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Art. 36

822.111OLL 1Federal Council Ordinance1 ago 2000Fonte originale

(art. 24 LL)

È considerato lavoro continuo un sistema di organizzazione del tempo di lavoro:

  1. dove viene fornito lavoro a squadre 24 ore su 24, sette giorni su sette; e
  2. che è composto di più squadre, dove il singolo lavoratore, in linea di principio, partecipa a tutte le squadre.

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N1.Turni in esercizi ininterrotti: limiti orari e pause

Riferimento: OLL 1 art. 36 n. 3 Per esercizio ininterrotto si intende un sistema di orario di lavoro in cui, per 24 ore al giorno e sette giorni alla settimana, viene svolto lavoro a turni, composto da più turni e in cui i singoli lavoratori, di regola, coprono tutti i turni. Sulla base di tale norma di delega, l'emanatore dell'ordinanza ha fissato per tali imprese limiti massimi di lavoro e disposizioni sulle pause: l'orario di lavoro per il singolo lavoratore non può, di norma, superare le nove ore nell'arco di 24 ore e deve — comprese le pause — rientrare in un periodo di dieci ore. Per lavori su due turni tra la sera del venerdì e la mattina del lunedì l'orario di lavoro può essere prolungato fino a dodici ore; in tal caso è prevista una pausa di due ore, che può essere suddivisa a metà all'interno del turno e disposta in modo scaglionato.

Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten darf und sie mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG). Das Gesetz sieht indessen auch vor, dass in der Verordnung bestimmt wird, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 5 ArG, erster Satz). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 ArGV 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass im ununterbrochenen Betrieb die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf und - mit Einschluss der Pausen - innert eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, erster Satz). Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art 38 Abs. 3 ArGV 1, zweiter Satz).
Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass bei Nachtarbeit die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten darf und sie mit Einschluss der Pausen innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 17a Abs. 1 ArG). Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen (Art. 17a Abs. 2 ArG). Das Gesetz sieht indessen auch vor, dass in der Verordnung bestimmt wird, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann (vgl. Art. 24 Abs. 5 ArG, erster Satz). Als ununterbrochener Betrieb gilt ein Arbeitszeitsystem, bei dem während 24 Stunden und an sieben Tagen der Woche Schichtarbeit geleistet wird und das aus mehreren Schichten besteht, wobei die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 ArGV 1). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass im ununterbrochenen Betrieb die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf und - mit Einschluss der Pausen - innert eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen muss (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, erster Satz). Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Falle eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art 38 Abs. 3 ArGV 1, zweiter Satz).

N2.Esercizio ininterrotto e lavoro a turni 24 ore

Citazione: OLL 1 art. 36 n. 2 Si considera esercizio ininterrotto quando, sette giorni su sette, per 24 ore si svolge lavoro a turni con più turni; è caratterizzato da un sistema di orario di lavoro a più turni – generalmente composto da quattro gruppi di turno – e corrisponde a un esercizio «24 ore su 24».

Der Begriff des ununterbrochenen Betriebs wird auf Verordnungsstufe umschrieben. Nach Art. 36 Abs. 1 ArGV 1 liegt ununterbrochener Betrieb vor, wenn an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden Schichtarbeit geleistet wird, wobei mehrere Schichten bestehen und die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 Abs. 1 ArGV 1). Der ununterbrochene Betrieb zeichnet sich demnach durch ein mehrschichtiges, in der Regel aus vier Schichtgruppen bestehendes Arbeitszeitsystem aus, das während 24 Stunden und sieben Tagen in der Woche aufrechterhalten wird. Der ununterbrochene Betrieb entspricht damit einer Arbeit "rund um die Uhr" (RENÉ HIRSIGER, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, 2018, N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [Stand: Oktober 2024], 024-1 [im Folgenden zitiert als "Wegleitung"]).

N3.Esercizio ininterrotto e lavoro a turni (art. 36 OLL 1)

Secondo l'art. 36 cpv. 1 OLL 1 si ha un esercizio ininterrotto quando, per 24 ore al giorno e sette giorni alla settimana, è svolto lavoro a turni, con l'esistenza di più turni e la singola lavoratrice o il singolo lavoratore che, di norma, copre tutti i turni. Tipicamente si tratta di un sistema di orario di lavoro su più turni, che di regola è composto da quattro gruppi di turni.

Der Begriff des ununterbrochenen Betriebs wird auf Verordnungsstufe umschrieben. Nach Art. 36 Abs. 1 ArGV 1 liegt ununterbrochener Betrieb vor, wenn an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden Schichtarbeit geleistet wird, wobei mehrere Schichten bestehen und die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 Abs. 1 ArGV 1). Der ununterbrochene Betrieb zeichnet sich demnach durch ein mehrschichtiges, in der Regel aus vier Schichtgruppen bestehendes Arbeitszeitsystem aus, das während 24 Stunden und sieben Tagen in der Woche aufrechterhalten wird. Der ununterbrochene Betrieb entspricht damit einer Arbeit "rund um die Uhr" (RENÉ HIRSIGER, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, 2018, N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [Stand: Oktober 2024], 024-1 [im Folgenden zitiert als "Wegleitung"]).
Der Begriff des ununterbrochenen Betriebs wird auf Verordnungsstufe umschrieben. Nach Art. 36 Abs. 1 ArGV 1 liegt ununterbrochener Betrieb vor, wenn an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden Schichtarbeit geleistet wird, wobei mehrere Schichten bestehen und die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 Abs. 1 ArGV 1). Der ununterbrochene Betrieb zeichnet sich demnach durch ein mehrschichtiges, in der Regel aus vier Schichtgruppen bestehendes Arbeitszeitsystem aus, das während 24 Stunden und sieben Tagen in der Woche aufrechterhalten wird. Der ununterbrochene Betrieb entspricht damit einer Arbeit "rund um die Uhr" (RENÉ HIRSIGER, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, 2018, N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [Stand: Oktober 2024], 024-1 [im Folgenden zitiert als "Wegleitung"]).
Der Begriff des ununterbrochenen Betriebs wird auf Verordnungsstufe umschrieben. Nach Art. 36 Abs. 1 ArGV 1 liegt ununterbrochener Betrieb vor, wenn an sieben Tagen die Woche während 24 Stunden Schichtarbeit geleistet wird, wobei mehrere Schichten bestehen und die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich alle Schichten durchläuft (Art. 36 Abs. 1 ArGV 1). Der ununterbrochene Betrieb zeichnet sich demnach durch ein mehrschichtiges, in der Regel aus vier Schichtgruppen bestehendes Arbeitszeitsystem aus, das während 24 Stunden und sieben Tagen in der Woche aufrechterhalten wird. Der ununterbrochene Betrieb entspricht damit einer Arbeit "rund um die Uhr" (RENÉ HIRSIGER, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, 2018, N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung des SECO zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [Stand: Oktober 2024], 024-1 [im Folgenden zitiert als "Wegleitung"]).

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