Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 18 mag. 2004, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 3045). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 18 mag. 2004, in vigore dal 1° lug. 2004 (RU 2004 3045). ↩
Introdotto dalla cifra I dell’O del 20 nov. 2013, in vigore dal 1° dic. 2013 (RU 2013 4083). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 20 nov. 2013, in vigore dal 1° dic. 2013 (RU 2013 4083). ↩
6 commentaries
A motivo dell'identità materiale delle norme precedenti, la prassi e la giurisprudenza anteriori — in particolare quelle relative alla questione dei principali assi viari soggetti a intenso traffico di passeggeri — devono essere richiamate anche all'art. 26 cpv. 4 OLL 2.
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
L'art. 26 cpv. 2bis OLL 2 richiama l'art. 27 cpv. 1quater LL e ne precisa l'applicabilità ai suddetti negozi delle stazioni di servizio.
“Nach Art. 10 Abs. 1 ArG gilt die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 bis 23 Uhr als Abendarbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden. Auch in diesem Fall beträgt die betriebliche Tages- und Abendarbeit höchstens 17 Stunden (Art. 10 Abs. 2 ArG). Nachtarbeit, d.h. die Arbeit ausserhalb der betrieblichen Arbeit nach Art. 10 ArG, ist verboten (Art. 16 ArG). Nach Art. 27 Abs. 1quater ArG dürfen auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden. Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 nimmt diese Ausführungen auf und konkretisiert sie: Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Art. 4 (Befreiung von der Bewilligungspflicht) für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 8 Abs. 1 (Regelung zur Überzeit am Sonntag), Art. 12 Abs. 2 (Gewährung von freien Sonntagen) und Art. 14 Abs. 1 (wöchentlicher freier Halbtag) anwendbar.”
“Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 sind auszulegen. Sie lauten: Art. 27 Abs. 1quater ArG "Auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr dürfen in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden." Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 "Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar."”
I punti vendita delle stazioni di servizio con carattere di chiosco sono nella prassi qualificati come chioschi ai sensi dell'art. 26 cpv. 1 OLL 2; nella decisione citata si è pertanto ritenuto che il divieto di lavoro domenicale (art. 18 LL) non trovi applicazione.
“Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin ein solcher nach Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 ist. Unbestritten ist, dass der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin einen Kiosk im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 2 darstellt, weshalb das Sonntagsarbeitsverbot (Art. 18 ArG) keine Anwendung findet.”
Riferimento: OLL 2 art. 26 n. 3 Per le autostrade, i negozi delle stazioni di servizio beneficiano della disposizione speciale solo se sono ubicati nelle aree di servizio autostradali.
“Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 nennen zwei Voraussetzungen, damit Tankstellenshops in den Genuss der Sonderbestimmung kommen: die Lage der Tankstellenshops einerseits, das Waren- und Dienstleistungsangebot andererseits (siehe auch Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, 2017, S. 226 - 1 f.). Strittig ist hier zunächst nur die Frage der Lage des Tankstellenshops. Nach dem Wortlaut machen die genannten Bestimmungen folgende Unterscheidungen: Tankstellenshops dürfen betrieben werden einerseits auf Autobahnraststätten ("sont situés sur les aires des autoroutes"; "situati nelle aree di servizio autostradali") und andererseits an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr ("le long d'axes de circulation importants fortement fréquentés par les voyageurs"; "lungo le strade principali con traffico intenso di viaggiatori"). Während der Gesetzgeber von " an Hauptverkehrswegen" spricht, trifft dies bei Autobahnen gerade nicht zu. Er führt aus, dass bei Autobahnen nur auf Autobahnraststätten Tankstellenshops betrieben werden können.”
Riferimento: OLL 2 art. 26 n. 2 Sulla base della decisione del Tribunale federale E. 2.4.2 (2C_162/2020), la giurisprudenza pertinente al diritto previgente, che riguardava le principali vie di comunicazione con intenso traffico di viaggiatori, deve essere trasferita all'art. 26 cpv. 2bis OLL 2, poiché le disposizioni corrispondenti sono identiche sul piano materiale.
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
La giurisprudenza relativa alla normativa precedente è applicabile all'art. 26 cpv. 4 OLL 2, poiché le disposizioni pertinenti sono sostanzialmente identiche.
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.