(art. 107 cpv. 1 lett. b LIVA)
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 21 ago. 2024, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 485). ↩
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Nach Auffassung des BVGer gehört die Konkretisierung des Vorsteuervergütungsverfahrens zu den vom Bundesrat in der Verordnung geregelten Aspekten. Dazu zählt namentlich die Pflicht zur Einreichung der Originalrechnung sowie die Pflicht zur Verwendung des von der ESTV vorgesehenen Formulars.
“Die Norm überträgt dem Bundesrat somit die Kompetenz - bei Vorliegen des Gegenrechts - die Anforderungen zu regeln und das Verfahren zu schaffen, dass es Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland ermöglicht, sich die Steuer auf den an sie im Inland erbrachten mehrwertsteuerlichen Leistungen vergüten zu lassen. Der Gesetzgeber hätte das Vorsteuervergütungsverfahren auch selbst regeln können, hat es aber dem Bundesrat überlassen. Die dafür zu regelnden Aspekte gehen über eine reine Aus- oder Weiterführung von Regelungen, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen haben (vgl. zur Vollziehungsverordnung E. 1.6.2.1), hinaus. Der Bundesrat hat die folgenden Aspekte als zum «Vorsteuervergütungsverfahren» gehörend betrachtet: Die Regelung der Anspruchsberechtigten (Art. 151 MWSTV), Präzisierungen zum Gegenrecht (Art. 151 Abs. 3; Art. 152 MWSTV), die Regelung des Umfangs der Steuervergütung (Art. 153 MWSTV), der Vergütungsperiode (Art. 154 MWSTV), des Verfahrens (Art. 155 MWSTV, worunter u.a. die Pflicht zur Einreichung der Originalrechnung sowie die Pflicht zur Verwendung eines Formulars geregelt wurde; vgl. auch E. 2.3.4.1-2.3.4.5) sowie des Vergütungszinses (Art. 156 MWSTV).”
“Die Norm überträgt dem Bundesrat somit die Kompetenz - bei Vorliegen des Gegenrechts - die Anforderungen zu regeln und das Verfahren zu schaffen, dass es Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland ermöglicht, sich die Steuer auf den an sie im Inland erbrachten mehrwertsteuerlichen Leistungen vergüten zu lassen. Der Gesetzgeber hätte das Vorsteuervergütungsverfahren auch selbst regeln können, hat es aber dem Bundesrat überlassen. Die dafür zu regelnden Aspekte gehen über eine reine Aus- oder Weiterführung von Regelungen, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen haben (vgl. zur Vollziehungsverordnung E. 1.6.2.1), hinaus. Der Bundesrat hat die folgenden Aspekte als zum «Vorsteuervergütungsverfahren» gehörend betrachtet: Die Regelung der Anspruchsberechtigten (Art. 151 MWSTV), Präzisierungen zum Gegenrecht (Art. 151 Abs. 3; Art. 152 MWSTV), die Regelung des Umfangs der Steuervergütung (Art. 153 MWSTV), der Vergütungsperiode (Art. 154 MWSTV), des Verfahrens (Art. 155 MWSTV, worunter u.a. die Pflicht zur Einreichung der Originalrechnung sowie die Pflicht zur Verwendung eines Formulars geregelt wurde; vgl. auch E. 2.3.4.1-2.3.4.5) sowie des Vergütungszinses (Art. 156 MWSTV).”
Nach der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung von Art. 155 Abs. 1 MWSTV ist es nicht mehr zwingend erforderlich, die Originalrechnung einzureichen. Die ESTV weist darauf hin, dass Ausdrucke oder digitale Kopien aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung häufiger vorliegen und diese Änderung die Automatisierung und Digitalisierung bei der Verarbeitung von Vergütungsgesuchen ermöglicht.
“Gemäss der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung von Art. 155 Abs. 1 MWSTV (AS 2024 485) ist der Antrag auf Steuervergütung mit den Rechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen oder mit den Veranlagungsverfügungen des BAZG an die ESTV zu richten. Die Rechnungen müssen die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht). Den Erläuterungen der ESTV zur Änderung der Mehrwertsteuerordnung vom 21. August 2024 (abrufbar über www.estv.admin.ch > Die ESTV > Medien und News > News > Bundesrat verabschiedet Teilrevision der Mehrwertsteuer-verordnung; abgerufen am 30. Januar 2025) ist dazu Folgendes zu entnehmen: «Künftig soll es nicht mehr zwingend erforderlich sein, die Originalrechnung einzureichen. Zum einen sind aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung die Originalrechnungen vermehrt digital und der eingereichte Ausdruck stellt somit keine Originalrechnung dar. Zum anderen kann dank dieser Änderung die Automatisierung und Digitalisierung bei der Verarbeitung von Vergütungsgesuchen vorangetrieben werden.”
“Gemäss der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung von Art. 155 Abs. 1 MWSTV (AS 2024 485) ist der Antrag auf Steuervergütung mit den Rechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen oder mit den Veranlagungsverfügungen des BAZG an die ESTV zu richten. Die Rechnungen müssen die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht). Den Erläuterungen der ESTV zur Änderung der Mehrwertsteuerordnung vom 21. August 2024 (abrufbar über www.estv.admin.ch > Die ESTV > Medien und News > News > Bundesrat verabschiedet Teilrevision der Mehrwertsteuer-verordnung; abgerufen am 30. Januar 2025) ist dazu Folgendes zu entnehmen: «Künftig soll es nicht mehr zwingend erforderlich sein, die Originalrechnung einzureichen. Zum einen sind aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung die Originalrechnungen vermehrt digital und der eingereichte Ausdruck stellt somit keine Originalrechnung dar. Zum anderen kann dank dieser Änderung die Automatisierung und Digitalisierung bei der Verarbeitung von Vergütungsgesuchen vorangetrieben werden.”
Nach Art. 155 Abs. 1 MWSTV verlangt die Verwaltung im Vergütungsverfahren, dass zusammen mit dem Vergütungsantrag Originalrechnungen eingereicht werden. Aus der Verwaltungspraxis und der Rechtsprechung ergibt sich, dass sich die Anspruchssteller nicht auf die MWST‑Info 16 berufen können, wonach Buchungsbelege grundsätzlich elektronisch aufbewahrt werden können; für das Vergütungsverfahren werden die Originalrechnungen verlangt, elektronische Kopien genügen demgemäss nicht.
“Zusammengefasst hat die Beschwerdeführerin - anders als in Art. 155 Abs. 1 MWSTV vorgeschrieben - zusammen mit ihrem Vergütungsantrag keine Originalrechnungen eingereicht.”
“MWST-Info 16, wonach Buchungsbelege elektronisch aufbewahrt werden können (vgl. E. 2.4.2). Diese Verwaltungsverordnung beinhaltet jedoch lediglich allgemeine Hinweise zur buchmässigen Erfassung der Mehrwertsteuer und hält fest, dass im Allgemeinen Papierrechnungen, gescannte Papierrechnungen und elektronische Rechnungen gleichgestellt sind. Der für das Vergütungsverfahren einschlägigen Verwaltungspraxis ist aber abweichend davon zu entnehmen, dass zusammen mit einem Vergütungsantrag Originalrechnungen einzureichen sind, wie dies auch aus Art. 155 Abs. 1 MWSTV (AS 2009 6743) klar hervorgeht (E. 2.4.1). Die Beschwerdeführerin kann demnach nichts zu ihren Gunsten aus der MWST-Info Nr. 16 ableiten.”
Streitpunkt ist, ob die eingereichten Belege als Originalrechnungen i.S.v. Art. 155 Abs. 1 MWSTV gelten. Es ist zweitens strittig, ob der Vergütungsantrag bei Fehlen einer Originalrechnung wegen Nichterfüllung der Formvoraussetzung abgewiesen werden darf. Die übrigen materiellen Voraussetzungen für die Steuervergütung (insbesondere die Unternehmereigenschaft) sind im vorliegenden Verfahren nicht mehr bestritten.
“Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Steuervergütung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG i.V.m. Art. 151 ff. MWSTV erfüllt. Namentlich ist umstritten, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege als Originalrechnungen i.S.v. Art. 155 Abs. 1 MWSTV (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung [AS 2009 6743]) gelten bzw., ob der Vergütungsantrag aufgrund des Fehlens einer Originalrechnung abgelehnt werden darf. Dass die Beschwerdeführerin die übrigen Voraussetzungen für die Steuervergütung erfüllt, ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) umstritten. Insbesondere hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 anerkannt, dass die Beschwerdeführerin (nunmehr) ihre Unternehmenseigenschaft für die Vergütungsperiode 2021 nachgewiesen hat (Vernehmlassung S. 1; Beschwerdebeilage Nr. 4).”
“Im vorliegenden Fall ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Steuervergütung gestützt auf Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG i.V.m. Art. 151 ff. MWSTV erfüllt. Namentlich ist umstritten, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege als Originalrechnungen i.S.v. Art. 155 Abs. 1 MWSTV (in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung [AS 2009 6743]) gelten bzw., ob der Vergütungsantrag aufgrund des Fehlens einer Originalrechnung abgelehnt werden darf. Dass die Beschwerdeführerin die übrigen Voraussetzungen für die Steuervergütung erfüllt, ist im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) umstritten. Insbesondere hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 anerkannt, dass die Beschwerdeführerin (nunmehr) ihre Unternehmenseigenschaft für die Vergütungsperiode 2021 nachgewiesen hat (Vernehmlassung S. 1; Beschwerdebeilage Nr. 4).”
Nach Art. 155 Abs. 1 MWSTV ist der Vergütungsantrag mit den Originalrechnungen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bzw. mit den Veranlagungsverfügungen einzureichen. Die Originalrechnungen müssen die Voraussetzungen von Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin ausgestellt sein.
“Art. 155 MWSTV regelt das Verfahren. Der Antrag auf Steuervergütung ist gemäss dieser Norm mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen bzw. mit den Veranlagungsverfügungen des BAZG an die ESTV zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten (Art. 155 Abs. 1 MWSTV in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung [AS 2009 6743; Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht], vgl. ausführlicher zum Ganzen: Geiger, Kommentar MWSTG 2019, Art. 107 N. 12 ff.; Béatrice Blum, MWSTG Kommentar 2015, Art. 107 N. 27 ff.; Baumgartner et al., a.a.O., § 7 N. 135 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsgrundlagen in verschiedenen Urteilen wiedergegeben, ohne sich aber eingehend mit dem Aspekt der Originalrechnung befassen zu müssen (vgl. Urteile des BVGer A-2036/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.3.3; A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 2.3.2; A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.6.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019]).”
“Die Steuervergütung entspricht bezüglich deren Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28-30 MWSTG, wobei rückzahlbare Steuern nur vergütet werden, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens Fr. 500.- erreicht (Art. 153 Abs. 1 und Abs. 3 MWSTV). Der Vergütungsantrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem für die erbrachte Leistung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung gestellt wurde (Art. 154 MWSTV). Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Originalrechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen bzw. mit den Veranlagungsverfügungen der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV; heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) an die ESTV zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten (Art. 155 Abs. 1 MWSTV; Urteile des BVGer A-2567/2020 vom 3. März 2022 E. 2.3.2, A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.6.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019], je mit Hinweisen).”
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