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Bei einer Löschung im Verfahren nach Art. 934 OR kann die rechtskräftige Verfügung Auslöser für das Ersuchen an die ESTV zur Erteilung der für die Löschung gemäss Art. 7 Abs. 1 StV erforderlichen Bewilligung sein.
“nachdem diese Aufforderung ergebnislos geblieben war, veranlasste der Beschwerdegegner androhungsgemäss die dreifache SHAB-Publikation, welche am 17., 18. und 19. Februar 2021 erfolgte. Auch innert der dort gesetzten 30-tägigen bzw. bis zum 22. März 2021 laufenden Frist wurde kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung der Beschwerdeführerin im Handelsregister angemeldet. Der Beschwerdegegner ist insoweit den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen. 3.1.2 Die Beschwerdeführerin liess sich mit Beschwerde vom 24. April 2021 erstmals überhaupt vernehmen. Dabei stellte sie weder in Abrede, dass der Beschwerdegegner den dargelegten gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin – geschweige denn innert Frist – gemeldet hätte. 3.2 3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner anschliessend direkt zur Löschung geschritten ist, ohne sich zuvor im Sinn der erwähnten Art. 171 DBG, Art. 11 Abs. 1 VStV, Art. 7 Abs. 1 StV, Art. 95 MWSTG an die kantonale und die Eidgenössische Steuerverwaltung zu wenden, um ihnen die beabsichtigte Löschung anzuzeigen und ihre Zustimmung hierzu einzuholen. Mit Antwortschreiben vom 5. Juli 2021 führte der Beschwerdegegner auf eine entsprechende Aufforderung mittels Präsidialverfügung vom 28. Juni 2021 hin aus, es sei vorliegend (nicht ein ordentliches Liquidationsverfahren einer GmbH gemäss Art. 821a in Verbindung mit Art. 739 OR, sondern) ein Verfahren nach Art. 934 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 152 ff. HRegV durchgeführt worden; bei einem solchen sei die rechtskräftige Verfügung über die amtliche Löschung der Rechtseinheit Auslöser für den Antrag an die Steuerbehörden zur Erteilung der Löschungsbewilligungen. Ein Ersuchen um Zustimmung zur Löschung der Rechtseinheit vor Eintreten der Rechtskraft der Verfügung könnte sonst zur Folge haben, dass das Steueramt eine bereits erteilte Löschungsbewilligung wieder aufheben müsste, sollte die Verfügung nie rechtskräftig werden.”