(art. 24 cpv. 5 LL)
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Riferimento: OLL 1 art. 38 n. 21 L'art. 38 cpv. 3 OLL 1 è una norma speciale più severa per l'esercizio ininterrotto; limita — almeno dal lunedì al venerdì — l'orario di lavoro giornaliero a 9 ore (anziché 10) e la durata del turno, comprese le pause, a 10 ore (anziché 12). Secondo la giurisprudenza citata, una deroga autorizzata eliderebbe la differenza rispetto alle disposizioni ordinarie e in tal modo comprometterebbe il contenuto della norma speciale.
“Wie bereits dargelegt, stellt Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 eine Spezialbestimmung für den ununterbrochenem Betrieb dar, welche im Vergleich zu den normalen Bestimmungen bezüglich der Dauer der Nachtarbeit (vgl. Art. 17a ArG) strenger ist und eine kürzere tägliche Arbeitszeit und Schichtlänge vorsieht. So wird - jedenfalls für die Zeit von Montag bis Freitag - die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden auf längstens neun Stunden innert 24 Stunden statt auf längstens zehn Stunden sowie die Schichtlänge mit Einschluss der Pausen auf zehn Stunden statt auf zwölf Stunden beschränkt (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 beziehungsweise Art. 17a Abs. 2 ArG). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausnahme würde diese Differenz und damit überhaupt die Spezialbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 vollständig aushebeln. Wenn der Verordnungsgeber es als erforderlich erachtete, spezifisch zu dieser Frage eine Bestimmung in der Verordnung zu erlassen, so kann deren Gehalt offensichtlich nicht als "geringfügig" im Sinne von Art. 28 ArG eingestuft werden.”
Riferimento: OLL 1 art. 38 n. 20 La riduzione della durata del turno di un'ora ai sensi dell'art. 38 cpv. 3 OLL 1 deve essere considerata, in linea di principio, idonea alla protezione della salute. Secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, per l'idoneità è sufficiente che la misura statale possa esercitare, almeno in linea di principio, l'effetto protettivo voluto e non lo eluda completamente.
“Weiter ist umstritten, ob die Verweigerung der Bewilligung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung von Art. 27 Abs. 1 BV führt. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Eignung des Grundrechtseingriffs. Ihrer Ansicht nach ist die von ihr verlangte Kürzung der Schichtdauer um eine Stunde (entsprechend Art. 38 Abs. 3 ArGV 1) nicht geeignet, zum Gesundheitsschutz beizutragen, weil bereits ihr eigenes Arbeitszeitmodell den Anliegen der Arbeitnehmenden Rechnung trägt. Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Argument, dass es nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Eignung genügt, wenn eine staatliche Massnahme die gewollten Wirkungen grundsätzlich zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (BGE 144 I 126 E. 8.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.1.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar und es auch nicht ersichtlich, weshalb das Arbeitszeitmodell gemäss Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 nicht zumindest auch dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dienen soll. Die Eignung des Grundrechtseingriffs ist daher zu bejahen.”
Nell'esercizio continuativo l'art. 38 cpv. 3 OLL 1 vale come lex specialis. La giurisprudenza rileva che le norme speciali per le attività 24 ore su 24 prevalgono sulle disposizioni generali relative al lavoro notturno e al lavoro domenicale; tali disposizioni generali sono nell'esercizio continuativo applicabili solo in via sussidiaria. Secondo la giurisprudenza, l'onere particolare gravante sui lavoratori in tali attività giustifica i periodi di presenza più lunghi disciplinati dall'art. 38 cpv. 3 OLL 1.
“Auch soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Berechtigung der Regelung in Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 bezweifelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Im ununterbrochenen Betrieb wird "rund um die Uhr" gearbeitet, wobei die Arbeitnehmenden alle Schichten durchlaufen (vgl. E. 3.3 hiervor). Der ununterbrochene Betrieb ist daher mit besonderen Belastungen für die Arbeitnehmenden verbunden (vgl. HIRSIGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 ArG ["besondere Gefahren für die Gesundheit"]; MÜLLER/MADUZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung, 024.1). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, wenn der Verordnungsgeber einerseits die maximal zulässige individuelle Arbeitszeit festlegt (neun Stunden) und andererseits eine Präsenzzeit definiert (zehn Stunden). Inwiefern dies willkürlich oder sachfremd sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.”
“Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Arbeitsgesetz und die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz zwischen den allgemeinen Bedingungen für Tages- und Nachtarbeit und den Regeln, die für den ununterbrochenen Betrieb gelten, unterscheiden. Die Regeln für den ununterbrochenen Betrieb, darunter auch die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, gehen als lex specialis den allgemeinen Regeln zu Nacht- und Sonntagsarbeit vor. Die allgemeinen Vorschriften über die Dauer der Nachtarbeit und die Möglichkeit einer Verlängerung der Nachtarbeit kommen daher im ununterbrochenen Betrieb lediglich subsidiär zur Anwendung. Aus den für sie vorteilhafteren Bestimmungen von Art. 17a Abs. 2 ArG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ArGV 1 kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Riferimento: OLL 1 art. 38 n. 18 L'idoneità della riduzione della durata del turno di un'ora è da ritenersi positiva. Secondo la prassi del Tribunale federale, ai fini dell'idoneità è sufficiente che una misura statale possa, in linea di principio, dispiegare gli effetti voluti; la ricorrente non ha indicato perché il modello di orario di lavoro ai sensi dell'art. 38 cpv. 3 OLL 1 non dovrebbe almeno anche contribuire alla tutela della salute.
“Weiter ist umstritten, ob die Verweigerung der Bewilligung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung von Art. 27 Abs. 1 BV führt. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Eignung des Grundrechtseingriffs. Ihrer Ansicht nach ist die von ihr verlangte Kürzung der Schichtdauer um eine Stunde (entsprechend Art. 38 Abs. 3 ArGV 1) nicht geeignet, zum Gesundheitsschutz beizutragen, weil bereits ihr eigenes Arbeitszeitmodell den Anliegen der Arbeitnehmenden Rechnung trägt. Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Argument, dass es nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Eignung genügt, wenn eine staatliche Massnahme die gewollten Wirkungen grundsätzlich zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (BGE 144 I 126 E. 8.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.1.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar und es auch nicht ersichtlich, weshalb das Arbeitszeitmodell gemäss Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 nicht zumindest auch dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dienen soll. Die Eignung des Grundrechtseingriffs ist daher zu bejahen.”
Le autorizzazioni a tempo determinato, rilasciate espressamente con la riserva «senza pregiudizio», non danno diritto al rinnovo dell'autorizzazione e quindi non costituiscono una tutela durevole dell'affidamento rispetto alla deroga prevista dall'art. 38 cpv. 3 OLL 1. A causa della temporaneità e della riserva manca una garanzia di ulteriori autorizzazioni.
“Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1). Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz als Bewilligungsbehörde eine Vertrauensgrundlage gesetzt hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das betreffende Vierschichtmodell sei seit 2009 so gelebt und von der Vorinstanz in konstanter Verwaltungspraxis bewilligt worden. Aus den Akten geht hervor, dass die bisher an die Beschwerdeführerin erteilten Bewilligungen für ununterbrochenen Betrieb befristet auf jeweils drei Jahre ausgestellt wurden (15. Dezember 2010 - 31. Dezember 2013, 1. Januar 2014 - 31. Dezember 2016, 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 sowie 1. Mai 2019 - 30. April 2022). In diesen Bewilligungen steht ausserdem ausdrücklich in den "Bedingungen und Auflagen": "Die Abweichung von Art. 34 Abs. 4 Bst. a und Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 wird gestützt auf Art. 28 ArG unter Einhaltung der in Art. 29 Abs. 1 ArGV 1 aufgeführten Bedingungen und Auflagen ohne Präjudiz erteilt". Rechte, deren Geltung befristet sind, fallen mit Ablauf der Frist von selbst - das heisst ohne behördliche Anordnung - dahin. Aufgrund der Befristung und des zusätzlichen ausdrücklichen Vorbehalts "wird ... ohne Präjudiz erteilt" scheitert die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz daher an der fehlenden Vertrauensgrundlage respektive an der fehlenden Zusicherung einer weiteren Bewilligung. Der Vertrauensschutz fällt von daher als Anspruchsgrundlage für die Weitergewährung der Bewilligung ausser Betracht. Im Übrigen trug die Vorinstanz dem Grundsatz von Treu und Glauben dadurch Rechnung, dass der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist zur Umstellung ihres Schichtmodells bis Ende 2024 eingeräumt wurde.”
Citazione: OLL 1 art. 38 n. 16 Secondo il Tribunale federale, nell'ambito di un'attività esercitata ininterrottamente sussistono oneri particolari per i lavoratori. In tale contesto è comprensibile che il legislatore dell'ordinanza abbia fissato, da un lato, un orario di lavoro individuale massimo (9 ore) e, dall'altro, un periodo di presenza più lungo (10 ore); il Tribunale non ritiene la distinzione arbitraria.
“Auch soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Berechtigung der Regelung in Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 bezweifelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Im ununterbrochenen Betrieb wird "rund um die Uhr" gearbeitet, wobei die Arbeitnehmenden alle Schichten durchlaufen (vgl. E. 3.3 hiervor). Der ununterbrochene Betrieb ist daher mit besonderen Belastungen für die Arbeitnehmenden verbunden (vgl. HIRSIGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 ArG ["besondere Gefahren für die Gesundheit"]; MÜLLER/MADUZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung, 024.1). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, wenn der Verordnungsgeber einerseits die maximal zulässige individuelle Arbeitszeit festlegt (neun Stunden) und andererseits eine Präsenzzeit definiert (zehn Stunden). Inwiefern dies willkürlich oder sachfremd sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.”
art. 38 cpv. 3 OLL 1 specifica le disposizioni per il funzionamento ininterrotto e recepisce il limite previsto dalla legge alla durata individuale del lavoro notturno, fissata a nove ore. Tali disposizioni esecutive possono essere emanate a livello di ordinanza.
“Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.”
art. 38 cpv. 3 OLL 1 costituisce una legittima concretizzazione dell'obbligo di autorizzazione previsto a livello di legge per l'esercizio ininterrotto. Nella misura in cui l'ordinanza limita l'orario di lavoro giornaliero individuale a nove ore, essa assume così una decisione di carattere legislativo, poiché tale limitazione temporale risulta integrata dalle disposizioni di legge (cfr. art. 24 cpv. 6 LL in collegamento con art. 17a cpv. 1 LL relativo al lavoro notturno).
“Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.”
art. 38 cpv. 3 OLL 1 è ammissibile come norma di ordinanza. Essa determina le modalità dell’esercizio ininterrotto dell’attività e precisa l’obbligo di autorizzazione previsto a livello di legge; tali disposizioni esecutive possono essere emanate a livello di ordinanza. Nella misura in cui la disposizione limita l’orario di lavoro individuale a un massimo di nove ore, essa riprende così una regola di carattere legale, alla quale rinvia l’art. 24 cpv. 6 LL in combinazione con le disposizioni sul lavoro notturno e domenicale.
“Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.”
Riferimento: OLL 1 art. 38 n. 12 La negazione di un'autorizzazione persegue lo scopo legittimo della tutela della salute. L'organo regolamentare dispone di un ampio margine di discrezionalità e può prevedere misure anche in presenza di una situazione scientifica incerta o contraddittoria, purché tali misure non risultino, alla luce delle conoscenze scientifiche, manifestamente inadeguate. Se la misura, nel caso concreto, sia idonea e proporzionata, ciò deve essere valutato separatamente.
“Der Verordnungsgeber verfügt, wie dargelegt, gestützt auf Art. 24 Abs. 5 ArG über einen erheblichen Regelungsspielraum (E. 4.8 hiervor). Es liegt in seiner Kompetenz, diejenigen Mittel und Instrumente zu definieren, mit denen er das legitime öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes erreichen will, solange der von ihm eingeschlagene Weg tatsächlich zur Zielerreichung führt (vgl. E. 4.10 hiervor). Problematisch wäre einzig, wenn der Verordnungsgeber eine Massnahme treffen würde, die gemessen an wissenschaftlichen Erkenntnissen gänzlich ungeeignet ist, dem vorgegebenen öffentlichen Interesse zu dienen. So verhält es sich vorliegend aber nicht. Die von der Beschwerdeführerin veranlasste arbeitsmedizinische Beurteilung hält ausdrücklich fest, die wissenschaftliche Ausgangslage sei unklar bzw. widersprüchlich. Dass ihr eigenes Arbeitszeitmodell allenfalls auch positive Aspekte aufweist und insofern mit dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, ändert nichts daran, dass auch die gestützt auf Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 erfolgte Bewilligungsverweigerung letztlich den Gesundheitsschutz bezweckt. Eine andere Frage ist, ob die Bewilligungsverweigerung im konkreten Fall auch tatsächlich dieses Ziel erreicht. Hierbei geht es um einen Aspekt der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu sogleich E. 5.6). Im Ergebnis kann das öffentliche Interesse, das hinter der Bewilligungsverweigerung steht, nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin habe auch positive Auswirkungen auf die Arbeitnehmergesundheit. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum öffentlichen Interesse erweisen sich nach alldem als nicht stichhaltig.”
Secondo la giurisprudenza, il modello di orario/turnazione del datore di lavoro non soddisfa i requisiti dell'art. 38 cpv. 3 OLL 1 e pertanto, in linea di principio, non è autorizzabile ovvero è contrario all'ordinanza.
“Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet, soweit sie die Rechtmässigkeit von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 bestreitet. Damit ist auch gesagt, dass das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bewilligungsfähig ist, weil es den Vorgaben von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 nicht entspricht.”
“Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 als nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Bundesgericht gegen diese Beurteilung.”
art. 38 cpv. 3 OLL 1 va inteso come norma speciale per l'esercizio continuativo e contiene, rispetto alle regole ordinarie, limitazioni più severe. Così — almeno per il periodo da lunedì a venerdì — l'orario giornaliero del singolo lavoratore è limitato a un massimo di 9 invece di 10 ore nell'arco di 24 ore e la durata del turno (comprese le pause) è limitata a 10 invece di 12 ore. Un'eccezione annullerebbe questa differenza e, di conseguenza, la disciplina speciale nella sua interezza.
“Wie bereits dargelegt, stellt Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 eine Spezialbestimmung für den ununterbrochenem Betrieb dar, welche im Vergleich zu den normalen Bestimmungen bezüglich der Dauer der Nachtarbeit (vgl. Art. 17a ArG) strenger ist und eine kürzere tägliche Arbeitszeit und Schichtlänge vorsieht. So wird - jedenfalls für die Zeit von Montag bis Freitag - die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden auf längstens neun Stunden innert 24 Stunden statt auf längstens zehn Stunden sowie die Schichtlänge mit Einschluss der Pausen auf zehn Stunden statt auf zwölf Stunden beschränkt (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 beziehungsweise Art. 17a Abs. 2 ArG). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausnahme würde diese Differenz und damit überhaupt die Spezialbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 vollständig aushebeln. Wenn der Verordnungsgeber es als erforderlich erachtete, spezifisch zu dieser Frage eine Bestimmung in der Verordnung zu erlassen, so kann deren Gehalt offensichtlich nicht als "geringfügig" im Sinne von Art. 28 ArG eingestuft werden.”
Riferimento: OLL 1 art. 38 n. 9 Il modello di turni presentato supera, secondo le constatazioni del tribunale, i limiti previsti dall'art. 38 cpv. 3 OLL 1: il tempo effettivo di lavoro giornaliero è in ciascun caso di dieci ore (limite 9 ore) e la durata del turno, incluse le pause, è di dodici ore (tempo di presenza consentito 10 ore). La datrice di lavoro non contesta tali constatazioni e contesta soltanto la compatibilità con il diritto superiore.
“Die tägliche effektive Arbeitszeit im Schichtmodell der Beschwerdeführerin beträgt jeweils zehn Stunden. Die Schichtlänge inklusive Pausen dauert zwölf Stunden. Von Montag bis Freitag wird daher die von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 vorgeschriebene Höchstdauer der individuellen täglichen Arbeitszeit von neun Stunden um eine Stunde sowie die zulässige Präsenzzeit von zehn Stunden um zwei Stunden überschritten (angefochtenes Urteil, E. 6.2). Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Abrede. Sie macht aber geltend, Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 sei mit übergeordnetem Recht nicht vereinbar.”
OLL 1 art. 38 n. 8 Per i lavori in camera bianca, i prolungamenti dei turni devono essere valutati in modo particolarmente restrittivo per ragioni di tutela della salute. I prolungamenti permanenti — in particolare del turno notturno — sono da escludere alla luce della particolare sollecitazione. Gli interessi economici non possono essere anteposti alla tutela della salute in azienda.
“Das SECO hält vernehmlassungsweise fest, die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin seien besonders belastend. Die Produktion finde in einem Reinraum statt. Die Arbeitnehmenden seien stark in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt und für jedes Ein- bzw. Ausschleusen sei ein Reinigungsprozess durchzuführen. Zudem wolle die Beschwerdeführerin gemäss ihrem eigenen Arbeitszeitmodell alle Schichten dauerhaft verlängern, insbesondere auch die Nachtschicht um eine ganze Arbeitsstunde bzw. um zwei Stunden (Präsenzzeit). Dies überschreite den Rahmen von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 um ein Vielfaches. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ökonomischen Interessen dürften dem Gesundheitsschutz im Betrieb nicht vorgezogen werden.”
“Das SECO hält vernehmlassungsweise fest, die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin seien besonders belastend. Die Produktion finde in einem Reinraum statt. Die Arbeitnehmenden seien stark in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt und für jedes Ein- bzw. Ausschleusen sei ein Reinigungsprozess durchzuführen. Zudem wolle die Beschwerdeführerin gemäss ihrem eigenen Arbeitszeitmodell alle Schichten dauerhaft verlängern, insbesondere auch die Nachtschicht um eine ganze Arbeitsstunde bzw. um zwei Stunden (Präsenzzeit). Dies überschreite den Rahmen von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 um ein Vielfaches. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ökonomischen Interessen dürften dem Gesundheitsschutz im Betrieb nicht vorgezogen werden.”
Riferimento: OLL 1 art. 38 n. 7 L'eccezione richiesta annullerebbe di fatto integralmente la disposizione dell'art. 38 cpv. 3 OLL 1. Pertanto non può essere considerata «di lieve entità» ai sensi dell'art. 28 LL; ulteriori accertamenti sulle ripercussioni sull'ambiente di lavoro o su possibili modelli alternativi di turnazione possono rimanere aperti.
“Da die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausnahme von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, wie dargelegt, diese Verordnungsbestimmung vollständig derogieren würde, kann sie allein aus diesem Grund nicht mehr als "geringfügig" im Sinne von Art. 28 ArG eingestuft werden. Ob zusätzlich auch die konkreten Umstände des Arbeitsumfelds besonders belastend sind und gegen die Geringfügigkeit sprechen, kann daher offen gelassen werden, genau so wie die Frage, ob die Implementierung eines anderen Schichtmodells für die Beschwerdeführerin ausserordentliche Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise wie Augenschein, Parteibefragungen und Zeugenaussagen zu diesen beiden Fragen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.”
Secondo la giurisprudenza, una deroga concomitante e di portata analoga dall'art. 37 cpv. 1 OLL 1 non giustifica automaticamente un modello di turni non conforme all'art. 38 cpv. 3 OLL 1.
“Es ist unbestritten, dass das Schichtmodell Nr. 413 die Ruhezeitbestimmung von Art. 37 Abs. 1 ArGV 1 nicht einhält. Das Ausmass der Abweichung haben die Parteien nicht substantiiert, doch kann diese Frage offengelassen werden. Selbst wenn das Schichtmodell Nr. 413 ähnlich drastisch von Art. 37 Abs. 1 ArGV 1 abweichen würde wie das umstrittene Schichtmodell der Beschwerdeführerin von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
OLL 1 art. 38 n. 5 Nelle aziende a ciclo continuo si applicano le disposizioni sul lavoro notturno, poiché in tali luoghi si lavora inevitabilmente anche di notte; le disposizioni pertinenti sul lavoro notturno devono pertanto essere rispettate.
“Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt fest, dass die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf. Sie muss zudem, mit Einschluss von Pausen, innert eines Zeitraums von zehn Stunden liegen. Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Fall eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1). Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übrigen die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG und Art. 38 Abs. 4 ArGV 1). Weil im ununterbrochenen Betrieb zwangsläufig auch nachts gearbeitet wird, sind die Vorgaben zur Nachtarbeit ebenfalls einzuhalten (HIRSIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 24 ArG; vgl. auch Wegleitung, 024-3).”
Le eccezioni che mirano a sopprimere di fatto i limiti più severi fissati espressamente nell'art. 38 cpv. 3 OLL 1 (in particolare la riduzione dell'orario di lavoro giornaliero a un massimo di 9 ore e della durata del turno a 10 ore per la corrispondente forma d'esercizio) non sono ammissibili secondo la giurisprudenza. Un tale diritto all'eccezione non può essere qualificato come «di entità trascurabile» ai sensi dell'art. 28 LL e svuoterebbe la disposizione speciale.
“Wie bereits dargelegt, stellt Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 eine Spezialbestimmung für den ununterbrochenem Betrieb dar, welche im Vergleich zu den normalen Bestimmungen bezüglich der Dauer der Nachtarbeit (vgl. Art. 17a ArG) strenger ist und eine kürzere tägliche Arbeitszeit und Schichtlänge vorsieht. So wird - jedenfalls für die Zeit von Montag bis Freitag - die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden auf längstens neun Stunden innert 24 Stunden statt auf längstens zehn Stunden sowie die Schichtlänge mit Einschluss der Pausen auf zehn Stunden statt auf zwölf Stunden beschränkt (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 beziehungsweise Art. 17a Abs. 2 ArG). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausnahme würde diese Differenz und damit überhaupt die Spezialbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 vollständig aushebeln. Wenn der Verordnungsgeber es als erforderlich erachtete, spezifisch zu dieser Frage eine Bestimmung in der Verordnung zu erlassen, so kann deren Gehalt offensichtlich nicht als "geringfügig" im Sinne von Art. 28 ArG eingestuft werden.”
Ai sensi dell'art. 38 cpv. 3 OLL 1 la disposizione è chiaramente applicabile. Il modello di turnazione presentato prevede, nei giorni lavorativi, un orario giornaliero effettivo di dieci ore e una durata del turno, pause incluse, di dodici ore; pertanto supera, dal lunedì al venerdì, l'orario di lavoro giornaliero individuale consentito dall'ordinanza (nove ore) nonché la durata massima del turno prevista dall'ordinanza (dieci ore). La ricorrente non contesta tale non conformità.
“Die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 ist klar und eindeutig. Das Schichtmodell der Beschwerdeführerin, in dem die tägliche, effektive Arbeitszeit jeweils zehn Stunden beträgt und die Schichtlänge inklusive Pausen zwölf Stunden dauert, übersteigt während der Zeit von Montag bis Freitag die durch diese Verordnungsbestimmung vorgeschriebene zulässige Höchstdauer der individuellen täglichen Arbeitszeit von neun Stunden um eine Stunde sowie die zulässige Schichtlänge von zehn Stunden um zwei Stunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Schichtmodell mit dieser Verordnungsbestimmung nicht übereinstimmt.”
La questione dell'opportunità dell'art. 38 cpv. 3 OLL 1 rientra nel margine di discrezionalità dell'autorità che ha emanato l'ordinanza. Secondo la giurisprudenza citata, il Tribunale amministrativo federale non esamina tale opportunità.
“Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Delegationsnorm von Art. 24 Abs. 5 ArG dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Ermessensspielraum einräumt, um bei ununterbrochenem Betrieb die Ruhezeit anders zu verteilen, als es der Grundregelung im Gesetz selbst entspricht. Die Beschwerdeführerin hat denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 sei durch den Wortlaut der Delegationsnorm im Gesetz nicht gedeckt. Ebensowenig hat sie gerügt, diese Verordnungsbestimmung sei aus irgend einem Grund verfassungswidrig. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Parteigutachten beschlägt allein die Frage der Zweckmässigkeit von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, welche aber, wie dargelegt, in der Verantwortung des Verordnungsgebers liegt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden darf. Auf dieses Gutachten ist daher in antizipierter Beweiswürdigung nicht weiter einzugehen.”
Il SECO osserva che, ai sensi dell'art. 17a cpv. 1 LL, la durata massima dell'orario di lavoro giornaliero è di nove ore. Il legislatore dell'ordinanza ha ripreso questo limite nella disciplina del funzionamento ininterrotto; pertanto l'art. 38 cpv. 3 OLL 1 non è in contrasto con la legge.
“Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie erfülle diese Voraussetzungen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verordnungsgeber bei der Regelung des ununterbrochenen Betriebs an Art. 17a Abs. 2 ArG gebunden sein soll. Das SECO weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass die reguläre Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit in Art. 17a Abs. 1ArG geregelt ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung beträgt die maximale tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit neun Stunden. Der Verordnungsgeber ist von diesem Grundsatz beim ununterbrochenen Betrieb nicht abgewichen, sondern sieht auch in diesem Zusammenhang ein Maximum von neun Stunden Arbeitszeit innert 24 Stunden vor. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 steht daher nicht im Widerspruch zum Gesetzesrecht.”
“Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie erfülle diese Voraussetzungen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verordnungsgeber bei der Regelung des ununterbrochenen Betriebs an Art. 17a Abs. 2 ArG gebunden sein soll. Das SECO weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass die reguläre Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit in Art. 17a Abs. 1ArG geregelt ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung beträgt die maximale tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit neun Stunden. Der Verordnungsgeber ist von diesem Grundsatz beim ununterbrochenen Betrieb nicht abgewichen, sondern sieht auch in diesem Zusammenhang ein Maximum von neun Stunden Arbeitszeit innert 24 Stunden vor. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 steht daher nicht im Widerspruch zum Gesetzesrecht.”
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