Su domanda dell’impresa di trasporto aereo o dell’esercente dell’aeroporto, il servizio di polizia cantonale competente raccomanda se autorizzare o no la persona in questione ad accedere all’area di sicurezza dell’aeroporto.
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Der Flughafenhalter bleibt Entscheidbehörde; er hat die nicht verbindliche Empfehlung der kantonalen Polizeistelle eigenständig zu würdigen und die Entscheidung unter Wahrung der Parteirechte rechtlich zu begründen.
“Der Flughafenhalter ist nach dem Gesagten nicht allein für die Entscheidfindung über die Zuverlässigkeit einer Person zuständig. Gemäss Art.108c Abs. 1 LFG ist die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos Sache der zuständigen kantonalen Polizeistelle. Dem Flughafenhalter ist zum Entscheid über die Zuverlässigkeit einer Person somit eine Behörde beigegeben, die gestützt auf ihre Fachkenntnisse das Sicherheitsrisiko beurteilt und eine Empfehlung darüber abgibt, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Empfehlung ist nicht verbindlich (Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4838). Zuständig für den Entscheid über die Zuverlässigkeit einer Person bleibt somit der Flughafenhalter (Art. 108b Abs. 1 Bst. b LFG). Dieser darf den Entscheid über die Zuverlässigkeit einer Person nicht vollständig aus der Hand geben, auch wenn er in der Praxis nicht ohne Grund von einer abgegebenen Empfehlung abweichen wird (Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4838). Der Flughafenhalter ist entsprechend verpflichtet, unter Wahrung der Parteirechte den massgebenden Sachverhalt auf der Grundlage einer allfälligen Empfehlung selbst zu würdigen und auf diese Weise der Entscheidung über die Zuverlässigkeit einer Person seine eigenen (rechtlichen) Überlegungen zu Grunde zu legen (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen).”
Nach Art. 108d LFG klärt die zuständige kantonale Polizeistelle das Tatsachenfundament und gibt gestützt auf polizeiliche und rechtliche Erwägungen eine Empfehlung ab, die in der Praxis als faktisch bindend gewertet wird. Auf dieser Grundlage kann die Empfehlung zur Verweigerung oder Beschränkung eines Flughafenausweises führen; in der zitierten Rechtssache führte die polizeiliche Beurteilung zu einem Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit, wobei das übergeordnete Interesse der Luftsicherheit die Individualinteressen überwog.
“der Verordnung 2019/103 eine erweiterte Zuverlässigkeitsprüfung erfolgreich bestehen. Mit der Empfehlung gemäss Art. 108d LFG kläre die Polizei das Tatsachenfundament ab und gebe gestützt auf polizeiliche, rechtliche Erwägungen eine (faktisch) bindende Empfehlung ab. Im Zeitpunkt der Erteilung des Flughafenausweises im Januar 2022 habe sie von den übrigen Verzeichnungen, u.a. den Gewaltschutzmassnahmen und den Verstössen dagegen, noch keine Kenntnis gehabt. Mit Blick auf das hier zur Diskussion stehende Tatsachenfundament sei davon auszugehen, dass ein Flughafenausweisantrag betreffend den Beschwerdeführer ohne weitere Vorfälle mit Ablauf von 5 Jahren nach dem Vorfall vom 27. Mai 2022 wieder gutgeheissen würde. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren mehrmals den Strafverfolgungsbehörden negativ aufgefallen sei (letztmals im Mai 2022 und zuvor im Mai 2021). Gemäss der Empfehlung der Kantonspolizei und ihrer darauf gestützten Beurteilung fehle es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Zuverlässigkeit. Das höherrangige Interesse an der Wahrung der Luftsicherheit überwiege die Individualinteressen des Beschwerdeführers.”
Die Empfehlung der kantonalen Polizeistelle nach Art. 108d LFG ist nicht verbindlich. Für die endgültige Entscheidung über die Zuverlässigkeit einer Person bleibt der Flughafenhalter zuständig. Er darf den Entscheid nicht vollständig an die Polizei abtreten und ist verpflichtet, unter Wahrung der Parterechte den massgebenden Sachverhalt auf der Grundlage einer allfälligen Empfehlung selbst zu würdigen.
“Gemäss Art.108c Abs. 1 LFG ist die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos Sache der zuständigen kantonalen Polizeistelle. Dem Flughafenhalter ist zum Entscheid über die Zuverlässigkeit einer Person somit eine Behörde beigegeben, die gestützt auf ihre Fachkenntnisse das Sicherheitsrisiko beurteilt und eine Empfehlung darüber abgibt, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Empfehlung ist nicht verbindlich (Botschaft, BBl 2019 4751, 4838). Zuständig für den Entscheid über die Zuverlässigkeit einer Person bleibt somit der Flughafenhalter (Art. 108b Abs. 1 Bst. b LFG). Dieser darf den Entscheid nicht vollständig aus der Hand geben, auch wenn er in der Praxis nicht ohne Grund von einer abgegebenen Empfehlung abweichen wird (Botschaft, BBl 2019 4751, 4838). Der Flughafenhalter ist entsprechend verpflichtet, unter Wahrung der Parteirechte den massgebenden Sachverhalt auf der Grundlage einer allfälligen Empfehlung selbst zu würdigen und auf diese Weise der Entscheidung über die Zuverlässigkeit einer Person seine eigenen (rechtlichen) Überlegungen zu Grunde zu legen (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen).”
“Der Flughafenhalter ist nach dem Gesagten nicht allein für die Entscheidfindung über die Zuverlässigkeit einer Person zuständig. Gemäss Art.108c Abs. 1 LFG ist die Abklärung und Prüfung des Sicherheitsrisikos Sache der zuständigen kantonalen Polizeistelle. Dem Flughafenhalter ist zum Entscheid über die Zuverlässigkeit einer Person somit eine Behörde beigegeben, die gestützt auf ihre Fachkenntnisse das Sicherheitsrisiko beurteilt und eine Empfehlung darüber abgibt, der betreffenden Person Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens zu gewähren oder nicht (Art. 108d LFG). Die Empfehlung ist nicht verbindlich (Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4838). Zuständig für den Entscheid über die Zuverlässigkeit einer Person bleibt somit der Flughafenhalter (Art. 108b Abs. 1 Bst. b LFG). Dieser darf den Entscheid über die Zuverlässigkeit einer Person nicht vollständig aus der Hand geben, auch wenn er in der Praxis nicht ohne Grund von einer abgegebenen Empfehlung abweichen wird (Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751, 4838). Der Flughafenhalter ist entsprechend verpflichtet, unter Wahrung der Parteirechte den massgebenden Sachverhalt auf der Grundlage einer allfälligen Empfehlung selbst zu würdigen und auf diese Weise der Entscheidung über die Zuverlässigkeit einer Person seine eigenen (rechtlichen) Überlegungen zu Grunde zu legen (vgl. Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.3.3 mit Hinweisen).”
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