7 commentaries
Die Zuverlässigkeitsprüfung nach Art. 108b Abs. 2 LFG umfasst mindestens die Verifizierung der Identität, die Überprüfung auf Vorstrafen bzw. hängige Strafverfahren sowie die Kontrolle des Lebenslaufs (insbesondere frühere Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte). Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Flughafenhalter für Personen mit Zugang zum Sicherheitsbereich. Die Prüfung darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person erfolgen. Wird der Zugang verweigert, kann die betroffene Person beim Flughafenhalter eine Verfügung verlangen.
“Die Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung für alle Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flugplatzes haben oder erhalten sollen, ist Sache des Flugplatzhalters (Art. 108b Abs. 1 Bst. b LFG; vgl. bereits BGE 144 II 376 E. 7-9). Die Zuverlässigkeitsprüfung - von den Verfahrensbeteiligten teilweise als Sicherheitsüberprüfung bezeichnet - umfasst gemäss Art. 108b Abs. 2 LFG zumindest die Verifizierung der Identität der betreffenden Person (Bst. a), die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind (Bst.”
“Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde aufgrund der augenscheinlichen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführerin als offensichtlich unzulässig erweist (§ 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 1.2 Nachdem sich der massgebliche Sachverhalt aus den Beschwerdebeilagen ergibt, konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel wurde ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG). 2. 2.1 Nach Art. 108b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) müssen (lit. a) Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz für ihr Luftfahrtpersonal und (lit. b) Flughafenhalter für alle anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführen. Gemäss Art. 108b Abs. 2 LFG umfasst die Zuverlässigkeitsprüfung zumindest die Verifizierung der Identität der betreffenden Person (lit. a), die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind (lit. b), und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (lit. c). Die Zuverlässigkeitsprüfung darf nach Art. 108b Abs. 3 LFG nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Wird der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen. 2.2 Art. 108b Abs. 3 LFG stellt den Rechtsschutz der betroffenen Personen sicher. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Flughafenhalter – wie die Flughaften Zürich AG – im Bereich Erteilung, Verweigerung oder Entzug der Zugangsberechtigung Verfügungskompetenz und sind daher berechtigt, Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.”
Ergibt die Vorinstanz ihre Entscheidung gestützt auf eine Negativempfehlung der Kantonspolizei, wäre sie nach der Rechtsprechung verpflichtet gewesen, die Kantonspolizei um eine Begründung und um die Bekanntgabe der Grundlagen für diese Empfehlung zu ersuchen. Unter diesen Umständen hätte der Betroffene vor Erlass einer Verfügung rechtliches Gehör zu erhalten gehabt. Soweit die Vorinstanz eine begründete Empfehlung der Kantonspolizei nicht für ausreichend erachtet, sieht Art. 108c Abs. 4 LFG die Möglichkeit vor, dass die Kantonspolizei der Behörde die für den Verfügungserlass erforderlichen Daten übermittelt.
“Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zur gesetzlichen Verfahrensordnung, nach welcher es grundsätzlich Aufgabe der zuständigen kantonalen Polizeistelle ist, das Sicherheitsrisiko abzuklären und gestützt darauf eine begründete Empfehlung abzugeben. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich bei ihrem Entscheid unter anderem auf Vorgaben gemäss dem nicht öffentlich zugänglichen und damit nicht bekannten Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt (NASP) abstützte. Die Vorinstanz hat auf diese Weise in schwerwiegender Weise gegen die ihr obliegende Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihre Begründungspflicht verstossen. Sie wäre unter den vorliegenden Umständen und unter Beachtung der gesetzlichen Verfahrensordnung sowie der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte verpflichtet gewesen, nach Eingang der Negativempfehlung vom 23. Juni 2022 die Kantonspolizei um eine Begründung ihrer Einschätzung unter Bekanntgabe der Grundlagen für die Empfehlung anzugehen. Hiernach wäre dem Beschwerdeführer vorbehältlich hinreichender Gründe für einen sofortigen Entzug des Flughafenausweises - was mit Blick auf die Konzeption der nachträglichen Verfügung gemäss Art. 108b Abs. 3 LFG grundsätzlich zulässig ist - das rechtliche Gehör zu gewähren gewesen, bevor die Vorinstanz auf der Grundlage der begründeten Empfehlung gestützt auf eine eigene Würdigung der rechtserheblichen Umstände über die Zuverlässigkeit entscheidet. Reicht der Vorinstanz eine begründete Empfehlung der Kantonspolizei nicht zum Entscheid, sieht der Gesetzgeber in Art. 108c Abs. 4 LFG ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Kantonspolizei der Vorinstanz die für den Erlass der Verfügung erforderlichen Daten übermittelt.”
Art. 108b Abs. 3 LFG sichert den Rechtsschutz der betroffenen Personen: Flughafenhalter verfügen über die Kompetenz, Verfügungen über die Erteilung, Verweigerung oder den Entzug der Zugangsberechtigung zum Sicherheitsbereich zu erlassen; gegen solche Verfügungen steht der verwaltungsrechtliche Rechtsweg (Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht) offen.
“7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 1.2 Nachdem sich der massgebliche Sachverhalt aus den Beschwerdebeilagen ergibt, konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel wurde ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG). 2. 2.1 Nach Art. 108b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) müssen (lit. a) Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz für ihr Luftfahrtpersonal und (lit. b) Flughafenhalter für alle anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführen. Gemäss Art. 108b Abs. 2 LFG umfasst die Zuverlässigkeitsprüfung zumindest die Verifizierung der Identität der betreffenden Person (lit. a), die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind (lit. b), und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (lit. c). Die Zuverlässigkeitsprüfung darf nach Art. 108b Abs. 3 LFG nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Wird der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen. 2.2 Art. 108b Abs. 3 LFG stellt den Rechtsschutz der betroffenen Personen sicher. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Flughafenhalter – wie die Flughaften Zürich AG – im Bereich Erteilung, Verweigerung oder Entzug der Zugangsberechtigung Verfügungskompetenz und sind daher berechtigt, Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen. Diese können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (BGr, 14. April 2020, 2C_863/2019, E. 5 f.; 31. Juli 2018, 2C_855/2016, E. 8 ff.; BBl 2019 4751, S. 4837). 2.3 Demnach hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Airport Security der Flughafen Zürich AG gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangen müssen, folgt doch der Rechtsweg einer solchen Beschwerde jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde.”
“2. 2.1 Nach Art. 108b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) müssen (lit. a) Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz für ihr Luftfahrtpersonal und (lit. b) Flughafenhalter für alle anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführen. Gemäss Art. 108b Abs. 2 LFG umfasst die Zuverlässigkeitsprüfung zumindest die Verifizierung der Identität der betreffenden Person (lit. a), die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind (lit. b), und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (lit. c). Die Zuverlässigkeitsprüfung darf nach Art. 108b Abs. 3 LFG nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Wird der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen. 2.2 Art. 108b Abs. 3 LFG stellt den Rechtsschutz der betroffenen Personen sicher. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Flughafenhalter – wie die Flughaften Zürich AG – im Bereich Erteilung, Verweigerung oder Entzug der Zugangsberechtigung Verfügungskompetenz und sind daher berechtigt, Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen. Diese können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (BGr, 14. April 2020, 2C_863/2019, E. 5 f.; 31. Juli 2018, 2C_855/2016, E. 8 ff.; BBl 2019 4751, S. 4837). 2.3 Demnach hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Airport Security der Flughafen Zürich AG gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangen müssen, folgt doch der Rechtsweg einer solchen Beschwerde jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde. Das Zürcher Verwaltungsgericht demgegenüber ist für die Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführerin nicht zuständig.”
“7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). 1.2 Nachdem sich der massgebliche Sachverhalt aus den Beschwerdebeilagen ergibt, konnte auf den Beizug von Akten verzichtet werden (§ 57 VRG). Ein Schriftenwechsel wurde ebenfalls nicht durchgeführt (§ 58 VRG). 2. 2.1 Nach Art. 108b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) müssen (lit. a) Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz für ihr Luftfahrtpersonal und (lit. b) Flughafenhalter für alle anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführen. Gemäss Art. 108b Abs. 2 LFG umfasst die Zuverlässigkeitsprüfung zumindest die Verifizierung der Identität der betreffenden Person (lit. a), die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind (lit. b), und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (lit. c). Die Zuverlässigkeitsprüfung darf nach Art. 108b Abs. 3 LFG nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Wird der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen. 2.2 Art. 108b Abs. 3 LFG stellt den Rechtsschutz der betroffenen Personen sicher. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Flughafenhalter – wie die Flughaften Zürich AG – im Bereich Erteilung, Verweigerung oder Entzug der Zugangsberechtigung Verfügungskompetenz und sind daher berechtigt, Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen. Diese können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (BGr, 14. April 2020, 2C_863/2019, E. 5 f.; 31. Juli 2018, 2C_855/2016, E. 8 ff.; BBl 2019 4751, S. 4837). 2.3 Demnach hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Airport Security der Flughafen Zürich AG gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangen müssen, folgt doch der Rechtsweg einer solchen Beschwerde jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde.”
“2. 2.1 Nach Art. 108b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) müssen (lit. a) Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz für ihr Luftfahrtpersonal und (lit. b) Flughafenhalter für alle anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen, Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführen. Gemäss Art. 108b Abs. 2 LFG umfasst die Zuverlässigkeitsprüfung zumindest die Verifizierung der Identität der betreffenden Person (lit. a), die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind (lit. b), und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (lit. c). Die Zuverlässigkeitsprüfung darf nach Art. 108b Abs. 3 LFG nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Wird der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen. 2.2 Art. 108b Abs. 3 LFG stellt den Rechtsschutz der betroffenen Personen sicher. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Flughafenhalter – wie die Flughaften Zürich AG – im Bereich Erteilung, Verweigerung oder Entzug der Zugangsberechtigung Verfügungskompetenz und sind daher berechtigt, Verfügungen im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu erlassen. Diese können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (BGr, 14. April 2020, 2C_863/2019, E. 5 f.; 31. Juli 2018, 2C_855/2016, E. 8 ff.; BBl 2019 4751, S. 4837). 2.3 Demnach hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Airport Security der Flughafen Zürich AG gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangen müssen, folgt doch der Rechtsweg einer solchen Beschwerde jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde. Das Zürcher Verwaltungsgericht demgegenüber ist für die Behandlung des Begehrens der Beschwerdeführerin nicht zuständig.”
Die zuständige kantonale Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG erforderlichen personenbezogenen Daten, hierzu können nach Art. 108c Abs. 4 LFG auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile gehören. Zur Abklärung des Sicherheitsrisikos kann die Polizeistelle gemäss Art. 108c Abs. 2 LFG Daten aus dem Strafregister erheben und beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen. Auf Antrag des Flughafenhalters erstattet die Polizeistelle zudem eine Empfehlung, ob der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich zu gewähren ist (Art. 108d LFG).
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus [nachfolgend: Botschaft], BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft, BBl 2019 4751, 4838).”
“und die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte (Bst. c). Sie darf nur mit Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden und diese kann, wenn der Zugang zum Sicherheitsbereich nicht gewährt wird, eine Verfügung verlangen (Art. 108b Abs. 3 LFG). Die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos wird grundsätzlich durch die Kantonspolizei durchgeführt (vgl. Art. 108c Abs. 1 LFG; Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4837). Die zuständige kantonale Polizeistelle kann zur Abklärung des Sicherheitsrisikos Daten aus dem Strafregister erheben, einschliesslich Daten über hängige Strafverfahren, sowie beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen (Art. 108c Abs. 2 LFG). Die Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter sodann die Daten, die für den Erlass der Verfügung nach Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Auf Antrag des Flughafenhalters gibt sie zudem eine Empfehlung ab, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Zuverlässigkeitsprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen (Art. 108e Satz 1 LFG; vgl. auch Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4838).”
Die Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung obliegt dem Flughafenhalter. Sie umfasst zumindest die Verifizierung der Identität der betreffenden Person sowie die Überprüfung, ob Vorstrafen vorliegen oder Strafverfahren hängig sind.
“Die Durchführung der Zuverlässigkeitsprüfung für alle Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flugplatzes haben oder erhalten sollen, ist Sache des Flughafenhalters (Art. 108b Abs. 1 Bst. b LFG; vgl. bereits BGE 144 II 376 E. 7-9). Die Zuverlässigkeitsprüfung umfasst gemäss Art. 108b Abs. 2 LFG zumindest die Verifizierung der Identität der betreffenden Person (Bst. a), die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind (Bst.”
Der Flughafenhalter stützt eine den Zugang zum Sicherheitsbereich ablehnende Verfügung auf die ihm übermittelten zur Entscheidfindung notwendigen Daten; dazu gehören nach den Gerichtsangaben auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile.
“Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.2.1 hiervor), sehen die spezialgesetzlichen Normen vor, dass die Kantonspolizei grundsätzlich die Abklärung des Sicherheitsrisikos vorzunehmen hat, wobei diese einerseits Daten des Flughafenhalters (Art. 108c Abs. 1 i.V.m. Art. 108b Abs. 2 LFG), anderseits solche aus dem Strafregister, einschliesslich der Daten über hängige Strafverfahren, erheben und beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen kann (Art. 108c Abs. 2 LFG). Der Flughafenhalter stützt seine Verfügung alsdann auf die Daten, die für den Erlass einer Verfügung gemäss Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Mit Blick auf diese gesetzliche Verfahrensordnung hat der Flughafenhalter auf eine begründete Empfehlung der zur Abklärung des Sicherheitsrisikos zuständigen kantonalen Polizeistelle abzustellen. Letztere übermittelt dem Flughafenhalter die für den Erlass der (den Zugang zum Sicherheitsbereich ablehnenden) Verfügung notwendigen Daten. In Anbetracht dieser Konzeption des Gesetzgebers obliegt der zuständigen Polizeistelle die Abklärungshoheit, wobei sie auf Antrag des Flughafenhalters auch noch eine Empfehlung zur Frage der Gewährung des Zugangs zum Sicherheitsbereich des Flughafens abgibt. In Nachachtung dieser Verfahrensregelung und des Rückweisungsurteils A-5566/2022 vom 15. Februar 2023 in dieser Sache hat die Vorinstanz bei der zuständigen Kantonspolizei eine Ergänzung des Sachverhaltes und der Begründung der Empfehlung eingeholt. Mit Schreiben vom 1. März 2022 hat die Kantonspolizei zum Gesuch der Vorinstanz Stellung bezogen, indem sie gestützt auf die bei ihr vorhandenen Einträge in den Systemen Polis (vgl.”
Die Kantonspolizei nimmt die Abklärung des Sicherheitsrisikos vor. Sie erhebt hierfür unter anderem Angaben des Flughafenhalters sowie Strafregisterdaten und kann beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen. Die zuständige Polizeistelle übermittelt dem Flughafenhalter die für den Erlass einer Verfügung gemäss Art. 108b Abs. 3 LFG benötigten Daten und gibt eine begründete Empfehlung; eine Empfehlung zur Gewährung des Zugangs ergeht auf Antrag des Flughafenhalters.
“Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.2.1 hiervor), sehen die spezialgesetzlichen Normen vor, dass die Kantonspolizei grundsätzlich die Abklärung des Sicherheitsrisikos vorzunehmen hat, wobei diese einerseits Daten des Flughafenhalters (Art. 108c Abs. 1 i.V.m. Art. 108b Abs. 2 LFG), anderseits solche aus dem Strafregister, einschliesslich der Daten über hängige Strafverfahren, erheben und beim Nachrichtendienst des Bundes Auskünfte einholen kann (Art. 108c Abs. 2 LFG). Der Flughafenhalter stützt seine Verfügung alsdann auf die Daten, die für den Erlass einer Verfügung gemäss Art. 108b Abs. 3 LFG benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen (Art. 108c Abs. 4 LFG). Mit Blick auf diese gesetzliche Verfahrensordnung hat der Flughafenhalter auf eine begründete Empfehlung der zur Abklärung des Sicherheitsrisikos zuständigen kantonalen Polizeistelle abzustellen. Letztere übermittelt dem Flughafenhalter die für den Erlass der (den Zugang zum Sicherheitsbereich ablehnenden) Verfügung notwendigen Daten. In Anbetracht dieser Konzeption des Gesetzgebers obliegt der zuständigen Polizeistelle die Abklärungshoheit, wobei sie auf Antrag des Flughafenhalters auch noch eine Empfehlung zur Frage der Gewährung des Zugangs zum Sicherheitsbereich des Flughafens abgibt.”
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