Abrogato dal n. I della LF del 4 ott. 2003, con effetto dal 1° gen. 2004 (RU 2003 3707;FF 2002 768). ↩
Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 mar. 2018, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 3269;FF 2017 5277). ↩
Introdotto dal n. I della LF del 4 ott. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 3707;FF 2002 768). ↩
Introdotto dal n. 7 dell’all. alla LF del 23 giu. 2006 (Nuovo numero d’assicurato dell’AVS). Abrogato dall’all. n. 22 della LF del 18 dic. 2020 (Utilizzazione sistematica del numero AVS da parte delle autorità), con effetto dal 1° gen. 2022 (RU 2021 758;FF 2019 6043). ↩
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Kantone sind nicht beschwerdeberechtigt gegen Entscheide nach Art. 22 WPEG, wenn es sich nur um hoheitlich‑verfügungsbezogene oder bundesabgaberechtliche Finanzfolgen handelt bzw. sie lediglich als Erheber der Bundesabgabe auftreten.
“Gemeinwesen können sich auf das allgemeine Beschwerderecht stützen, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie eine Privatperson betroffen oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind. Das gilt insbesondere dann, wenn sie in ihren vermögensrechtlichen Interessen betroffen sind (KGE VV vom 17. August 2022 [810 22 31] E. 1.2; KGE VV vom 24. Februar 2016 [810 15 141] E. 1.1). Geht es jedoch einzig um die finanziellen Folgen der Verwaltungstätigkeit, welche das Gemeinwesen in seiner Stellung als hoheitlich verfügende Behörde treffen, genügen diese zur Legitimation nicht, auch dann nicht, wenn der angefochtene Entscheid Präzedenzwirkung für weitere Fälle mit Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen hat (BGE 141 II 161 E. 2.3; BGE 138 II 506 E. 2.4; BGE 134 II 45 E. 2.2.1). Bei der Wehrpflichtersatzabgabe handelt es sich um eine Bundesabgabe, welche die Kantone nach Abzug einer Bezugsprovision dem Bund abzuliefern haben (Art. 45 WPEG). Sind also die Kantone nur mit der Erhebung der Abgabe betraut (Art. 22 WPEG), so sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht direkt in ihren Vermögensinteressen berührt und dementsprechend nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE 110 Ib 196 E. 2). Der Beschwerdeführer kann sich somit auch nicht im Namen des Kantons auf die allgemeine Beschwerdebefugnis nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO stützen.”
Als letzte kantonale Instanz muss ein oberes, kantonsweit unüberziehbares Gericht bestimmt sein; spezialiserte Steuergerichte erfüllen diese Voraussetzung typischerweise nicht bzw. sind in der Regel nicht allgemein unbeschwerdebehaftet.
“Die kantonale Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 27. September 2005 bestimmt in deren § 4 das Steuergericht zur Rekursinstanz und erklärt die Verfahrensbestimmungen der §§ 125-130 des Steuergesetzes (StG) vom 7. Februar 1974 - nicht jedoch die in § 131 StG enthaltene Rechtspflegebestimmung mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Kantonsgericht - für sinngemäss anwendbar. Eine Weiterzugsmöglichkeit an das Kantonsgericht statuiert die Verordnung demnach nicht. Dies verwundert insofern nicht, als dass Art. 31 Abs. 3 aWPEG vorgesehen hatte, dass der Entscheid der kantonalen Rekurskommission direkt durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden konnte. Nach der seit dem 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Fassung des Gesetzes (AS 2018 3269) steht es den Kantonen frei, neben der bundesrechtlich vorgeschriebenen verwaltungsunabhängigen Rekursinstanz eine zweite Beschwerdeinstanz vorzusehen (vgl. Art. 22 Abs. 3 WPEG). Beschwerde beim Bundesgericht kann aber nach Massgabe des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 nur noch gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz erhoben werden (Art. 31 Abs. 3 WPEG). Gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG (und Art. 86 Abs. 2 BGG) muss es sich bei der letzten kantonalen Instanz um ein oberes Gericht handeln. Für die Qualifizierung einer Justizbehörde als oberes Gericht ist nicht ausschlaggebend, dass die Gerichtsbehörde im gerade fraglichen Sachbereich letztinstanzlich entscheidet, sondern dass ihre Entscheide ganz allgemein, also auch in ihren übrigen Zuständigkeitsbereichen, nicht an eine höhere kantonale Instanz weitergezogen werden können. Dies ist beim Steuergericht nicht der Fall, weshalb das Steuergericht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Voraussetzungen an ein oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG nicht erfüllt (vgl. Urteil des BGer 2C_467/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2.3). Im Kanton Basel-Landschaft ist vielmehr das Kantonsgericht die oberste rechtsprechende Behörde (vgl.”
Die Kantone können Ferienregelungen für Reclamationsfristen selbst vorsehen; das Fehlen solcher Regelungen führt nicht zu einer automatischen Suspendierung der Fristen.
“En effet, quand bien-même elle ne le serait pas, il n'y avait pas auparavant dans le droit cantonal vaudois une disposition instituant des féries judiciaires pour la procédure de réclamation devant l'autorité intimée. En effet, on rappelle ici que la taxe d'exemption litigieuse est perçue par les cantons (art. 22 al. 1 LTEO) et que droit cantonal règle l’organisation et la gestion des autorités cantonales, sous réserve des prescriptions du droit fédéral (art. 22 al. 4 LTEO). Or, rien dans la LTEO, jusqu'à l'introduction de l'art. 31a LTEO précité, n'indiquait l'existence de féries. Seul ainsi le droit cantonal, comme l'indique d'ailleurs le message précité, pouvait permettre de suspendre les délais de réclamation durant les féries. En particulier, on ne voit pas en quoi la PA, qui s’applique aux décisions d’autorités administratives fédérales statuant en première instance ou sur recours, et son art. 22a PA, auraient été applicables. Le renvoi à cette loi que contient désormais l'art. 31a LTEO est par ailleurs étonnant. Quoi qu'il en soit, dans le droit cantonal vaudois, il est toutefois incontestable que l'art. 96 LPA-VD, inclut dans le chapitre "Recours de droit administratif" de cette loi, ne prévoit aucune suspension des délais de réclamation dans la procédure de recours administratif. Il résulte de ce qui précède que le délai de 30 jours pour déposer une réclamation à l'encontre de la décision du 5 août 2022 n'a pas été suspendu comme l'indiquait à tout le moins initialement le recourant.”
Die Kantone tragen die praktische Organisation der Erhebung, insbesondere Fristenregelung und Einziehungspraxis, im Rahmen der Bundesaufsicht.
Im Kanton Zürich entscheidet bei Stundungs-, Ratenzahlungs- oder Erlassgesuchen das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz (ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug ist ausgeschlossen).
“Mit Replik vom 27. März 2024 hielt ein neu eingesetzter Berufsbeistand an den ursprünglichen Beschwerdeanträgen fest und informierte über den von der zuständigen KESB verfügten Mandatswechsel. Das Verwaltungsgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 vom Wechsel der Beistandschaft Vormerk und setzte dem aktuellen Berufsbeistand ebenfalls Frist zur Einreichung einer Zustimmungserklärung der KESB oder des Beschwerdeführers, welche fristgerecht nachgereicht wurde. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 [WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als Rekursinstanz vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton Zürich § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai 2004 [KWPEV]), allerdings ist bei Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV) die Einsetzung eines zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020). Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 1.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen.”
“Februar 2024 hierzu an, dass ihm weder seine Zusatzversicherungen noch deren Verfahrensrelevanz bewusst gewesen seien. Weiter reichte er eine schriftliche Bestätigung der IV-Stelle nach, wonach er seit dem 1. August 2023 weder Taggeldleistungen noch Verpflegungs- und Reisevergütungen erhalten habe. Es erfolgen keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. Das vorliegende Verfahren beantwortet Fragen grundsätzlicher Bedeutung und ist entsprechend trotz geringem Streitwert durch die Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 [WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als Rekursinstanz vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton Zürich § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai 2004 [KWPEV]), allerdings ist bei Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV]) die Einsetzung eines zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020). Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 2.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen.”
Die Kantonsverordnung kann ausdrücklich eine zweite kantonale Instanz vorsehen; die Rekursinstanz kann etwa als Rekurskommission eines Steuerrekursgerichts ausgestaltet werden, wobei das Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz gelten kann.
“Während das Steuerrekursgericht gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Juni 2004 (KWPEV) Rekurskommission ist, ist der Weiterzug des steuerrekursgerichtlichen Entscheids an das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich geregelt. Da gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) jedoch obere kantonale Gerichte als letzte kantonale Instanz zu bestimmen sind und die Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz nach Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WPEG zulässig ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits aus den genannten bundesgesetzlichen Vorgaben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. Dem Pflichtigen wurde mit Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2021 für das Ersatzjahr 2019 eine Ersatzabgabe von Fr. 3'753.- auferlegt. Die strittige Ersatzabgabe fällt damit noch in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 4 WPEG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).”
Bei mittleren Streitwerten (z. B. Ersatzabgabe ~3'753 Fr.) bleibt die Sache einzelrichterlich beim Verwaltungsgericht bzw. fällt bei Streitwerten unter die Einzelrichterzuständigkeit zur vereinfachten kantonalen Verfahrensebene.
“Während das Steuerrekursgericht gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Juni 2004 (KWPEV) Rekurskommission ist, ist der Weiterzug des steuerrekursgerichtlichen Entscheids an das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich geregelt. Da gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) jedoch obere kantonale Gerichte als letzte kantonale Instanz zu bestimmen sind und die Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz nach Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WPEG zulässig ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits aus den genannten bundesgesetzlichen Vorgaben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. Dem Pflichtigen wurde mit Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2021 für das Ersatzjahr 2019 eine Ersatzabgabe von Fr. 3'753.- auferlegt. Die strittige Ersatzabgabe fällt damit noch in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 4 WPEG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).”
Die Kantone können bestehende Rekursinstanzen beibehalten, ohne ihre Organisationsstruktur grundlegend zu ändern.
“Gemäss § 16 Abs. 1 VRPG ist der Rekurs binnen zehn Tagen nach der Zustellung des Entscheids schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden und gemäss § 16 Abs. 2 VRPG ist spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 WPEG können Einspracheentscheide innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden und gemäss Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 WPEG hat die Beschwerde einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu ihrer Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Es fragt sich, ob der Rekurs gegen Entscheide der Steuerrekurskommission betreffend Wehrpflichtersatzabgabe in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG innert zehn Tagen anzumelden und innert 30 Tagen zu begründen oder in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 2 WPEG innert 30 Tagen begründet zu erheben ist. Mit der in Art. 22 Abs. 3 WPEG vorgesehenen Möglichkeit, ein oberes kantonales Gericht als zweite Rechtsmittelinstanz für die Wehrpflichtersatzabgabe vorzusehen, sollte den Kantonen die Organisationsfreiheit gegeben werden, die bestehenden Rekursinstanzen beizubehalten, um die Organisationsstruktur nicht grundlegend ändern zu müssen (vgl. Botschaft zur Änderung des WPEG vom 6. September 2017, in: BBl 2017 S. 6191, 6209; VwGer SG B 2022/172 vom 20. Januar 2023 E. 1.2). In Art. 31a WPEG wurde gleichzeitig festgelegt, dass im Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach Art. 30 f. WPEG der Fristenstillstand nach Art. 22a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021) nicht gilt. Damit wollte der Gesetzgeber aus Gründen der Einheitlichkeit kantonale Unterschiede hinsichtlich der Gerichtsferien vermeiden (VwGer SG B 2022/172 vom 20. Januar 2023 E. 1.2; vgl. Botschaft zur Änderung des WPEG vom 6. September 2017, in: BBl 2017 S. 6191, 6211 f.). Aus den Materialien ist somit ersichtlich, dass betreffend die Rechtsmittelfristen bundesweit eine einheitliche Regelung gelten und die kantonale Autonomie vorab in Bezug auf die Organisation des Instanzenzugs gewahrt bleiben soll.”
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bzw. die Regelung der letzten kantonalen Instanz ergibt sich aus bundesgesetzlichen Vorgaben.
“Während das Steuerrekursgericht gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Juni 2004 (KWPEV) Rekurskommission ist, ist der Weiterzug des steuerrekursgerichtlichen Entscheids an das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich geregelt. Da gemäss Art. 22 Abs. 3 WPEG und Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) jedoch obere kantonale Gerichte als letzte kantonale Instanz zu bestimmen sind und die Einsetzung einer zweiten Beschwerdeinstanz nach Art. 22 Abs. 3 Satz 2 WPEG zulässig ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für das vorliegende Beschwerdeverfahren bereits aus den genannten bundesgesetzlichen Vorgaben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. Dem Pflichtigen wurde mit Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2021 für das Ersatzjahr 2019 eine Ersatzabgabe von Fr. 3'753.- auferlegt. Die strittige Ersatzabgabe fällt damit noch in die einzelrichterliche Zuständigkeit gemäss Art. 22 Abs. 4 WPEG in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).”
Die Neuregelung schliesst Beschwerdemöglichkeiten ans Bundesgericht gegen Entscheide unterer richterlicher Behörden aus; bundesrechtlich ist bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug ausgeschlossen.
“Die Steuerrekurskommission schliesst daraus, dass sie die letzte kantonale Instanz für die Wehrpflichtersatzabgabe sei und gegen ihren Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden könne (angefochtener Entscheid E. 1 und Rechtsmittelbelehrung). Diese Ansicht wird vom Beschwerdeführer zu Recht in Frage gestellt (vgl. Rekurs Rz. 3). Gemäss der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung von Art. 22 Abs. 4 WPEG (nachfolgend aWPEG) bestellte jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekurskommission und gemäss Art. 31 Abs. 3 aWPEG konnte der Entscheid der kantonalen Rekurskommission durch Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Damit unterlagen Entscheide einer unteren richterlichen Behörde der Beschwerde an das Bundesgericht, wenn das kantonale Recht eine solche als Rekurskommission einsetzte (vgl. BGer 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 1.2 f.). Die genannten Bestimmungen wurden jedoch revidiert. In der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung bestimmt Art. 22 Abs. 3 WPEG ausdrücklich, dass die Kantone als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen haben, und gemäss Art. 31 Abs. 3 WPEG kann nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen nach Massgabe des BGG beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Damit besteht keine Ausnahme mehr von der grundsätzlichen Pflicht der Kantone gemäss Art. 86 Abs. 2 BGG, als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einzusetzen und ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide unterer richterlicher Behörden ausgeschlossen (vgl. BGer 2C_504/2020 vom 17. August 2021 E. 1.1; Botschaft zur Änderung des WPEG vom 6. September 2017, in: BBl 2017 S. 6191, 6209). Die Qualifizierung einer Justizbehörde als oberes Gericht setzt voraus, dass sie hierarchisch keiner anderen Gerichtsinstanz unterstellt ist. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn gegen ihre Entscheide weder im fraglichen Sachbereich noch in anderen Zuständigkeitsbereichen ein ordentliches Rechtsmittel an eine andere kantonale Instanz offensteht (vgl.”
“Mit Replik vom 27. März 2024 hielt ein neu eingesetzter Berufsbeistand an den ursprünglichen Beschwerdeanträgen fest und informierte über den von der zuständigen KESB verfügten Mandatswechsel. Das Verwaltungsgericht nahm mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 vom Wechsel der Beistandschaft Vormerk und setzte dem aktuellen Berufsbeistand ebenfalls Frist zur Einreichung einer Zustimmungserklärung der KESB oder des Beschwerdeführers, welche fristgerecht nachgereicht wurde. Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 [WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als Rekursinstanz vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton Zürich § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai 2004 [KWPEV]), allerdings ist bei Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 30. August 1995 (WPEV) die Einsetzung eines zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020). Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 1.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen.”
“Februar 2024 hierzu an, dass ihm weder seine Zusatzversicherungen noch deren Verfahrensrelevanz bewusst gewesen seien. Weiter reichte er eine schriftliche Bestätigung der IV-Stelle nach, wonach er seit dem 1. August 2023 weder Taggeldleistungen noch Verpflegungs- und Reisevergütungen erhalten habe. Es erfolgen keine weiteren Eingaben. Die Kammer erwägt: 1. Das vorliegende Verfahren beantwortet Fragen grundsätzlicher Bedeutung und ist entsprechend trotz geringem Streitwert durch die Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 [WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als Rekursinstanz vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton Zürich § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai 2004 [KWPEV]), allerdings ist bei Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV]) die Einsetzung eines zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020). Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 2.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen.”
“Sie stellte dem Pflichtigen jedoch eine Bezahlung des geschuldeten Betrags in fünf Raten zu je Fr. 80.- frei. II. Mit Beschwerde vom 29. September 2023 beantragte die Beiständin namens des Pflichtigen die Festsetzung der ihm gegenüber verfügten Wehrpflichtersatzabgabe von Fr. 400.- auf den gesetzlichen Mindestbetrag. Die Wehrpflichtersatzverwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Pflichtige bzw. seine Beiständin liess sich in der Folge nicht mehr weiter vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben wird die Ersatzabgabe von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes erhoben und ist als letzte kantonale Instanz ein oberes kantonales Gericht als Beschwerdeinstanz vorzusehen (Art. 22 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959 [WPEG], Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Die Kantone können zudem ein zweites Gericht als Rekursinstanz vorsehen (Art. 22 Abs. 3 WPEG, vgl. für den Kanton Zürich § 1 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 26. Mai 2004 [KWPEV]), allerdings ist bei Stundung, Ratenzahlung und Erlass gemäss Art. 52 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEV]) die Einsetzung eines zweiten Gerichts ausgeschlossen und entscheidet ein oberes kantonales Gericht als einzige gerichtliche Instanz. Bei Stundungs-, Ratenzahlungs- und Erlassgesuchen ist somit kantonal-letztinstanzlich im Kanton Zürich allein das Verwaltungsgericht Rechtsmittelinstanz, während ein zweistufiger kantonaler Rechtsmittelzug bereits bundesrechtlich ausgeschlossen und das Steuerrekursgericht kein oberes kantonales Gericht ist (vgl. BGr, 17. August 2021, 2C_504/2020). Das Verwaltungsgericht ist damit für das vorliegend zu beurteilende Erlassverfahren als einzige gerichtliche Instanz zuständig. 1.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übt gemäss Art. 11 und 12 WPEV zwar die Aufsicht des Bundes über die Erhebung der Ersatzabgabe aus und kann für eine gleichmässige Handhabung der Bundesvorschriften auch die erforderlichen allgemeinen Weisungen erlassen.”