(art. 14 cpv. 1, 4 e 5 LIB)
17 commentaries
OIBir art. 9 n. 17 Nel procedimento per la determinazione definitiva a seguito di una determinazione provvisoria dell'imposta, l'autorità fiscale è gravata dell'onere della prova, sia dei fatti sia del diritto, in ordine all'esistenza di prestazioni aventi valore economico rilevanti ai fini fiscali. Gli obblighi di collaborazione della produttriÎ o del produttore soggetto passivo nel procedimento di rettifiÊ/di verifiÊ successiva dell'imposta vanno distinti dal regime di collaborazione e probatorio nei procedimenti penali.
“Nachsteuer / Beweislastverteilung / geldwerte Leistung / Mitwirkungspflicht im Nachsteuerverfahren vs. Im Steuerhinterziehungsverfahren Normen Bund Art. 20 DBG Art. 58 DBG Art. 123 DBG Rechtsprechung Bund BGE 143 II 8 BGE 140 I 114 BGE 140 II 88 2C_16/2015 2C_459/2014 2C_458/2014 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 24 StG Art. 166 StG Rechtsprechung Kanton VGE 100 BVR 2014 404 BVR 2009 149 Normen Bund/Kanton Art. 3 BStV Art. 3 BStV Art. 9 BStV”
Avverso i provvedimenti concernenti l'imposta federale diretta può essere proposto ricorso entro 30 giorni dalla notifiÊ presso il Tribunale amministrativo del Cantone di Berna (art. 145 LIFD in combinazione con art. 9 cpv. 3 OIBir). Il termine per il ricorso si considera rispettato se l'atto di ricorso viene consegnato a un ufficio postale svizzero nell'ultimo giorno del termine. L'atto di ricorso deve essere presentato in tre esemplari; esso deve essere redatto e sottoscritto dalla persona che propone il ricorso o da un avvocato autorizzato alla rappresentanza dinanzi ai tribunali del Cantone di Berna e deve contenere in particolare le conclusioni, le motivazioni e il provvedimento impugnato.
“--, werden dem Rekurrenten im Umfang von CHF 900.-- zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann - 1 - Dossierinfos 100 2023 178”
“--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.”
“--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: B.________, Fürsprecher, zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde H.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Berger - 1 - Dossierinfos 100 2022 325”
“--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: B.________ zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 1 - Dossierinfos 100 2022 154”
Riferimento: OIBir art. 9 n. 15 Nelle determinazioni d'imposta basate su stima, le perizie private sul valore di mercato non sono automaticamente vincolanti; l'autorità fiscale può formulare una stima diversa e riesaminare la determinazione provvisoria.
“Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer / Unterpreislicher Verkaufspreis an nahestehende Person / Geschätzter Verkehrswert gemäss Privatgutachten deutlich zu tief / Rückweisung an Steuerverwaltung Normen Bund Art. 134 DBG Art. 140 DBG Art. 142 DBG Rechtsprechung Bund 2A.286/2004 2A.408/2002 Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 195 StG Rechtsprechung Kanton VGE 22119 VGE 100”
OIBir art. 9 n. 14 Le stime basate sull'anno precedente possono essere messe in discussione da documentazione contabile (p. es. perdite persistenti o constatazioni emerse da revisioni contabili).
“Strittig waren in der Buchhaltung aufgeführte angefangene Arbeiten. Die Beträge konnten aufgrund der Vorjahre nachvollzogen werden, aber Rückweisung zur Prüfung der selbstst. Erwerbstätigkeit, da über Jahre Verlust und R im Pensionsalter Normen Bund Art. 18 DBG Art. 57 DBG Art. 144 DBG Normen Kanton Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 200 StG”
“Steuerhinterziehung Einkommenssteuer 2008-2012 Verjährung/Einzelfirma/geschäftsmässig begründeter Aufwand/Privataufwand/Lebenshaltungskosten/Treu und Glauben/Vertrauensschutz aufgrund Buchprüfung Normen Bund Art. 5 BV Art. 9 DBG Art. 13 DBG Rechtsprechung Bund BGE 138 IV 47 BGE 135 II 86 BGE 130 IV 58 2C_449/2017 2C_554/2013 2C_274/2013 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Art. 65 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 957 OR”
Riferimento: OIBir art. 9 n. 13 Se la produzione di giustificativi o di documenti richiesta dall'Ufficio ai fini della verifiÊ non viene fornita, nonostante la presentazione della dichiarazione fiscale, e conseguentemente non si riesÎ a dimostrare l'erroneità della stima, l'accertamento discrezionale già adottato resta valido, salvo che non venga fornita la prova menzionata.
“Veranlagung nach Ermessen / Im Einspracheverfahren Steuererklärung eingereicht, nicht jedoch die angeforderten Unterlagen / Nachweis der Unrichtigkeit misslingt / Ermessensveranlagung bleibt bestehen Normen Bund Art. 132 DBG Art. 144 DBG Art. 145 DBG Rechtsprechung Bund 2C_61/2021 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 198 StG”
OIBir art. 9 n. 12 I pagamenti arretrati delle rendite AVS devono essere tassati quale liquidazione in capitale per prestazioni ricorrenti e non quale prestazione in capitale derivante dalla previdenza.
“Strittig ist, ob Nachzahlung der AHV-Rente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern ist. Ersteres ist zu bejahen. Normen Bund Art. 21 AHVG Art. 37 BVG Art. 22 DBG Rechtsprechung Bund 2C_285/2020 2C_158/2013 2C_1179/2012 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 43 StG”
“Strittig ist, ob Nachzahlung der AHV-Rente als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen oder Kapitalleistung aus Vorsorge zu besteuern ist. Ersteres ist zu bejahen. Normen Bund Art. 21 AHVG Art. 37 BVG Art. 22 DBG Rechtsprechung Bund 2C_285/2020 2C_158/2013 2C_1179/2012 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 43 StG”
Riferimento: OIBir art. 9 n. 11 Se davanti al Tribunale amministrativo sono proposti contemporaneamente ricorsi riguardanti imposte cantonali e l'imposta federale diretta, questi possono, nella misura in cui concernono lo stesso oggetto, essere depositati in un unico atto processuale congiunto. L'atto processuale congiunto deve, in particolare, contenere le rispettive conclusioni e le relative motivazioni.
“--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden - 1 - Dossierinfos 100 2023 246”
“--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: B.________ zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Röthlisberger - 1 - Dossierinfos 100 2021 264”
“-- bestimmt und dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde B.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Nanzer Leumann - 1 - Dossierinfos 100 2021 287”
“--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: D.________, Rechtsanwalt zuhanden von A.________ und B.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Berger - 1 - Dossierinfos 100 2020 271”
“--, werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: D.________, Rechtsanwältin, zuhanden von A.________ und B.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde F.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 1 - Dossierinfos 100 2020 266”
Riferimento: OIBir art. 9 n. 10 I ricorsi relativi all'imposta federale diretta e alle imposte cantonali possono, se riguardano lo stesso oggetto, essere presentati in un unico atto di ricorso presso il Tribunale amministrativo. L'atto di ricorso deve contenere in particolare le rispettive richieste e le motivazioni. Devono essere rispettati i termini e le prescrizioni di forma per il ricorso in materia di imposta federale diretta (p. es. 30 giorni, tripliÎ copia, sottoscrizione).
“--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: C.________ zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Gemeinde G.________ Gemeinde H.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Der Gerichtsschreiber Cuccarède Leumann - 1 - Dossierinfos 100 2023 423”
“Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Werren - 1 - Dossierinfos 100 2023 314”
“--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: B.________, Rechtsanwalt zuhanden von A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiber Nanzer Mion - 1 - Dossierinfos 100 2022 407”
Per le decisioni relative all'imposta federale diretta il termine per il ricorso è di 30 giorni (art. 145 LIFD in combinato disposto con l'art. 9 cpv. 3 OIBir). Il ricorso deve essere depositato presso il Tribunale amministrativo del Cantone di Berna. Il termine è rispettato se l'atto di impugnazione viene consegnato a un ufficio postale svizzero entro l'ultimo giorno del termine. La memoria di ricorso deve essere depositata in tripliÎ copia e, conformemente all'art. 15 cpv. 4 VRPG, deve essere redatta e sottoscritta dalla stessa persona ricorrente o da un avvocato autorizzato alla rappresentanza dinanzi ai tribunali bernesi.
“Für das Verfahren vor der Steuerrekurskommission werden den Rekurrenten keine Verfahrenskosten auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten.”
“--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden - 1 - Dossierinfos 100 2023 498”
“--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. Es werden keine Parteikosten gesprochen. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbesondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. Zu eröffnen an: A.________ Steuerverwaltung des Kantons Bern Eidgenössische Steuerverwaltung Einwohnergemeinde E.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Richterin Die Gerichtsschreiberin Nanzer Zbinden - 1 - Dossierinfos 100 2023 246”
OIBir art. 9 n. 8 I costi d'investimento per misure di risparmio energetico e di tutela ambientale possono essere fatti valere o riportati in avanti soltanto nella misura in cui, nella relativa determinazione d'imposta, risulti un reddito netto negativo.
“Investitionskosten die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen / Vortrag nur möglich soweit negatives Reineinkommen veranlagt wird Normen Bund Art. 32 DBG Art. 145 DBG Art. 4 Liegenschaftskostenverordnung Rechtsprechung Bund 2C_456/2017 Normen Kanton Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 7 StG”
OIBir art. 9 n. 7 In caso di avvio iniziale della produzione di birra, il soggetto passivo deve fornire le indicazioni sulla prevista produzione annua; il BAZG può fissare provvisoriamente l'imposta in base alla presunta produzione annua.
“Steuerhinterziehung / Schulden und Schuldzinsen sowohl privat als auch geschäftlich abgezogen / Verantwortung der steuerpflichtigen Person bei Beizug eines Treuhänders / Fahrlässige Tatbegehung Normen Bund Art. 144 DBG Art. 145 DBG Art. 180 DBG Rechtsprechung Bund 2C_1052/2020 2C_78/2019 2C_290/2011 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 200 StG”
“Steuerhinterziehung / Meldung AIA / Keine straflose Selbstanzeige / Nichtdeklaration ausländischer Vermögenswerte und Erträge / Berechnung hinterzogener Steuer umstritten / Amtlicher Wert ausländischer Liegenschaften Normen Bund Art. 3 DBG Art. 6 DBG Art. 140 DBG Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Art. 65 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 BVR 2003 217 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 4 StG”
OIBir art. 9 n. 6 Il ricorso a un fiduciario non esonera il soggetto passivo dalla responsabilità personale per dichiarazioni fiscali inesatte o rese per negligenza.
“Steuerhinterziehung / Schulden und Schuldzinsen sowohl privat als auch geschäftlich abgezogen / Verantwortung der steuerpflichtigen Person bei Beizug eines Treuhänders / Fahrlässige Tatbegehung Normen Bund Art. 144 DBG Art. 145 DBG Art. 180 DBG Rechtsprechung Bund 2C_1052/2020 2C_78/2019 2C_290/2011 Normen Kanton Art. 70 GSOG Art. 15 VRPG Rechtsprechung Kanton VGE 100 Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 200 StG”
OIBir art. 9 n. 5 Anche le piccole imprese con obbligo limitato di tenuta della contabilità devono iscrivere le rimanenze nell'attivo e registrare le variazioni delle rimanenze.
“Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Selbstständige Erwerbstätigkeit / Naturalbezüge / Auch Kleinbetriebe, die nur beschränkt buchführungspflichtig sind, müssen Vorräte aktivieren und deren Bestandesänderungen verbuchen Normen Bund Art. 16 DBG Art. 140 DBG Art. 144 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG”
“Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2015 - Selbstständige Erwerbstätigkeit / Naturalbezüge / Auch Kleinbetriebe, die nur beschränkt buchführungspflichtig sind, müssen Vorräte aktivieren und deren Bestandesänderungen verbuchen Normen Bund Art. 16 DBG Art. 140 DBG Art. 144 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG”
OIBir art. 9 n. 4 Remissione delle imposte: le imposte già versate possono essere rimesse successivamente solo se sono state pagate con riserva. L'onere della prova che il pagamento è avvenuto con riserva incombe sul contribuente.
“Steuererlass - Bereits bezahlte Steuern können nur dann nachträglich erlassen werden, wenn die Steuern unter Vorbehalt bezahlt wurden / Dies kann durch die Rekurrentin nicht nachgewiesen werden Normen Bund Art. 140 DBG Art. 144 DBG Art. 145 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Normen Bund/Kanton Art. 195 StG Art. 195 StG Art. 200 StG”
Quanto all'art. 9 OIBir: in caso di violazione di obblighi procedurali (p. es. dichiarazione fiscale tardiva dopo sollecito) restano applicabili le ammenÞ e le tasse d'opposizione; la conversione della sanzione fiscale in lavori di pubbliÊ utilità è stata respinta nel caso deciso.
OIBir art. 9 n. 2 In caso di rivalutazione ufficiale, il valore ufficiale nuovamente accertato è determinante per la determinazione dell'imposta. Inoltre la prassi amministrativa può influire sul decorso dei termini (p. es. questioni relative alla datazione anticipata dei provvedimenti di imposizione).
“amtlicher Wert / Erhöhung aufgrund amtlicher Neubewertung 2020 / Augenschein bzw. ausserordentliche Neubewertung von 2005 bleibt belanglos, da dabei auf die alten Bewertungsnormen abgestützt wurde Normen Bund Art. 145 DBG Normen Kanton Art. 15 VRPG Normen Bund/Kanton Art. 9 BStV Art. 9 BStV Art. 195 StG”
“Direkte Bundessteuer 2015, Praxis zum Fristenlauf im Zusammenhang mit Vordatierung der Veranlagungsverfügung und Kantonsbeschwerde durch die Steuerverwaltung Normen Bund Art. 116 DBG Art. 133 DBG Art. 141 DBG Rechtsprechung Bund BGE 121 V 2004 BGE 119 V 7 2C_433/2009 2A.302/2004 Normen Kanton Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Art. 1 Verfahrenskostendekret”
OIBir art. 9 n. 1 In caso di remissione dell'imposta, l'autorità competente deve verificare la ragionevolezza dell'impiego del patrimonio per il pagamento dell'imposta.
“Steuererlass / Zumutbarkeit Vermögensverwendung für Steuertilgung / Freigrenze gemäss ELG / Rechtslage zum Entscheidzeitpunkt massgebend (bestätigt durch VGE 100 2021 359 vom 7.3.2023) Normen Bund Art. 140 DBG Art. 145 DBG Art. 167 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Rechtsprechung Kanton BVR 2018 376 Normen Bund/Kanton Art. 195 StG Art. 195 StG Art. 200 StG”
“Steuererlass / Zumutbarkeit Vermögensverwendung für Steuertilgung / Freigrenze gemäss ELG / Rechtslage zum Entscheidzeitpunkt massgebend (bestätigt durch VGE 100 2021 359 vom 7.3.2023) Normen Bund Art. 140 DBG Art. 145 DBG Art. 167 DBG Normen Kanton Art. 3 BStV Art. 9 BStV Art. 70 GSOG Rechtsprechung Kanton BVR 2018 376 Normen Bund/Kanton Art. 195 StG Art. 195 StG Art. 200 StG”
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