(art. 30 LIVA)
L’AFC definisce segnatamente importi forfetari per:
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Die Vorinstanz bzw. die ESTV hat die Vorsteuerkorrektur nach der Methode der Teilzuordnung unter Anwendung eines Umsatzschlüssels vorgenommen. Sie hat andere Methoden geprüft und die Pauschalen nach Art. 66 MWSTV für den konkreten Sachverhalt als nicht anwendbar erachtet. Die getroffene Korrektur entspricht damit der Praxis und erschien der Vorinstanz nicht als pflichtwidrig; es obliegt der Beschwerdeführerin, konkret und substanziiert darzutun, weshalb diese Methode offensichtlich nicht sachgerecht sein soll. Pauschale oder hypothetische Behauptungen genügten hierfür nicht.
“Sie hat die Vorsteuerkorrektur nach der Methode der Teilzuordnung der Vorsteuern vorgenommen, wobei auf dem gemischt verwendeten Bereich der Umsatzschlüssel angewandt wurde. Diese Methode entspricht ihrer Verwaltungspraxis (E. 2.4.4.4). Die Vorinstanz hat insbesondere auch ausgeführt, weshalb andere Methoden der Vorsteuerkorrektur vorliegend nicht sachgerecht sind. Die von ihr vorgenommene Korrektur der Vorsteuer erscheint für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht als pflichtwidrig. In der Folge obliegt es der Beschwerdeführerin, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (E. 2.4.4.8). Der Beschwerdeführerin gelingt dieser Nachweis nicht. Pauschale Äusserungen, wonach mit dem streitbetroffenen Versicherungsschutz nur wenig Aufwand verbunden sei und kein direkter Einfluss auf die Personal- und Gemeinkosten bestünde, oder hypothetische Kostenkalkulationen genügen hier nicht. Im Weitern kennt die Praxis der ESTV für den vorliegenden Fall auch keine Pauschale zur Vorsteuerkorrektur gemäss Art. 66 MWSTV. Weiterungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigen sich damit. Die vorinstanzliche Berechnung der Vorsteuerkorrektur aufgrund gemischter Verwendung erweist sich ohne Weiteres als sachgerecht und als innerhalb des Ermessensspielraums ausgeübt.”
“Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sie verschiedene Berechnungsmethoden geprüft habe und die Methode der Teilzuordnung der Vorsteuern vorliegend zum sachgerechtesten Ergebnis geführt habe. Die unter Art. 66 MWSTV aufgeführten Pauschalmethoden fänden aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend allesamt keine Anwendung.”
“Sie hat die Vorsteuerkorrektur nach der Methode der Teilzuordnung der Vorsteuern vorgenommen, wobei auf dem gemischt verwendeten Bereich der Umsatzschlüssel angewandt wurde. Diese Methode entspricht ihrer Verwaltungspraxis (E. 2.4.4.4). Die Vorinstanz hat insbesondere auch ausgeführt, weshalb andere Methoden der Vorsteuerkorrektur vorliegend nicht sachgerecht sind. Die von ihr vorgenommene Korrektur der Vorsteuer erscheint für das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls nicht als pflichtwidrig. In der Folge obliegt es der Beschwerdeführerin, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Korrektur offensichtlich nicht sachgerecht ist (E. 2.4.4.8). Der Beschwerdeführerin gelingt dieser Nachweis nicht. Pauschale Äusserungen, wonach mit dem streitbetroffenen Versicherungsschutz nur wenig Aufwand verbunden sei und kein direkter Einfluss auf die Personal- und Gemeinkosten bestünde, oder hypothetische Kostenkalkulationen genügen hier nicht. Im Weitern kennt die Praxis der ESTV für den vorliegenden Fall auch keine Pauschale zur Vorsteuerkorrektur gemäss Art. 66 MWSTV. Weiterungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin erübrigen sich damit. Die vorinstanzliche Berechnung der Vorsteuerkorrektur aufgrund gemischter Verwendung erweist sich ohne Weiteres als sachgerecht und als innerhalb des Ermessensspielraums ausgeübt.”
Die in Art. 66 MWSTV genannten Pauschalen werden in den Praxisfestlegungen der ESTV konkretisiert.
“in Art. 66 MWSTV aufgeführt. Die Pauschalen selber werden in den Praxisfestlegungen der ESTV konkretisiert (zum Ganzen: Beatrice Blum, MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], Art. 30 Rz. 11).”
“in Art. 66 MWSTV aufgeführt. Die Pauschalen selber werden in den Praxisfestlegungen der ESTV konkretisiert (zum Ganzen: Beatrice Blum, MWSTG Kommentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer mit den Ausführungserlassen sowie Erlasse zum Zollwesen, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2019], Art. 30 Rz. 11).”
Die in Art. 66 MWSTV geregelten Pauschalmethoden können je nach Art der Tätigkeit sachlich ungeeignet sein; die Vorinstanz hat in einem Fall entschieden, dass wegen der konkreten Tätigkeit sämtliche Pauschalmethoden keine Anwendung fanden und eine Teilzuordnung der Vorsteuern das sachgerechteste Ergebnis lieferte.
“Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sie verschiedene Berechnungsmethoden geprüft habe und die Methode der Teilzuordnung der Vorsteuern vorliegend zum sachgerechtesten Ergebnis geführt habe. Die unter Art. 66 MWSTV aufgeführten Pauschalmethoden fänden aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin vorliegend allesamt keine Anwendung.”
Art. 66 MWSTV enthält eine Aufzählung von Pauschalmethoden der ESTV. Diese Pauschalen sind branchenspezifische Methoden zur Vorsteuerkorrektur bei gemischter Nutzung der Verwaltungsinfrastruktur. Sie stehen für die in Art. 66 Bst. a–f genannten Branchen bzw. Tätigkeiten zur Verfügung (z. B. Banken, Versicherungen, spezialfinanzierte Dienststellen, Gewährung von Krediten / Zinseinnahmen / Handel mit Wertpapieren, Verwaltung eigener Immobilien).
“Die in Art. 66 MWSTV aufgezählten Pauschalmethoden (Art. 65 Bst. b MWSTV) sind eine Auflistung der unter dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) von der ESTV entwickelten Pauschalen für verschiedene Branchen, die der Vorsteuerkorrektur für die gemischte Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur dienen (vgl. Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.4.2.2). Pauschalmethoden der ESTV stehen für die in Art. 66 Bst. a-f MWSTV aufgeführten Branchen bzw. Tätigkeiten zur Verfügung. Im Einzelnen werden Pauschalmethoden für die Tätigkeit von Banken (Bst. a), von Versicherungsgesellschaften (Bst. b), von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen (Bst. c), für die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren (Bst. d), die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht optiert werden kann (Bst.”
“Die in Art. 66 MWSTV aufgezählten Pauschalmethoden (Art. 65 Bst. b MWSTV) sind eine Auflistung der unter dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300 ff.) von der ESTV entwickelten Pauschalen für verschiedene Branchen, die der Vorsteuerkorrektur für die gemischte Verwendung der Verwaltungsinfrastruktur dienen (vgl. Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 2.4.2.2). Pauschalmethoden der ESTV stehen für die in Art. 66 Bst. a-f MWSTV aufgeführten Branchen bzw. Tätigkeiten zur Verfügung. Im Einzelnen werden Pauschalmethoden für die Tätigkeit von Banken (Bst. a), von Versicherungsgesellschaften (Bst. b), von spezialfinanzierten Dienststellen von Gemeinwesen (Bst. c), für die Gewährung von Krediten sowie für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel mit Wertpapieren (Bst. d), die Verwaltung von eigenen Immobilien, für deren Versteuerung nicht optiert werden kann (Bst.”
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