Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 18 mag. 2004, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 3045). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 18 feb. 2015, in vigore dal 1° apr. 2015 (RU 2015 669). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 18 feb. 2015, in vigore dal 1° apr. 2015 (RU 2015 669). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 18 feb. 2015, in vigore dal 1° apr. 2015 (RU 2015 669). ↩
24 commentaries
Riferimento: OLL 2 art. 25 n. 24 Le eccezioni ai sensi dell'art. 25 cpv. 1 OLL 2 vanno valutate in modo restrittivo. Un assortimento prevalentemente generale di merci (p. es. articoli per il fai‑da‑te/hobby, articoli per giardinaggio e per la cura degli animali, tosaerba, vasi) non è stato ritenuto dall'istanza precedente come mirato alle esigenze specifiche dei turisti e ha determinato il rigetto dell'eccezione.
“Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot würde sodann auch am Kriterium der Befriedigung der Bedürfnisse des Fremdenverkehrs scheitern (Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ArGV 2). Soweit die Beschwerdeführerin nämlich geltend macht, es sei unbestritten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin "weitgehend" der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse von Touristen diene und die Voraussetzung von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 erfüllt sei, kann ihr nicht gefolgt werden: Auf S. 8 des Einspracheentscheids wird festgehalten, dass der Laden der Beschwerdeführerin Rasenmäher, Töpfe und Waren aus dem Bereich Bau und Hobby anbiete, welche nicht mehr "dem Sortiment für Touristen" entsprächen. Zudem hielt die Vorinstanz – nachdem sie feststellte, dass der Laden ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt – auf S. 7 fest, dass sie die "weiteren Kriterien" dennoch prüfe. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Vorinstanz auch die zweite, vorne unter E. 3.3 erläuterte Voraussetzung im Sinne einer Eventualbegründung geprüft und verneint hat.”
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Bei der Anschaffung von Bade-, Fahrrad-, Outdoor- oder Trekkingausrüstung handelt es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um ein spezifisches touristisches Bedürfnis – jedenfalls nicht um ein derart akutes, dass es eine Ausnahme vom gesetzlich verankerten Sonntagsarbeitsverbot rechtfertigen würde. Das mit den entsprechenden Aktivitäten verbundene Material wird nämlich üblicherweise vor der Aktivität angeschafft und nicht während des Ausflugs bzw. während den Ferien. Überhaupt kein Zusammenhang mit dem lokalen Tourismus ist mit Bezug auf die übrigen Produktsparten auszumachen, welche den Laden der Beschwerdeführerin charakterisieren und wie sie unter E. 5.1 aufgelistet sind (Bau und Hobby, Garten, Tierhaltung). Damit kann ein wesentlicher Teil des Sortiments weder den Produkten, die auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen zugeschnitten sind (Lebensmittel, Getränke, Hygieneprodukte etc.), noch den Produkten, welche allein den Touristen eigenen Bedürfnissen dienen (Reiseführer, Souvenirartikel etc.), zugerechnet werden. Demzufolge ist festzustellen, dass der Laden der Beschwerdeführerin nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Schliesslich sind auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, da die Beschwerdeführerin mit dem streitbetroffenen Laden und dessen Produkteangebot ein anderes Kundensegment anspricht als ihre Konkurrentinnen.”
Per i grandi punti vendita con un'ampia gamma di prodotti e una marcata «esperienza di acquisto», l'impressione complessiva dell'offerta contraddice l'ipotesi che questi soddisfino primariamente esigenze specifiche dei turisti. Soprattutto nel caso di centri commerciali con vaste superfici di vendita, è quindi più probabile che essi servano principalmente la popolazione locale e non rientrino nell'eccezione prevista dall'art. 25 cpv. 1 OLL 2.
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Beim Kauf eines Grills, eines Liegestuhls oder eines Pflanzentopfs handelt es sich nicht mehr um spezifische Bedürfnisse der Touristen. Zu diesen zählen zwar wie gesehen rechtsprechungsgemäss auch die Grundbedürfnisse. Deren Befriedigung dienen die obgenannten Güter jedoch gerade nicht. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks des angebotenen Sortiments, d.h. der Produktbreite und -tiefe, sowie des Marktauftritts – beim Betrieb der Beschwerdeführerin in E.________ handelt es sich um ein eigentliches Einkaufszentrum mit über 6000 m2 Verkaufsfläche – erscheint damit erstellt, dass das streitbetroffene Geschäft primär den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung dient bzw. das "Einkaufserlebnis" im Vordergrund steht (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.4). Bereits aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Verkaufsstelle E.________ nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Auch sind der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, verfügt die Beschwerdeführerin in Murten doch bereits über eine Verkaufsstelle, die sonntags Arbeitnehmer beschäftigt, und kann das Angebot des streitbetroffenen Betriebs nach dem Gesagten nicht mit demjenigen der Konkurrenz verglichen werden.”
Riferimento: OLL 2 art. 25 n. 22 L'autorità precedente può delimitare territorialmente in modo concreto la zona turistica e applicare la stessa definizione a diverse imprese. Nella delimitazione può orientarsi sul nucleo dell'offerta turistica e sull'infrastruttura turistica; la prossimità alla stazione o una posizione centrale possono quindi essere incluse. La zona turistica non deve necessariamente coincidere con i confini di un comune.
“8 BV, dass die Vorinstanz Migros und A.________ anders behandle, geht auch diese Rüge ins Leere: In BGE 140 II 46, der die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit der Migros Murten behandelt, wurde zunächst festgehalten, dass die Vorinstanz - das Kantonsgericht Freiburg - es unterlassen hat, das Fremdenverkehrsgebiet Murten zu bestimmen. Falls nur ein Teil der Ortschaft Murten, namentlich das Seeufer und die Altstadt, als Fremdenverkehrsgebiet betrachtet werden könne, sei von der Vorinstanz zu prüfen, ob der betreffende Betrieb sich in diesem Quartier oder in dessen unmittelbarer Nähe befinde (BGE 140 II 46 E. 5.2). Nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht schützte das Kantonsgericht Freiburg den Ortsbegriff der kantonalen Vorinstanz, wonach die Region Murten für den Tourismus wichtig sei, sich die Migros-Filiale in zentraler Lage zwischen der Altstadt und dem Campingplatz Muntelier befinde und es sich deswegen rechtfertige, die Stadt Murten als Ganzes als Fremdenverkehrsgebiet gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu betrachten (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg Nr. 603 2015 13 vom 17. August 2015, Sachverhalt J und E. 4). Ferner hält das Kantonsgericht fest, dass sich die Migros-Filiale an der Bernstrasse 18 befinde, welche von der Murtener Altstadt zu Fuss erreichbar sei und an der Hauptachse liege, die in die Stadt führe (a.a.O. E. 4c). Indem die Vorinstanz vorliegend das Fremdenverkehrsgebiet auf die Altstadt, von den Bahngleisen bis zum See und vom Strandbad Murten bis zum Strandbad Muntelier festsetzt, wendet sie für die Verkaufsstelle U.________ keine anderen Kriterien an als für die Migros-Filiale. Diese befindet sich genau in dem von der Vorinstanz definierten Fremdenverkehrsgebiet. Im Unterschied zur Verkaufsstelle U.________ liegt die Migros-Filiale indes nicht nur im so bezeichneten Fremdenverkehrsgebiet, sondern vielmehr in zentraler Lage, von wo aus die Altstadt zu Fuss erreicht werden kann. Darin ist keine rechtsungleiche Behandlung zu erblicken. Dass die Vorinstanz das Fremdenverkehrsgebiet vorliegend präzisiert hat, stellt angesichts dessen, dass sie dies in Übereinstimmung mit der zu Art.”
“Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat.”
“Mit Blick auf die restriktive Auslegung (vgl. E. 3.2 und 3.5) vermag offensichtlich nicht die gesamte Murtenseeregion den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu erfüllen. Ebenfalls erscheint das gesamte Gemeindegebiet Murten als zu weiträumig, was auch die Beschwerdeführerin zugibt, hat sich dieses doch durch diverse Gemeindefusionen über das Gebiet der ursprünglichen Ortschaft Murten hinaus erheblich vergrössert. Die Vorinstanz hat sich somit stattdessen richtigerweise am Zentrum des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur orientiert (vgl. E. 3.2).”
Riferimento: OLL 2 art. 25 n. 21 Determinante è che l'esercizio serva effettivamente ai bisogni specifici dei turisti. A ciò possono — come osserva la giurisprudenza — appartenere anche bisogni primari (p. es. la necessità di generi alimentari o di articoli per l'igiene). Non rientrano di norma le attività che servono in primo luogo la popolazione locale; altrettanto, non si considera già soddisfatto il criterio di protezione per il mero fenomeno del «turismo dello shopping».
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
Nel caso di applicazione dell'art. 25 cpv. 1 OLL 2 deve essere svolta un'analisi concreta dell'offerta. Non ogni proposta che favorisce il turismo d'acquisti rientra nell'esenzione; analogamente, secondo la giurisprudenza, tra i bisogni da soddisfare dei turisti rientrano anche i bisogni fondamentali (p. es. generi alimentari, articoli per l'igiene). Tuttavia, la nozione non deve essere interpretata così ampiamente da giustificare l'esenzione per una mera 'esperienza di acquisto'.
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Beim Kauf eines Grills, eines Liegestuhls oder eines Pflanzentopfs handelt es sich nicht mehr um spezifische Bedürfnisse der Touristen. Zu diesen zählen zwar wie gesehen rechtsprechungsgemäss auch die Grundbedürfnisse. Deren Befriedigung dienen die obgenannten Güter jedoch gerade nicht. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks des angebotenen Sortiments, d.h. der Produktbreite und -tiefe, sowie des Marktauftritts – beim Betrieb der Beschwerdeführerin in E.________ handelt es sich um ein eigentliches Einkaufszentrum mit über 6000 m2 Verkaufsfläche – erscheint damit erstellt, dass das streitbetroffene Geschäft primär den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung dient bzw. das "Einkaufserlebnis" im Vordergrund steht (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.4). Bereits aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Verkaufsstelle E.________ nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Auch sind der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, verfügt die Beschwerdeführerin in Murten doch bereits über eine Verkaufsstelle, die sonntags Arbeitnehmer beschäftigt, und kann das Angebot des streitbetroffenen Betriebs nach dem Gesagten nicht mit demjenigen der Konkurrenz verglichen werden.”
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Bei der Anschaffung von Bade-, Fahrrad-, Outdoor- oder Trekkingausrüstung handelt es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um ein spezifisches touristisches Bedürfnis – jedenfalls nicht um ein derart akutes, dass es eine Ausnahme vom gesetzlich verankerten Sonntagsarbeitsverbot rechtfertigen würde. Das mit den entsprechenden Aktivitäten verbundene Material wird nämlich üblicherweise vor der Aktivität angeschafft und nicht während des Ausflugs bzw. während den Ferien. Überhaupt kein Zusammenhang mit dem lokalen Tourismus ist mit Bezug auf die übrigen Produktsparten auszumachen, welche den Laden der Beschwerdeführerin charakterisieren und wie sie unter E. 5.1 aufgelistet sind (Bau und Hobby, Garten, Tierhaltung). Damit kann ein wesentlicher Teil des Sortiments weder den Produkten, die auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen zugeschnitten sind (Lebensmittel, Getränke, Hygieneprodukte etc.), noch den Produkten, welche allein den Touristen eigenen Bedürfnissen dienen (Reiseführer, Souvenirartikel etc.), zugerechnet werden. Demzufolge ist festzustellen, dass der Laden der Beschwerdeführerin nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Schliesslich sind auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, da die Beschwerdeführerin mit dem streitbetroffenen Laden und dessen Produkteangebot ein anderes Kundensegment anspricht als ihre Konkurrentinnen.”
OLL 2 art. 25 n. 19 art. 25 cpv. 1 presuppone che lo stabilimento si trovi in una zona turistica. art. 25 cpv. 2 definisce tali stabilimenti come stabilimenti situati in località di cura, sportive, escursionistiche e ricreative, in cui il turismo riveste un'importanza sostanziale ed è soggetto a rilevanti oscillazioni stagionali.
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
Le rappresentazioni del perimetro servono all'illustrazione caso per caso, ossia la determinazione grafica del concetto di luogo ai sensi dell'art. 25 cpv. 2 OLL 2 serve all'accertamento della portata spaziale nel procedimento concreto. Un tale perimetro non va inteso come piano permanente per la delimitazione del luogo.
“Der Einwand der Beschwerdeführerin, für die Erstellung des Perimeters mangle es an einer gesetzlichen Grundlage, greift zu kurz. Der Vorinstanz ist es grundsätzlich unbenommen grafisch darzustellen, wie sie den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 im Hinblick auf den konkreten Fall räumlich feststellt. Ob sie dabei zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Verkaufsstelle E.________ ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt, ist Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Vorinstanz aber in ihren Bemerkungen einen "beständigen Plan" erwähnt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der so definierte Perimeter gerade nicht beständig ist, sondern es eben nur darum geht, den Ortsbegriff mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall zu veranschaulichen.”
“Der Einwand der Beschwerdeführerin, für die Erstellung des Perimeters mangle es an einer gesetzlichen Grundlage, greift zu kurz. Der Vorinstanz ist es grundsätzlich unbenommen grafisch darzustellen, wie sie den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 im Hinblick auf den konkreten Fall räumlich feststellt. Ob sie dabei zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Verkaufsstelle E.________ ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt, ist Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Vorinstanz aber in ihren Bemerkungen einen "beständigen Plan" erwähnt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der so definierte Perimeter gerade nicht beständig ist, sondern es eben nur darum geht, den Ortsbegriff mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall zu veranschaulichen.”
La collocazione lungo un'arteria di traffico principale non comporta automaticamente la qualificazione di un sito aziendale come area turistica; il concetto di località ai sensi dell'art. 25 cpv. 2 OLL 2 va determinato in base all'offerta turistica chiaramente delimitata a livello locale.
“km bzw. 22 Gehminuten. Gleichzeitig liegt das Gebiet am äussersten südlichen Ende einer Industrie- und Gewerbezone und in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe des Ladens kann somit keine Rede sein. Dass gewisse Sehenswürdigkeiten wie das Schlachtdenkmal und der Bois Domingue oder das Naherholungsgebiet Grengspitz ausserhalb des von der Vorinstanz festgestellten Fremdenverkehrsgebiets liegen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nicht in nächster Nähe des Ladens der Beschwerdeführerin liegen (das Gleiche gilt mit Bezug auf die Gehdistanz zum Bahnhof, die immerhin rund 16 Minuten beträgt). Müsste bei der Feststellung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 jede einzelne Sehenswürdigkeit einer Region ausserhalb des Zentrums des touristischen Angebots berücksichtigt werden, würde das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) und der Grundsatz der restriktiven Handhabung von Ausnahmen desselben ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Laden an der Hauptstrasse Avenches-Murten liegt (eine "Hauptverkehrsachse" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.).”
Per l'art. 25 cpv. 2 OLL 2 il concetto di località si determina principalmente in base all'offerta turistica e alla concentrazione delle infrastrutture ricettive nonché sportive e per il tempo libero. Non deve coincidere con i confini comunali e può estendersi spazialmente a una città, a un quartiere o — in teoria — a più località (p. es. un comprensorio sciistico). Tuttavia, l'esistenza di una tale località turistica non deve essere riconosciuta troppo facilmente.
“- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3).”
“Rechtsprechungsgemäss entscheidend für den Ort sind folgende drei Merkmale (BGE 140 II 46 E. 2.2.1 f.; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.2) : - Die Touristen und Touristinnen, die an diesen Ort bzw. in das Gebiet reisen, suchen Erholung, Entspannung, Unterhaltung, sportliche Betätigung, kulturelle oder künstlerische Inspiration. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E.”
“2 ArGV 2 ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotellerie und Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen eine entscheidende Rolle. Daraus folgt, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur gekennzeichnet und begrenzt wird. Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl.”
Ai sensi dell'OLL 2 art. 25 cpv. 2 (come illustrato nella giurisprudenza citata), per «zone turistiche» si intendono le località termali, sportive, escursionistiche e di soggiorno in cui il turismo ha notevole importanza e che sono soggette a significative fluttuazioni stagionali.
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
OLL 2 art. 25 n. 14 La stagionalità limita temporalmente l'eccezione consentita al divieto di lavoro domenicale. La formulazione testuale ammette più picchi stagionali chiaramente delimitati nel corso dell'anno (p. es. stagione estiva e invernale). Ogni picco stagionale di questo tipo va valutato separatamente; si deve evitare di estendere in modo eccessivo i confini temporali della stagione.
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
La nozione di «luogo» di cui all'art. 25 cpv. 2 OLL 2 si determina principalmente in base all'offerta turistica esistente e all'infrastruttura turistica. In particolare, l'offerta ricettiva nonché le strutture sportive e ricreative svolgono un ruolo decisivo. Da ciò consegue che l'estensione del «luogo» è chiaramente delimitata sul piano geografico e che la valutazione resta circoscritta al livello locale.
“- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3).”
“2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotellerie und Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen eine entscheidende Rolle. Daraus folgt, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur gekennzeichnet und begrenzt wird. Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
Uscite autostradali con zone industriali e commerciali adiacenti, siti lungo assi viari principali nonché singole attrazioni turistiche più distanti che non si trovano nelle immediate vicinanze dell'infrastruttura turistica, in genere non costituiscono un'area turistica ai sensi dell'art. 25 cpv. 2 OLL 2. La nozione di località è localmente limitata all'offerta turistica effettiva e non include unicamente posizioni di traffico funzionali o attrazioni isolate situate all'esterno.
“Angesichts der obigen Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Begriff des Fremdverkehrsgebietes zu eng ausgelegt haben soll. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies könnten nicht nur Orte sein, an denen sich Menschen zu Fuss aufhalten, sondern auch zu ihrem Ziel durchfahren. Zwar mag es sein, dass es Tourismusziele geben könnte, bei denen der Weg das Ziel ist, denkbar wären allenfalls Passstrassen. Ein solcher Fall ist vorliegend bei der Verkaufsfiliale im Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnausfahrt aber offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Frage nicht weiter zu vertiefen ist. Die Vorinstanz hat Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zu eng ausgelegt.”
“km bzw. 22 Gehminuten. Gleichzeitig liegt das Gebiet am äussersten südlichen Ende einer Industrie- und Gewerbezone und in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe des Ladens kann somit keine Rede sein. Dass gewisse Sehenswürdigkeiten wie das Schlachtdenkmal und der Bois Domingue oder das Naherholungsgebiet Grengspitz ausserhalb des von der Vorinstanz festgestellten Fremdenverkehrsgebiets liegen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nicht in nächster Nähe des Ladens der Beschwerdeführerin liegen (das Gleiche gilt mit Bezug auf die Gehdistanz zum Bahnhof, die immerhin rund 16 Minuten beträgt). Müsste bei der Feststellung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 jede einzelne Sehenswürdigkeit einer Region ausserhalb des Zentrums des touristischen Angebots berücksichtigt werden, würde das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) und der Grundsatz der restriktiven Handhabung von Ausnahmen desselben ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Laden an der Hauptstrasse Avenches-Murten liegt (eine "Hauptverkehrsachse" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.).”
Citazione: OLL 2 art. 25 n. 11 art. 25 cpv. 1 OLL 2 consente deroghe al divieto di lavoro domenicale durante la stagione. Il tenore letterale non esclude che un'area turistica presenti più picchi stagionali chiaramente delimitati nel corso dell'anno (p.es. stagione estiva e stagione invernale); di conseguenza sono possibili deroghe ripetute durante tali singoli picchi stagionali. Occorre tuttavia vigilare affinché i limiti della stagione non siano estesi in modo tale da eludere il criterio della stagionalità.
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
Citazione: OLL 2 art. 25 n. 10 All'applicazione dell'art. 25 cpv. 2 OLL 2 è determinante la delimitazione territoriale dell'area turistica; pertanto va esaminato caso per caso se un punto vendita ovvero un'azienda si trovi ancora all'interno di tale area definita territorialmente (p. es. posizione centrale vs periferica).
“Zusammenfassend liegt die Verkaufsstelle U.________ nicht im Fremdenverkehrsgebiet Murten, wie es die Vorinstanz gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 für den vorliegenden Fall definiert hat. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.”
“Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Murten grundsätzlich den Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid S. 7 mit Hinweis auf Urteil KG FR 603 2015 13 vom 17. August 2015). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie der Ort räumlich zu definieren ist und ob die Verkaufsstelle E.________ noch im Fremdenverkehrsgebiet liegt.”
“Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Murten grundsätzlich den Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 mit Hinweis auf Urteil KG FR 603 2015 13 vom 17. August 2015). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie der Ort räumlich zu definieren ist und ob der Laden an der D.________ noch im Fremdenverkehrsgebiet liegt.”
Citazione: OLL 2 art. 25 n. 9 Per la classificazione rileva la localizzazione dell'impresa in una determinata 'stazione' ovvero in una località, che si caratterizza — in via cumulativa — per: (1) la presenza di un'offerta di cure, attività sportive, escursioni o offerte ricreative; (2) il turismo riveste un'importanza rilevante; (3) il turismo è soggetto a notevoli fluttuazioni stagionali.
“Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.”
“Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.”
Se l'esercizio non si trova in una località termale, sportiva, escursionistica o di villeggiatura ai sensi dell'art. 25 cpv. 2 OLL 2, l'esenzione dal lavoro domenicale di norma non è applicabile; in tal caso la verifica degli ulteriori requisiti può non essere effettuata.
“Nur wenn der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 liegt, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (vgl. Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5). Da die Verkaufsstelle U.________ nicht in einem solchen Ort gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 liegt, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu Recht verneint hat. Im Ergebnis ist es mit Bundesrecht vereinbar, dass die Vorinstanz keinen Fall von bewilligungsbefreiter Sonntagsarbeit festgestellt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.”
Nel delimitare il concetto di luogo ai sensi dell'art. 25 cpv. 2 OLL 2 possono essere presi in considerazione dati economici relativi al turismo, in particolare informazioni sull'offerta ricettiva, sul numero di pernottamenti e sull'incidenza del turismo sull'occupazione complessiva. Il Tribunale federale esclude di collegare la «rilevanza sostanziale» del turismo a soglie quantitative rigide. Occorre invece considerare, inoltre, la definizione concreta del luogo interessato nel singolo caso.
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
Una quota di fatturato molto esigua di un assortimento indica che questo segmento è di importanza secondaria per l'esercizio commerciale durante la stagione turistica; ciò non è sufficiente per ritenere che esso serva a soddisfare bisogni specifici dei turisti ai sensi dell'art. 25 cpv. 1 OLL 2 e pertanto non giustifica un'eccezione al divieto di lavoro domenicale.
“Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Sparte P.________ sinngemäss geltend macht, diese würde eine Marktlücke des touristischen Bedarfs am Sonntag darstellen, vermag sie diesen Schluss ebenfalls nicht mit Zahlen zu untermauern. Der äusserst geringe Anteil des Umsatzes aus dem Bereich P.________ (CHF 77'000.-) am Gesamtumsatz (CHF 9'228'000.-) in der Periode April bis Juni 2021 (vgl. Beschwerdebeilage 9, Folie 7) indiziert vielmehr, dass dieses Produktsegment für die Verkaufsstelle E.________ in der Tourismussaison von untergeordneter Bedeutung ist. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien vermögen somit am vorinstanzlichen Schluss, die Verkaufsstelle E.________ diene nicht der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2, keine Zweifel zu erwecken.”
Riferimento: OLL 2 art. 25 n. 5 Per la delimitazione rileva l'ubicazione dell'impresa in una località determinata («station»). Una tale località si caratterizza, secondo la giurisprudenza, per tre elementi: un'offerta di prestazioni termali, sportive o ricreative ovvero la presenza di una meta turistica; un turismo di rilevante importanza economica; e rilevanti fluttuazioni stagionali del turismo.
“Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.”
Secondo la giurisprudenza, attrazioni turistiche distanti, un nodo di traffico regionale o una valutazione di carattere politico‑regionale non giustificano che un sito debba essere considerato località turistica ai sensi dell'art. 25 cpv. 2 OLL 2. Decisive sono le offerte e gli impianti turistici chiaramente concentrati sul piano locale, che qualificano l'area come zona a vocazione turistica.
“Dass gewisse Sehenswürdigkeiten wie das Schlachtdenkmal und der Bois Domingue oder das Naherholungsgebiet Grengspitz ausserhalb des von der Vorinstanz festgestellten Fremdenverkehrsgebiets liegen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nicht in nächster Nähe des Ladens der Beschwerdeführerin liegen (das Gleiche gilt mit Bezug auf die Gehdistanz zum Bahnhof, die immerhin rund 16 Minuten beträgt). Müsste bei der Feststellung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 jede einzelne Sehenswürdigkeit einer Region ausserhalb des Zentrums des touristischen Angebots berücksichtigt werden, würde das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) und der Grundsatz der restriktiven Handhabung von Ausnahmen desselben ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Laden an der Hauptstrasse Avenches-Murten liegt (eine "Hauptverkehrsachse" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.).”
“Gleichzeitig liegt das Gebiet in der Nähe zu Industrie und Gewerbe sowie diversen Verkehrsträgern, namentlich der Hauptstrasse und der Autobahn A1. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kann somit keine Rede sein. Der Umstand, dass es sich um einen wichtigen Verkehrsknotenpunkt der Region handelt (ein "Eingangstor" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.). Sodann kann die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf die Gesetzgebung zur Förderung der Beherbergungswirtschaft nichts zu ihren Gunsten ableiten, da letztere einen regionalen Ansatz verfolgt, der keine so scharfen örtlichen Grenzen aufweist wie der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 (BGE 140 II 46 E. 5.1).”
Il concetto di località nell'art. 25 cpv. 2 OLL 2 non deve necessariamente coincidere con i confini di un comune politico. Perciò, ai fini della delimitazione di un'area turistica possono essere incluse anche strutture contigue o porzioni territoriali di comuni limitrofi (p. es. aree di stazione, stabilimenti balneari), se ciò è appropriato ai fini della determinazione dell'area turistica.
“Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat.”
“Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat.”
OLL 2 art. 25 n. 2 Il concetto di località può estendersi a una città, a un quartiere o a un rione e – almeno in teoria – può comprendere anche più località (p. es. una zona sciistica). Non deve necessariamente coincidere con i confini di un comune politico. Ciò che conta è che l'area sia localmente chiaramente delimitata dall'offerta turistica e dalle infrastrutture turistiche; la sussistenza di una tale località turistica non deve essere affermata con leggerezza.
“- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3).”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
OLL 2 art. 25 n. 1 La deroga è limitata a picchi stagionali chiaramente delimitati. Sono possibili più stagioni separate durante l'anno (p. es. stagione estiva e invernale). Tuttavia, la (alta) stagione non può essere protratta al punto da compromettere il criterio della stagionalità.
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
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