(art. 4 cpv. 1 lett. b LAFam)
RS 211.231 ↩
1 commentary
Se un figlio vive già da tempo, prima del raggiungimento della maggiore età, fuori dal nucleo familiare di un genitore (p. es. in una convivenza in comune o in un proprio appartamento), il genitore interessato non ha per il periodo in questione diritto alle indennità di formazione ai sensi dell'art. 4 cpv. 1 OAFami.
“WEL). Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Denn es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit sie 15 resp. 16 Jahre alt war in der Wohngemeinschaft D.________ lebte und anschliessend mit 19 Jahren in eine eigene Wohnung resp. mit 20 Jahren in das E.________ zog (Stellungnahme vom 21. November 2019; vgl. auch act. II 7 S. 1). Folglich lebte sie bereits einige Zeit vor dem Erreichen ihrer Mündigkeit nicht mehr im Haushalt ihres Stiefvaters, weshalb dieser gemäss Art. 4 Abs. 1 FamZV (vgl. E. 2.5.2 hiervor) für die hier zur Diskussion stehende Zeit keinen Anspruch auf Ausbildungszulagen hat. Damit durfte die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin keine hypothetischen Ausbildungszulagen als Verzichtseinkommen berücksichtigen. Daran ändert im Übrigen der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Auszug aus der Gemeinderegistersysteme-Plattform GERES (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 1 f.) nichts, weil dieser nicht zu beweisen vermag, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Mündigkeit effektiv gelebt hat.”
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