Introdotto dalla cifra I dell’O del 14 giu. 2013, in vigore dal 1° ago. 2013 (RU 2013 2119). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 2 feb. 2022, in vigore dal 1° apr. 2022 (RU 2022 101). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 17 ago. 2016 (RU 2016 2949). Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 2 feb. 2022, in vigore dal 1° apr. 2022 (RU 2022 101). ↩
1 commentary
OLL 2 art. 12 n. 1 Secondo la prassi pertinente e il L‑GAV, previo consenso del collaboratore, nelle imprese stagionali possono essere concesse mezze giornate di riposo per un periodo massimo di 12 settimane consecutive.
“Laut Art. 12 Abs. 3 ArGV 2 kann die Anzahl freier Sonntage bis auf vier herabgesetzt werden, wenn im Durchschnitt des Kalenderjahres die Fünf-Tage-Woche gewährt wird. Gemäss Art. 15 Ziff. 4 L-GAV gelten Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, als Überstunden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen. Art. 16 L-GAV regelt die Ruhetage. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat Anspruch auf 2 Ruhetage pro Woche. Die wöchentliche Ruhezeit ist nach Möglichkeit zusammenhängend zu gewähren (Art. 16 Ziff. 1 L-GAV). Pro Woche ist mindestens ein ganzer Ruhetag zu gewähren. Für den ganzen Ruhetag sind im Anschluss an die Nachtruhe mindestens 24 aufeinanderfolgende freie Stunden gewähren. Die übrige Ruhezeit kann auch in halben Tagen gewährt werden. Im Einverständnis mit dem Mitarbeiter können halbe Ruhetage für längstens 4 Wochen, in Saisonbetrieben für längstens 12 Wochen, zusammenhängend gewährt werden.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.