(art. 21 LD)
Sono considerati soggetti all’obbligo di presentazione segnatamente:
3 commentaries
Die Aufzählung in Art. 75 ZV ist nicht abschliessend; mehrere Personen können gleichzeitig zuführungspflichtig sein.
“und Personen, die den Verwendungszweck der Ware ändern (Bst. d). Zuführungspflichtig ist, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt (Art. 21 Abs. 1 ZG). Art. 75 ZV präzisiert, dass als zuführungspflichtige Personen namentlich (also nicht ausschliesslich) gelten: die Warenführerin oder der Warenführer (Bst. a), die mit der Zuführung beauftragte Person (Bst. b), die Importeurin oder der Importeur (Bst. c), die Empfängerin oder der Empfänger (Bst. d), die Versenderin oder der Versender (Bst.”
Art. 75 ZV enthält eine exemplarische Liste betroffener Personen; in der Praxis führt das häufig zu Streit über tatsächliche Kontrolle und Verantwortlichkeit.
“und Personen, die den Verwendungszweck der Ware ändern (Bst. d). Zuführungspflichtig ist, wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt (Art. 21 Abs. 1 ZG). Art. 75 ZV präzisiert, dass als zuführungspflichtige Personen namentlich (also nicht ausschliesslich) gelten: die Warenführerin oder der Warenführer (Bst. a), die mit der Zuführung beauftragte Person (Bst. b), die Importeurin oder der Importeur (Bst. c), die Empfängerin oder der Empfänger (Bst. d), die Versenderin oder der Versender (Bst.”
Bei Zollanmeldung müssen die anmeldepflichtigen bzw. namentlich genannten zuführungspflichtigen Personen ihr Warenwissen und ihren Abfertigungswillen formgerecht erklären.
“Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1, Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 75 ZV) einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1; siehe dazu bereits die Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567 ff., 602). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG).”
“Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1, Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 75 ZV) einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1; siehe dazu bereits die Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 602). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.