(art. 9 cpv. 2 LD)
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Bei der erstmaligen Einfuhr/Erstanmeldung ist die Bewilligung beim BAZG zu beantragen; eine nachträgliche Erteilung/ Bewilligung wird nicht gewährt.
“Der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware bei der Zollanmeldung angeben. Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet nach Art. 35 ZV muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland beim BAZG beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Soweit hier interessierend, werden diese Bestimmungen gemäss Rechtsprechung als gesetzes- bzw. völkerrechtskonform erachtet (vgl. Urteile des BVGer A-3783/2021 vom 17. Mai 2023 E. 3.2.7; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.4; A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 5.6, je m.w.H.). Insoweit bleibt kein Raum für eine nachträgliche Bewilligung (Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2).”
Bewilligungen nach Art. 35 Abs. 2 ZV werden häufig bei Grenzgängern bzw. Pendlern mit ausschließlich grenzüberschreitenden Dienstfahrten erteilt; in der Praxis werden sie z. B. bei bis zu 12 grenzüberschreitenden Fahrten pro Jahr gewährt.
“Gemäss Art. 35 Abs. 2 ZV kann das BAZG Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen, wenn: (a)diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen; (b)diese innerhalb eines Jahres höchstens 12 grenzüberschreitende Beförderungen durchführen und die Wiederausfuhr jeweils nach drei Tagen erfolgt; (c)diese ihren Wohnsitz an einen Ort ausserhalb des Zollgebiets verlegen und die vorübergehende Verwendung höchstens drei Monate dauert; oder (d)keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen.”
Eine Bewilligung nach Art. 35 Abs. 2 ZV muss bei der ersten Einfuhr des Fahrzeugs beantragt werden; nachträgliche bzw. nachfolgende Bewilligungen sind ausgeschlossen.
“Eine Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch gestützt auf Art. 9 ZG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 ZV muss bei der ersten Einfuhr beantragt werden (vgl. E. 2.5.4). Dass anlässlich der ersten Einfuhr (oder zu einem späteren Zeitpunkt) eine Bewilligung für das streitbetroffene Fahrzeug beantragt wurde, ist nicht aktenkundig und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Eine nachträgliche Bewilligung gemäss Art. 35 Abs. 2 ZV ist nicht möglich (vgl. E. 2.5.4). Es erübrigt sich demnach zu prüfen, ob die Bewilligungsvor-aussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt gewesen wären (vgl. für vergleichbare Sachverhalte: Urteile des BVGer A-3078/2021 vom 7. Juli 2023 E. 4.3.3.1; A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 5.2.2 in fine; A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.3.1).”
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