf das aDSG verweist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Nach dem Gesagten bildet Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG das Scharnier zwischen Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutzrecht.”
Il Tribunale amministrativo federale riconosÎ un interesse generale della popolazione alla trasparenza dei dati dell'ORIS. A sostegno richiama dati consultabili online del registro UID e del registro di commercio e mette in relazione ciò con l'art. 10 cpv. 3 LStat, l'art. 10 ORIS nonché con la relativizzazione del segreto statistico (cfr. art. 14 LStat).
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
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