Chi intende far riconoscere il proprio titolo di studio estero secondo l’articolo 10 capoverso 1 lettera b LPSan deve presentare un’apposita domanda alla CRS.
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Citazione: ORPSan art. 4 n. 1 L'istanza inferiore non è obbligata a esigere documenti mancanti mediante una richiesta che faccia decorrere il termine (p. es. raccomandata); la presentazione dei documenti rientra nell'obbligo di collaborazione dei richiedenti. L'assenza di una tale richiesta non comporta necessariamente un pregiudizio giuridico: la parte può, dopo l'adozione del provvedimento, presentare ulteriori documenti e chiedere la revisione. Nella misura in cui l'istanza di ricorso (Tribunale amministrativo federale) deciÞ con cognizione piena, possono essere ivi allegati fatti e mezzi di prova rilevanti, per cui un'istanza di ripristino del termine per la presentazione di ulteriori documenti, alle condizioni sopra indicate, può diventare priva di oggetto.
“Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, Unterlagen durch fristauslösende (eingeschriebene) Mitteilung einzufordern. Die Einreichung der Unterlagen fällt in die Mitwirkungspflichten der Parteien, die ein Verfahren durch ein Gesuch einreichen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 4 GesBAV). Eine Verletzung einer Rechtspflicht liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht zugestellten Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen kein Rechtsnachteil erwachsen. Vielmehr hätte sie selbst nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2024 weitere Unterlagen einreichen und um Wiedererwägung des Entscheids ersuchen können. Darüber hinaus konnte sie mittlerweile vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches mit voller Kognition entscheidet, die von ihr für relevant befundenen Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einbringen, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung weiterer Unterlagen ohnehin gegenstandslos geworden ist.”
“Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, Unterlagen durch fristauslösende (eingeschriebene) Mitteilung einzufordern. Die Einreichung der Unterlagen fällt in die Mitwirkungspflichten der Parteien, die ein Verfahren durch ein Gesuch einreichen (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 4 GesBAV). Eine Verletzung einer Rechtspflicht liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ist der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht zugestellten Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen kein Rechtsnachteil erwachsen. Vielmehr hätte sie selbst nach Erlass der Verfügung vom 3. Mai 2024 weitere Unterlagen einreichen und um Wiedererwägung des Entscheids ersuchen können. Darüber hinaus konnte sie mittlerweile vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches mit voller Kognition entscheidet, die von ihr für relevant befundenen Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einbringen, weshalb das Gesuch um Fristwiederherstellung zur Einreichung weiterer Unterlagen ohnehin gegenstandslos geworden ist.”
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