(art. 24 cpv. 5 LL)
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Nelle fattispecie decise, l'istanza precedente ha giustificato le deroghe all'art. 37 OLL 1 sostenendo che ai lavoratori sono stati concessi, quale compensazione diretta tra i cambi turno, periodi di riposo prolungati di 24 o 48 ore. Tali riposi prolungati possono quindi essere considerati come una compensazione diretta ammissibile.
“1 ArGV 1). Gemäss den Bemerkungen der Vorinstanz werde dies aber als geringfügige Abweichung von den Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der Verordnung qualifiziert. Die Vorinstanz bewillige dieses Schichtmodell gestützt auf die Ausnahme in Art. 28 ArG. Auch ihr Schichtmodell weiche lediglich in einem Punkt von den gesetzlichen Vorschriften ab. Im Gegenteil zu dem vom SECO empfohlenen Schichtmodell sei die Abweichung bei ihrem Schichtmodell aber gesetzlich vorgesehen. Zudem liege die Zustimmung der Arbeitnehmenden vor und der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden werde durch andere arbeitsmedizinisch vorteilhafte Massnahmen sichergestellt. Die Vorinstanz erwidert, die Analyse der Konformität eines Modells ende nicht mit der Summe der erfüllten Kriterien. Entscheidend sei vielmehr, welches Kriterium in welchem Ausmass nicht eingehalten werde und welchen konkreten Arbeitsbedingungen die Arbeitnehmenden ausgesetzt seien. Bei jenem Schichtmodell sei die Abweichung von der Verordnungsbestimmung (Art. 37 ArGV 1) dadurch gerechtfertigt, dass den Arbeitnehmenden als direkter Ausgleich zwischen den Schichtwechseln verlängerte Ruhezeiten von 24 oder 48 Stunden gewährt würden.”
“1 ArGV 1). Gemäss den Bemerkungen der Vorinstanz werde dies aber als geringfügige Abweichung von den Vorschriften des Arbeitsgesetzes und der Verordnung qualifiziert. Die Vorinstanz bewillige dieses Schichtmodell gestützt auf die Ausnahme in Art. 28 ArG. Auch ihr Schichtmodell weiche lediglich in einem Punkt von den gesetzlichen Vorschriften ab. Im Gegenteil zu dem vom SECO empfohlenen Schichtmodell sei die Abweichung bei ihrem Schichtmodell aber gesetzlich vorgesehen. Zudem liege die Zustimmung der Arbeitnehmenden vor und der Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden werde durch andere arbeitsmedizinisch vorteilhafte Massnahmen sichergestellt. Die Vorinstanz erwidert, die Analyse der Konformität eines Modells ende nicht mit der Summe der erfüllten Kriterien. Entscheidend sei vielmehr, welches Kriterium in welchem Ausmass nicht eingehalten werde und welchen konkreten Arbeitsbedingungen die Arbeitnehmenden ausgesetzt seien. Bei jenem Schichtmodell sei die Abweichung von der Verordnungsbestimmung (Art. 37 ArGV 1) dadurch gerechtfertigt, dass den Arbeitnehmenden als direkter Ausgleich zwischen den Schichtwechseln verlängerte Ruhezeiten von 24 oder 48 Stunden gewährt würden.”
Citazione: OLL 1 art. 37 n. 1 La giurisdizione di grado inferiore ha concesso, nel caso del modello a turni n. 413, una deroga all'art. 37 OLL 1, poiché il modello presentava vantaggi sanitari compensativi per le lavoratrici e i lavoratori.
“Daraus, dass die Vorinstanz beim Schichtmodell 413 aufgrund von darin enthaltenen kompensierenden Vorteilen für die Gesundheit der Arbeitnehmer eine Ausnahme von Art. 37 ArGV 1 gewährt, kann die Beschwerdeführerin daher nichts für sich ableiten, zumal unbestritten ist, dass die Vorinstanz auch der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für das Schichtmodell Nr. 413 erteilen würde, wenn die Beschwerdeführerin dies beantragen würde.”
“Daraus, dass die Vorinstanz beim Schichtmodell 413 aufgrund von darin enthaltenen kompensierenden Vorteilen für die Gesundheit der Arbeitnehmer eine Ausnahme von Art. 37 ArGV 1 gewährt, kann die Beschwerdeführerin daher nichts für sich ableiten, zumal unbestritten ist, dass die Vorinstanz auch der Beschwerdeführerin eine Bewilligung für das Schichtmodell Nr. 413 erteilen würde, wenn die Beschwerdeführerin dies beantragen würde.”
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