RS 412.10 ↩
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Nel procedimento di riconoscimento deve essere verificato se sussistono qualifiche pratiche o un'esperienza professionale pertinente ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 ORPSan; il richiedente deve presentare la documentazione comprovante.
“Im vorliegenden Fall erachtet die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Anerkennung in Bezug auf die Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) und die Bildungsdauer (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV) als erfüllt. Diese sind folglich nicht (mehr) umstritten. Zu prüfen bleibt, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin verglichen mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) erstens vergleichbare Bildungsinhalte aufweist (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) und zweitens ob praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen werden können (Art. 6 Abs. 2 GesBAV).”
“Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) nicht. Ferner ist auch ihre Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV ungenügend. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des nordmazedonischen Bildungsabschlusses "Bachelor in Physiotherapie" als Physiotherapeutin in der Schweiz die Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig ist.”
“Im vorliegenden Fall wird die Gleichheit der Bildungsstufe (Art. 6 Abs. 1 Bst. a GesBAV) von der Vorinstanz als erfüllt betrachtet. Diese ist folglich nicht (mehr) umstritten. Zu prüfen bleibt, ob die Ausbildung der Beschwerdeführerin verglichen mit dem schweizerischen Bildungsabschluss Hebamme (Niveau Fachhochschule) erstens dieselbe Bildungsdauer aufweist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV), zweitens ob die Bildungsinhalte vergleichbar sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV) und drittens ob praktische Qualifikationen oder einschlägige Berufserfahrungen nachgewiesen werden können (Art. 6 Abs. 2 GesBAV).”
Citazione: ORPSan art. 6 n. 6 I periodi di tirocinio svolti come parte della formazione clinico-pratiÊ ovvero in preparazione a un esame professionale non sono considerati esperienza professionale rilevante ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 ORPSan.
“Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über praktische Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV verfügt. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass sie nach Abschluss ihres Studiums am 25. September 2012 zunächst vom 14. Juni bis zum 14. Dezember 2013 das Berufspraktikum absolviert hat. Dies erfolgte im Hinblick auf die Fachprüfung, welche die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 abgelegt hat. Da es somit Teil der Ausbildung war, kann es nicht als Berufserfahrung gewertet werden. Die entsprechenden 1'056 Praktikumsstunden wurden von der Vorinstanz denn auch als klinisch-praktischer Ausbildungsteil berücksichtigt. Vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. März 2015 absolvierte die Beschwerdeführerin sodann ein "Volontariat". Die entsprechende Bestätigung wurde erst im April 2023 ausgestellt. Gemäss dieser wurde die Beschwerdeführerin jeweils während 12 Wochen respektive 480 Stunden in der Gynäkologie und in der Geburtshilfe eingesetzt. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum 480 Geburten beigewohnt hat und 300 Geburten ausgeführt hat, sind berechtigt.”
In mancanza di una spiegazione più dettagliata su come l’esperienza professionale acquisita dall’ottobre 2022 (attività come fisioterapista) o eventuali aggiornamenti/formazioni potrebbero essere idonei a colmare le lacune riscontrate nel lavoro scientifico, l’istanza precedente ha correttamente rilevato che tali deficienze non possono essere compensate dall’esperienza professionale.
“Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin über praktische Qualifikationen respektive einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV verfügt. Gemäss Zwischenzeugnis vom 12. Januar 2023 ist sie seit Oktober 2022 als Physiotherapeutin in der Schweiz tätig. Weitere Unterlagen betreffend praktische Qualifikationen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht keinerlei Angaben dazu, ob und inwiefern ihre Berufserfahrung oder allfällige Weiterbildungen geeignet wären, die festgestellten Lücken bei den theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens zu füllen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die festgestellten Defizite in der Ausbildung in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können.”
“Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin über praktische Qualifikationen respektive einschlägige Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV verfügt. Gemäss Zwischenzeugnis vom 12. Januar 2023 ist sie seit Oktober 2022 als Physiotherapeutin in der Schweiz tätig. Weitere Unterlagen betreffend praktische Qualifikationen sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht keinerlei Angaben dazu, ob und inwiefern ihre Berufserfahrung oder allfällige Weiterbildungen geeignet wären, die festgestellten Lücken bei den theoretischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens zu füllen. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht zum Schluss gelangt, dass die festgestellten Defizite in der Ausbildung in Bezug auf das wissenschaftliche Arbeiten nicht durch Berufserfahrung ausgeglichen werden können.”
Per un riconoscimento ai sensi dell'art. 6 cpv. 1 (ai sensi dell'art. 10 cpv. 1 lett. b LPSan) devono corrispondere cumulativamente il livello di formazione, la durata della formazione e i contenuti formativi; se manÊ una di queste condizioni, un riconoscimento ai sensi dell'art. 6 cpv. 1 non è possibile.
“14 der RL 2005/36/EG zu prüfen. Denkbar wäre darüber hinaus, dass eine Anerkennung nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b GesBG im Einzelfall erfolgen könnte. Die Anerkennung gestützt auf die letztgenannte Norm erfordert, dass (kumulativ) die Bildungsstufe und die Bildungsdauer der ausländischen und der inländischen Ausbildung gleich sind und die Bildungsinhalte der Ausbildungen vergleichbar sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. a-c GesBAV). Wie sich vorstehend gezeigt hat, ist die Bildungsstufe der beiden Ausbildungen nicht gleich. Auch betreffend die Bildungsdauer weist der Beschwerdeführer einen Vorbereitungsausweis von 75 ECTS-Punkten aus, während die Schweizer Ausbildung auf dem Niveau Fachhochschule 180 ECTS-Punkte voraussetzt. Die Ausbildung des Beschwerdeführers weist demnach eine geringere Dauer auf. Schliesslich sind die Bildungsinhalte ebenfalls - wie bereits in der vorstehenden Erwägung erörtert - nicht vergleichbar. Da alle drei vorausgesetzten Kriterien nicht erfüllt sind, ist eine Anerkennung nach Art. 6 GesBAV nicht möglich.”
La mancanza o l'insufficienza di esperienza professionale rilevante può, ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 ORPSan, giustificare l'ordinanza di un esame di idoneità per accertare l'equivalenza di un titolo di studio universitario professionale estero.
“Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Physiotherapeutin (Niveau Fachhochschule) nicht. Ferner ist auch ihre Berufserfahrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV ungenügend. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des nordmazedonischen Bildungsabschlusses "Bachelor in Physiotherapie" als Physiotherapeutin in der Schweiz die Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig ist.”
“Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der gleichen Bildungsdauer gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b GesBAV sowie der vergleichbaren Bildungsinhalte nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c GesBAV für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Bildungsabschlusses mit dem schweizerischen Abschluss Hebamme (Niveau Fachhochschule) nicht. Darüber hinaus sind auch ihre Berufserfahrungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV ungenügend. Die Vorinstanz hat insgesamt nachvollziehbar begründet, dass und weshalb für die Anerkennung des beschwerdeführerischen Bildungsabschlusses "Fachkrankenschwester Hebamme FH" in der Schweiz als Hebamme die Absolvierung einer Eignungsprüfung notwendig ist.”
Attività che manifestamente servono alla formazione e al perfezionamento professionale e per le quali non è dimostrata un'attività professionale autonoma (p.es. volontariati) non costituiscono, secondo la decisione citata, esperienza professionale pertinente ai sensi dell'art. 6 cpv. 2 ORPSan; l'autorità precedente non poteva pertanto valutarle come tali.
“Die entsprechende Bestätigung wurde erst im April 2023 ausgestellt. Gemäss dieser wurde die Beschwerdeführerin jeweils während 12 Wochen respektive 480 Stunden in der Gynäkologie und in der Geburtshilfe eingesetzt. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum 480 Geburten beigewohnt hat und 300 Geburten ausgeführt hat, sind berechtigt. Angesichts der durchschnittlichen Länge einer Geburt von 7 bis 12 Stunden (< https://www.hirslanden.ch/ Für alle Folgen des Lebens Geburtshilfe Geburt Ablauf der Geburt, abgerufen am 30.01.2024) ist es unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin jeden Tag bei vier Geburten hospitiert hat. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sie in eigener Regie und Verantwortung Geburten durchgeführt hat. Vielmehr diente das "Volontariat" - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - der Aus- und Weiterbildung. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses "Volontariat" nicht als Berufserfahrung mit eigener fachlicher Verantwortung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GesBAV gewertet hat.”
Se non sono soddisfatte tutte le condizioni dell'art. 6 cpv. 1–3 ORPSan, l'autorità competente stabilisÎ misure compensative per adeguare il titolo estero al corrispondente livello di formazione svizzero, in particolare sotto forma di un esame di idoneità o di un corso di adeguamento (art. 7 cpv. 1). Per la definizione di tali misure possono essere consultati esperti. Se la compensazione equivale al completamento di una parte considerevole della formazione svizzera, le misure compensative non devono essere applicate (art. 7 cpv. 2). I costi delle misure compensative sono a carico dei diplomati (art. 7 cpv. 3).
“Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind nicht alle Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1-3 GesBAV erfüllt, sorgt die Vorinstanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3 GesBAV).”
“Sind die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a oder b GesBAV, sprich die Gleichheit der Bildungsstufe oder der Bildungsdauer, nicht erfüllt, so kann die Vorinstanz den ausländischen Bildungsabschluss als mit einem schweizerischen Bildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) gleichwertig anerkennen, selbst wenn die Berufsausübung in der Schweiz dadurch eingeschränkt wird (Art. 6 Abs. 4 GesBAV). Sind nicht alle Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1-3 erfüllt, sorgt die Vor-instanz für Massnahmen zum Ausgleich der Unterschiede zwischen dem ausländischen und dem entsprechenden schweizerischen Bildungsabschluss (Ausgleichsmassnahmen) namentlich in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs. Sie kann dazu Expertinnen und Experten beiziehen (Art. 7 Abs. 1 GesBAV). Käme der Ausgleich der Absolvierung eines bedeutenden Teils der schweizerischen Ausbildung gleich, so kommen Ausgleichsmassnahmen nicht in Betracht (Art. 7 Abs. 2 GesBAV). Die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen tragen die Absolventinnen und Absolventen (Art. 7 Abs. 3 GesBAV).”
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