La CRS entra nel merito di una domanda secondo l’articolo 10 capoverso 1 lettera b LPSan se sono soddisfatte le seguenti condizioni:
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art. 5 ORPSan non contiene una disciplina esaustiva dei requisiti formali di ammissibilità. I requisiti procedurali generali del diritto del procedimento amministrativo (in particolare la competenza territoriale e materiale, le prescrizioni di forma e i termini) restano rilevanti e non possono essere sostituiti dall'ordinanza in modo da discostarsi in misura significativa dai requisiti di ammissibilità previsti dalla legge sul procedimento amministrativo.
“Dabei ergäbe sich auch dann nichts anderes, wenn die Anerkennung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) zu beurteilen wäre (vgl. dazu unten, E. 6.5). Für solche Gesuche wäre Art. 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214) einschlägig, der gemäss Wortlaut für ein Eintreten voraussetzt, dass um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG ersucht wird, der ausländische Abschluss auf staatlichen Vorschriften basiert und von der zuständigen Stelle verliehen wurde, der Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse für allfällige Ausgleichsmassnahmen erbracht wird und der betreffende Beruf im Ursprungsland ausgeübt werden kann. Die Formulierung ("Das SRK tritt [...] ein, wenn ...") und die Marginalie von Art. 5 GesBAV ("Eintreten") geben auf den ersten Blick den Eindruck, der Artikel würde eine abschliessende Aufzählung von Eintretensvoraussetzungen statuieren. Die Aufzählung scheint vorzugeben, dass sie bestimmte Anforderungen an den Ziel- und den Ursprungsabschluss und an die gesuchstellende Person (Sprachkenntnisse und Berufsausübung) enthält, bei deren Nichterfüllung auf ein Gesuch schon von Vornherein nicht einzutreten wäre (so auch die Stossrichtung im erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 5). Wie es sich in casu damit genau verhält, muss, wie die nachfolgenden Er-wägungen zeigen, nicht restlos geklärt sein. Es wäre einer Verordnungsbestimmung jedenfalls schon aus formell-rechtlichen Gründen verwehrt, von den im Verwaltungsverfahrensgesetz angelegten Eintretensvoraussetzungen abzuweichen und sie abschliessend durch eine eigene, komplett verschiedene Ordnung zu ersetzen. Ein Eintreten (allein) aufgrund der in Art. 5 GesBAV festgehaltenen Gründe zu verweigern, wenn die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde sowie die Beachtung einschlägiger Formvorgaben und die Einhaltung etwaiger Fristen), würde letzteres schliesslich verletzen, noch dazu zum Nachteil des Gesuchstellers.”
Se i requisiti formali generali di ammissibilità sono soddisfatti, i motivi elencati nell'art. 5 ORPSan non devono essere trattati come ulteriori requisiti processuali di ammissibilità. Piuttosto, tali fattispecie devono essere valutate come requisiti materiali (sostanziali) per il riconoscimento.
“Es wäre einer Verordnungsbestimmung jedenfalls schon aus formell-rechtlichen Gründen verwehrt, von den im Verwaltungsverfahrensgesetz angelegten Eintretensvoraussetzungen abzuweichen und sie abschliessend durch eine eigene, komplett verschiedene Ordnung zu ersetzen. Ein Eintreten (allein) aufgrund der in Art. 5 GesBAV festgehaltenen Gründe zu verweigern, wenn die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde sowie die Beachtung einschlägiger Formvorgaben und die Einhaltung etwaiger Fristen), würde letzteres schliesslich verletzen, noch dazu zum Nachteil des Gesuchstellers. In sachlicher Hinsicht ist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber mit der eher inhaltlich orientierten Aufzählung in Art. 5 GesBAV von den prozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die sich mit gutem Grund im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelt haben, abweichen wollte. Entsprechend wären die in Art. 5 GesBAV genannten Gründe, entgegen dem Wortlaut der Norm und ihrer Marginalie, nicht als Eintretens-, sondern als materielle Anerkennungsvoraussetzungen zu verstehen.”
La formulazione dell'art. 5 ORPSan può dare l'impressione che i requisiti ivi indicati costituiscano una disciplina esaustiva per l'entrata in materia da parte dello SRK. Secondo le considerazioni illustrate nelle decisioni citate, va tuttavia osservato che una disposizione d'ordinanza, dal punto di vista formale e giuridico, non può sostituire né eludere i requisiti generali di ammissibilità previsti dalla legge sulla procedura amministrativa. Ne consegue che una domanÚ non deve essere rifiutata esclusivamente perché i criteri indicati nell'art. 5 ORPSan non risultino soddisfatti, sempre che sussistano i requisiti generali di ammissibilità previsti dalla legge sulla procedura amministrativa (p. es. competenza territoriale e per materia, osservanza delle prescrizioni formali e degli eventuali termini).
“Dabei ergäbe sich auch dann nichts anderes, wenn die Anerkennung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) zu beurteilen wäre. Für solche Gesuche wäre Art. 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214) einschlägig, der gemäss Wortlaut für ein Eintreten voraussetzt, dass um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG ersucht wird, der ausländische Abschluss auf staatlichen Vorschriften basiert und von der zuständigen Stelle verliehen wurde, der Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse für allfällige Ausgleichsmassnahmen erbracht wird und der betreffende Beruf im Ursprungsland ausgeübt werden kann. Die Formulierung ("Das SRK tritt [...] ein, wenn ...") und die Marginalie von Art. 5 GesBAV ("Eintreten") geben auf den ersten Blick den Eindruck, der Artikel würde eine abschliessende Aufzählung von Eintretensvoraussetzungen statuieren. Die Aufzählung scheint vorzugeben, dass sie bestimmte Anforderungen an den Ziel- und den Ursprungsabschluss und an die gesuchstellende Person (Sprachkenntnisse und Berufsausübung) enthält, bei deren Nichterfüllung auf ein Gesuch schon von Vornherein nicht einzutreten wäre (so auch die Stossrichtung im erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 5). Wie es sich in casu damit genau verhält, muss, wie die nachfolgenden Er-wägungen zeigen, nicht restlos geklärt sein. Es wäre einer Verordnungsbestimmung jedenfalls schon aus formell-rechtlichen Gründen verwehrt, von den im Verwaltungsverfahrensgesetz angelegten Eintretensvoraussetzungen abzuweichen und sie abschliessend durch eine eigene, komplett verschiedene Ordnung zu ersetzen. Ein Eintreten (allein) aufgrund der in Art. 5 GesBAV festgehaltenen Gründe zu verweigern, wenn die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde sowie die Beachtung einschlägiger Formvorgaben und die Einhaltung etwaiger Fristen), würde letzteres schliesslich verletzen, noch dazu zum Nachteil des Gesuchstellers.”
“Dabei ergäbe sich auch dann nichts anderes, wenn die Anerkennung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) zu beurteilen wäre (vgl. dazu unten, E. 6.5). Für solche Gesuche wäre Art. 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214) einschlägig, der gemäss Wortlaut für ein Eintreten voraussetzt, dass um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG ersucht wird, der ausländische Abschluss auf staatlichen Vorschriften basiert und von der zuständigen Stelle verliehen wurde, der Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse für allfällige Ausgleichsmassnahmen erbracht wird und der betreffende Beruf im Ursprungsland ausgeübt werden kann. Die Formulierung ("Das SRK tritt [...] ein, wenn ...") und die Marginalie von Art. 5 GesBAV ("Eintreten") geben auf den ersten Blick den Eindruck, der Artikel würde eine abschliessende Aufzählung von Eintretensvoraussetzungen statuieren. Die Aufzählung scheint vorzugeben, dass sie bestimmte Anforderungen an den Ziel- und den Ursprungsabschluss und an die gesuchstellende Person (Sprachkenntnisse und Berufsausübung) enthält, bei deren Nichterfüllung auf ein Gesuch schon von Vornherein nicht einzutreten wäre (so auch die Stossrichtung im erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 5). Wie es sich in casu damit genau verhält, muss, wie die nachfolgenden Er-wägungen zeigen, nicht restlos geklärt sein. Es wäre einer Verordnungsbestimmung jedenfalls schon aus formell-rechtlichen Gründen verwehrt, von den im Verwaltungsverfahrensgesetz angelegten Eintretensvoraussetzungen abzuweichen und sie abschliessend durch eine eigene, komplett verschiedene Ordnung zu ersetzen. Ein Eintreten (allein) aufgrund der in Art. 5 GesBAV festgehaltenen Gründe zu verweigern, wenn die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde sowie die Beachtung einschlägiger Formvorgaben und die Einhaltung etwaiger Fristen), würde letzteres schliesslich verletzen, noch dazu zum Nachteil des Gesuchstellers.”
“Dabei ergäbe sich auch dann nichts anderes, wenn die Anerkennung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe vom 30. September 2016 (Gesundheitsberufegesetz, GesBG, SR 811.21) zu beurteilen wäre (vgl. dazu unten, E. 8.5). Für solche Gesuche wäre Art. 5 der Verordnung vom 13. Dezember 2019 über die Anerkennung ausländischer und die Gleichstellung inländischer Bildungsabschlüsse nach bisherigem Recht in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV, SR 811.214) einschlägig, der gemäss Wortlaut für ein Eintreten voraussetzt, dass um die Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem inländischen Abschluss nach Art. 12 Abs. 2 GesBG ersucht wird, der ausländische Abschluss auf staatlichen Vorschriften basiert und von der zuständigen Stelle verliehen wurde, der Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse für allfällige Ausgleichsmassnahmen erbracht wird und der betreffende Beruf im Ursprungsland ausgeübt werden kann. Die Formulierung ("Das SRK tritt [...] ein, wenn ...") und die Marginalie von Art. 5 GesBAV ("Eintreten") geben auf den ersten Blick den Eindruck, der Artikel würde eine abschliessende Aufzählung von Eintretensvoraussetzungen statuieren. Die Aufzählung scheint vorzugeben, dass sie bestimmte Anforderungen an den Ziel- und den Ursprungsabschluss und an die gesuchstellende Person (Sprachkenntnisse und Berufsausübung) enthält, bei deren Nichterfüllung auf ein Gesuch schon von Vornherein nicht einzutreten wäre (so auch die Stossrichtung im erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 5). Wie es sich in casu damit genau verhält, muss, wie die nachfolgenden Er-wägungen zeigen, nicht restlos geklärt sein. Es wäre einer Verordnungsbestimmung jedenfalls schon aus formell-rechtlichen Gründen verwehrt, von den im Verwaltungsverfahrensgesetz angelegten Eintretensvoraussetzungen abzuweichen und sie abschliessend durch eine eigene, komplett verschiedene Ordnung zu ersetzen. Ein Eintreten (allein) aufgrund der in Art. 5 GesBAV festgehaltenen Gründe zu verweigern, wenn die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde sowie die Beachtung einschlägiger Formvorgaben und die Einhaltung etwaiger Fristen), würde letzteres schliesslich verletzen, noch dazu zum Nachteil des Gesuchstellers.”
Se il titolo di studio ottenuto in uno Stato membro d’origine non è collegato a un’autorizzazione all’esercizio della professione, la persona interessata non può invocare né la direttiva 2005/36/CE né l’art. 5 ORPSan per ottenere il riconoscimento in Svizzera. Nei casi decisi dal Tribunale amministrativo federale ciò ha comportato il rigetto oppure la non entrata in materia delle domanÞ di riconoscimento.
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet und abzuweisen ist. Da die Abschlüsse des Beschwerdeführers auch in seinem Herkunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum Beruf erlauben, der Beschwerdeführer folglich auch in Deutschland nicht (eigenständig) als Osteopath tätig sein kann, kann er sich weder auf die Richtlinie 2005/36/EG noch Art. 5 GesBAV berufen, um eine Anerkennung in der Schweiz zu erwirken. Die Vorinstanz hat daher mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 zu Recht sein Gesuch abgewiesen.”
“Da sich die materiellrechtlichen Fragen als liquide erweisen, kann das Bundesverwaltungsgericht auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichten und selbst in der Sache entscheiden. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als dass die Vor-instanz mit Entscheid vom 3. Januar 2024 auf das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, ansonsten aber abzuweisen ist. Da die Abschlüsse der Beschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum Beruf erlauben, die Beschwerdeführerin folglich auch in Deutschland nicht (eigenständig) als Osteopathin tätig sein kann, kann sie sich weder auf die Richtlinie 2005/36/EG noch Art. 5 GesBAV berufen, um eine Anerkennung in der Schweiz zu erwirken. Somit bleibt das faktische Ergebnis für die Beschwerdeführerin dasselbe.”
Citazione: ORPSan art. 5 n. 2 Le condizioni elencate nell'art. 5 ORPSan non devono essere intese come criteri processuali di ammissibilità, ma come requisiti sostanziali per il riconoscimento (p.es. requisiti relativi al titolo di studio di destinazione e di origine, alla conoscenza della lingua, all'effettivo esercizio della professione). Una disposizione di un'ordinanza non può sostituire i requisiti generali di ammissibilità del diritto del procedimento amministrativo (ad es. competenza territoriale e materiale, prescrizioni di forma, termini) né rimpiazzarli con una propria disciplina esaustiva.
“") und die Marginalie von Art. 5 GesBAV ("Eintreten") geben auf den ersten Blick den Eindruck, der Artikel würde eine abschliessende Aufzählung von Eintretensvoraussetzungen statuieren. Die Aufzählung scheint vorzugeben, dass sie bestimmte Anforderungen an den Ziel- und den Ursprungsabschluss und an die gesuchstellende Person (Sprachkenntnisse und Berufsausübung) enthält, bei deren Nichterfüllung auf ein Gesuch schon von Vornherein nicht einzutreten wäre (so auch die Stossrichtung im erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 5). Wie es sich in casu damit genau verhält, muss, wie die nachfolgenden Er-wägungen zeigen, nicht restlos geklärt sein. Es wäre einer Verordnungsbestimmung jedenfalls schon aus formell-rechtlichen Gründen verwehrt, von den im Verwaltungsverfahrensgesetz angelegten Eintretensvoraussetzungen abzuweichen und sie abschliessend durch eine eigene, komplett verschiedene Ordnung zu ersetzen. Ein Eintreten (allein) aufgrund der in Art. 5 GesBAV festgehaltenen Gründe zu verweigern, wenn die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde sowie die Beachtung einschlägiger Formvorgaben und die Einhaltung etwaiger Fristen), würde letzteres schliesslich verletzen, noch dazu zum Nachteil des Gesuchstellers. In sachlicher Hinsicht ist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber mit der eher inhaltlich orientierten Aufzählung in Art. 5 GesBAV von den prozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die sich mit gutem Grund im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelt haben, abweichen wollte. Entsprechend wären die in Art. 5 GesBAV genannten Gründe, entgegen dem Wortlaut der Norm und ihrer Marginalie, nicht als Eintretens-, sondern als materielle Anerkennungsvoraussetzungen zu verstehen.”
“Die Aufzählung scheint vorzugeben, dass sie bestimmte Anforderungen an den Ziel- und den Ursprungsabschluss und an die gesuchstellende Person (Sprachkenntnisse und Berufsausübung) enthält, bei deren Nichterfüllung auf ein Gesuch schon von Vornherein nicht einzutreten wäre (so auch die Stossrichtung im erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 5). Wie es sich in casu damit genau verhält, muss, wie die nachfolgenden Er-wägungen zeigen, nicht restlos geklärt sein. Es wäre einer Verordnungsbestimmung jedenfalls schon aus formell-rechtlichen Gründen verwehrt, von den im Verwaltungsverfahrensgesetz angelegten Eintretensvoraussetzungen abzuweichen und sie abschliessend durch eine eigene, komplett verschiedene Ordnung zu ersetzen. Ein Eintreten (allein) aufgrund der in Art. 5 GesBAV festgehaltenen Gründe zu verweigern, wenn die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde sowie die Beachtung einschlägiger Formvorgaben und die Einhaltung etwaiger Fristen), würde letzteres schliesslich verletzen, noch dazu zum Nachteil des Gesuchstellers. In sachlicher Hinsicht ist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber mit der eher inhaltlich orientierten Aufzählung in Art. 5 GesBAV von den prozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die sich mit gutem Grund im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelt haben, abweichen wollte. Entsprechend wären die in Art. 5 GesBAV genannten Gründe, entgegen dem Wortlaut der Norm und ihrer Marginalie, nicht als Eintretens-, sondern als materielle Anerkennungsvoraussetzungen zu verstehen.”
“Es wäre einer Verordnungsbestimmung jedenfalls schon aus formell-rechtlichen Gründen verwehrt, von den im Verwaltungsverfahrensgesetz angelegten Eintretensvoraussetzungen abzuweichen und sie abschliessend durch eine eigene, komplett verschiedene Ordnung zu ersetzen. Ein Eintreten (allein) aufgrund der in Art. 5 GesBAV festgehaltenen Gründe zu verweigern, wenn die im Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehenen allgemeinen Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Behörde sowie die Beachtung einschlägiger Formvorgaben und die Einhaltung etwaiger Fristen), würde letzteres schliesslich verletzen, noch dazu zum Nachteil des Gesuchstellers. In sachlicher Hinsicht ist nicht anzunehmen, dass der Verordnungsgeber mit der eher inhaltlich orientierten Aufzählung in Art. 5 GesBAV von den prozessualen Sachentscheidungsvoraussetzungen, die sich mit gutem Grund im allgemeinen Verwaltungsrecht entwickelt haben, abweichen wollte. Entsprechend wären die in Art. 5 GesBAV genannten Gründe, entgegen dem Wortlaut der Norm und ihrer Marginalie, nicht als Eintretens-, sondern als materielle Anerkennungsvoraussetzungen zu verstehen.”
Riferimento: ORPSan art. 5 n. 1 Secondo l'art. 5 ORPSan (in particolare lett. d), il riconoscimento presuppone che il richiedente possa effettivamente esercitare la professione interessata nello stato d'origine. Se tale accesso nello stato d'origine manÊ, la procedura di riconoscimento ai sensi dell'art. 5 è preclusa e pertanto non può essere portata a buon fine.
“Da sich die materiellrechtlichen Fragen als liquide erweisen, kann das Bundesverwaltungsgericht auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichten und selbst in der Sache entscheiden. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 7. Februar 2024 auf das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, ansonsten aber abzuweisen ist. Da der Abschluss der Beschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum Beruf erlaubt, die Beschwerdeführerin folglich auch in Deutschland nicht (eigenständig) als Osteopathin tätig sein kann, kann sie sich weder auf die Richtlinie 2005/36/EG noch Art. 5 GesBAV berufen, um eine Anerkennung in der Schweiz zu erwirken. Somit bleibt das faktische Ergebnis für die Beschwerdeführerin dasselbe.”
“Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde unbegründet und abzuweisen ist. Da die Abschlüsse des Beschwerdeführers auch in seinem Herkunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum Beruf erlauben, der Beschwerdeführer folglich auch in Deutschland nicht (eigenständig) als Osteopath tätig sein kann, kann er sich weder auf die Richtlinie 2005/36/EG noch Art. 5 GesBAV berufen, um eine Anerkennung in der Schweiz zu erwirken. Die Vorinstanz hat daher mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 zu Recht sein Gesuch abgewiesen.”
“Die Vorinstanz prüfte subsidiär die Anerkennung im Einzelfall gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG, welche Gesuche betrifft, die keinem Staatsvertrag unterstehen (vgl. dazu den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 4). Derartige Gesuche sind nach Art. 5 GesBAV zu prüfen, dessen falsche Anwendung die Beschwerdeführerin ebenfalls rügt, weitere Ausführungen in ihrer Beschwerde hierzu allerdings unterlässt. Art. 5 Bst. d GesBAV setzt allerdings auch voraus, dass ein Antragsteller den betreffenden Beruf im Ursprungsland ausüben kann. Auch dieser Weg der Anerkennung bleibt der Beschwerdeführerin somit versperrt.”
“Die Vorinstanz prüfte subsidiär die Anerkennung im Einzelfall gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG, welche Gesuche betrifft, die keinem Staatsvertrag unterstehen (vgl. dazu den erläuternden Bericht zur Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung vom November 2019, S. 4). Derartige Gesuche sind nach Art. 5 GesBAV zu prüfen. Der Beschwerdeführer machte unter Bezugnahme auf die einschlägige Verweisnorm (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG) in seiner Beschwerde auch geltend, seine Abschlüsse wären gemäss dieser Norm zu prüfen gewesen. Art. 5 Bst. d GesBAV setzt allerdings auch voraus, dass ein Antragsteller den betreffenden Beruf im Ursprungsland ausüben kann. Auch dieser Weg der Anerkennung bleibt dem Beschwerdeführer somit versperrt.”
“Da sich die materiellrechtlichen Fragen als liquide erweisen, kann das Bundesverwaltungsgericht auf eine Rückweisung an die Vorinstanz verzichten und selbst in der Sache entscheiden. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als dass die Vor-instanz mit Entscheid vom 3. Januar 2024 auf das Anerkennungsgesuch der Beschwerdeführerin hätte eintreten müssen, ansonsten aber abzuweisen ist. Da die Abschlüsse der Beschwerdeführerin auch in ihrem Herkunftsmitgliedstaat keinen Zugang zum Beruf erlauben, die Beschwerdeführerin folglich auch in Deutschland nicht (eigenständig) als Osteopathin tätig sein kann, kann sie sich weder auf die Richtlinie 2005/36/EG noch Art. 5 GesBAV berufen, um eine Anerkennung in der Schweiz zu erwirken. Somit bleibt das faktische Ergebnis für die Beschwerdeführerin dasselbe.”
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