(art. 32 cpv. 2 LIVA)
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Wurde ein Gegenstand oder eine Dienstleistung zwischen Empfang und Wegfall der Abzugsberechtigung in Gebrauch genommen, ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts zu korrigieren. Bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen wird der Zeitwert dadurch ermittelt, dass der ursprünglich in Abzug gebrachte Vorsteuerbetrag für jedes abgelaufene Jahr linear um 20% reduziert wird.
“Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nachträglich weg (Eigenverbrauch), so ist der Vorsteuerabzug in demjenigen Zeitpunkt zu korrigieren, in welchem die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind. Die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer, einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile, muss zurückerstattet werden (Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand oder die Dienstleistung in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwerts des Gegenstandes oder der Dienstleistung zu korrigieren. Zur Ermittlung des Zeitwerts wird der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen und bei Dienstleistungen um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen um einen Zwanzigstel reduziert. Die buchmässige Behandlung ist nicht von Bedeutung (Art. 31 Abs. 3 MWSTG, Art. 32 Abs. 2 MWSTG sowie Art. 70 Abs. 2 MWSTV und Art. 73 Abs. 2 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigten Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV).”
“partielle Nutzungsänderung) für zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten verwendet wird, ist der bisherige Vorsteuerabzug nachträglich zu korrigieren (vgl. Urteil des BVGer A-2740/2018 vom 5. April 2019 E. 4.4.2). Nimmt die vorsteuerberechtigte Nutzung ab, ist der Vorsteuerabzug in diesem Zeitpunkt zu korrigieren und die früher in Abzug gebrachte Vorsteuer - einschliesslich ihrer als Einlageentsteuerung korrigierten Anteile - zurückzuerstatten (sog. Eigenverbrauch, Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Wurde der Gegenstand in der Zeit zwischen dem Empfang der Leistung und dem Wegfall bzw. Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch genommen, so ist der Vorsteuerabzug im Umfang des Zeitwertes des Gegenstands zu korrigieren. Bei beweglichen Gegenständen (und bei Dienstleistungen) wird zur Ermittlung des Zweitwertes der Vorsteuerbetrag linear für jedes abgelaufene Jahr um 20% reduziert (Art. 31 Abs. 3 MWSTG, Art. 32 Abs. 2 MWSTG; zur Ermittlung des Zeitwertes vgl. ferner Art. 70 Abs. 2 MWSTV, Art. 73 Abs. 2 MWSTV). Fallen die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs nur teilweise weg, so ist die Korrektur im Ausmass der nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nutzung vorzunehmen (Art. 69 Abs. 4 MWSTV).”
Bei der Ermittlung des Zeitwerts ist auf den Anschaffungspreis abzustellen; bei Immobilien ist dabei der Bodenwert nicht zu berücksichtigen. Hinzu zählen wertvermehrende Aufwendungen; werterhaltende Aufwendungen sind nicht zu berücksichtigen.
“Zu berechnen ist der Zeitwert auf der Grundlage des Anschaffungspreises, bei Immobilien ohne Wert des Bodens, sowie der wertvermehrenden Aufwendungen. Nicht zu berücksichtigen sind die werterhaltenden Aufwendungen. Werterhaltende Aufwendungen sind solche, die lediglich dazu dienen, den Wert eines Gegenstands sowie seine Funktionsfähigkeit zu erhalten, namentlich Service-, Unterhalts-, Betriebs-, Reparatur- und Instandstellungskosten (Art. 70 Abs. 1 sowie Art. 73 Abs. 1 MWSTV).”
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