(art.4 cpv. 3 LAFam)
20 commentaries
Per stabilire se un bambino «residente all'estero» ovvero «con domicilio all'estero» sia, nella misura in cui sono interessati l'art. 7 cpv. 1 OAFami e la delega di cui all'art. 4 cpv. 3 LAFam, in linê di principio bisogna fare riferimento alla Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP). Questa interpretazione è sostenuta nelle fonti citate per i casi con rilevanza internazionale nel diritto delle assicurazioni sociali.
“1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18.”
Secondo l'art. 7 cpv. 1 OAFami il Consiglio federale, in base all'art. 4 cpv. 3 LAFam, ha previsto che gli assegni familiari per i bambini con domicilio all'estero siano erogati soltanto se accordi interstatali lo prescrivono. La giurisprudenza del Tribunale federale ritiene che tale regolamento sia compatibile con il principio di parità di trattamento e il divieto di discriminazione nonché con le disposizioni della Convenzione sui diritti del fanciullo. La competenza del Consiglio federale comprenÞ inoltre disposizioni relative ai requisiti per il diritto e all'entità degli assegni; l'entità può essere determinata in funzione del potere d'acquisto dello Stato di domicilio.
“Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (a.a.O., Rz. 3359). Der Begriff der Ausbildung ist jeweils weit auszulegen, denn das Ziel der Ausbildungszulagen ist es, die berufliche Ausbildung der Jugend zu fördern und gleichzeitig die daraus resultierende finanzielle Belastung für die Familie zu mildern (Kieser/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 2 FamZG Rz. 1 ff., Art. 3 FamZG Rz. 38 ff.). 3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl.”
“Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG). Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft richtet sich nach Art. 4 Abs. 3 FamZG (vgl. Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 2). Im erwähnten Artikel des Familienzulagengesetzes wird festgehalten, dass der Bundesrat für im Ausland wohnhafte Kinder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen regelt und sich die Höhe der Familienzulagen nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat richte. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 7 Abs. 1 FamZV vorgesehen, dass Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder das Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt (BGE 141 V 521 E. 4.1; 136 I 297; vgl. auch BGE 138 V 392). Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, so hat sie gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten (vgl. BGE 144 V 35 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 521 E. 4.3.1 f. [zum anwendbaren Recht]).”
OAFami art. 7 n. 18 Per i figli che si recano all'estero per scopi di formazione, occorre distinguere tra un soggiorno meramente temporaneo (p. es. soggiorno linguistico o anno di studio) e uno studio pluriennale.
“Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
Citazione: OAFami art. 7 n. 17 art. 7 cpv. 1bis OAFami costituisÎ un'eccezione rispetto all'art. 7 cpv. 1 OAFami: per i figli che lasciano la Svizzera per scopi di formazione all'estero si presume, per un periodo massimo di cinque anni, che mantengano il loro domicilio in Svizzera. Tale periodo di presunzione decorre al più presto dal compimento del quindicesimo anno di età.
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
“4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Secondo la guiÚ al LAFam, gli assegni familiari per figli residenti all'estero vengono in linê di principio erogati solo se la Svizzera è obbligata a farlo da un accordo internazionale. Per gli assegni secondo il LAFam tale obbligo di esportazione è previsto soltanto nell'Accordo sulla libera circolazione e nella Convenzione EFTA. Le persone non comprese da tali accordi non hanno, con l'eccezione dei casi indicati nell'art. 7 cpv. 2 OAFami, diritto agli assegni per figli residenti all'estero.
“304, in der Version seit Januar 2022, der Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL) werden Leistungen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland ausgerichtet, wenn die Schweiz durch internationale Abkommen dazu verpflichtet ist. Eine solche Verpflichtung ist für Zulagen nach dem FamZG lediglich im Freizügigkeitsabkommen und im EFTA-Übereinkommen vorgesehen. Bis zum 31. August 2021 wurden auch Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina Leistungen für im Ausland lebende Kinder ausgerichtet. Dasselbe galt bis zum 31. Dezember 2018 auch für Staatsangehörige von Serbien und Montenegro sowie bis zum 31. März 2010 für Staatsangehörige von Kosovo. Für Zulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG; SR 836.1) ist eine Exportverpflichtung ausserdem in den Abkommen mit Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, San Marino und der Türkei, enthalten. Personen, die von den internationalen Abkommen nicht erfasst werden, haben (mit Ausnahme der Fälle nach Art. 7 Abs. 2 FamZV) keinen Anspruch auf Zulagen für ihre im Ausland wohnhaften Kinder.”
La presunzione quinquennale contenuta nell'art. 7 cpv. 1bis OAFami riguarÚ soltanto la presunzione della persistenza della residenza in Svizzera durante un soggiorno di formazione all'estero. Dalla disposizione non consegue automaticamente che, decorso tale termine, venga meno il diritto agli assegni di formazione; una simile estinzione generale del diritto per il solo decorso del tempo non è desumibile dalla norma.
“Bei der in Art. 7 Abs. 1bis FamZV zitierten Bestimmung handelt es sich in Abgrenzung zu den in Art. 7 Abs. 1 FamZV geregelten Fällen eines Wohnsitzes im Ausland lediglich um eine Vermutung während der Dauer eines ausländischen Aufenthalts zu Ausbildungswecken. Die darin statuierte Dauer von maximal fünf Jahren bedeutet deshalb nicht, dass für Kinder, welche sich (ohne Wohnsitz) zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben haben, nach Ablauf von fünf Jahren per se kein Anspruch mehr auf allfällige Ausbildungszulagen mehr bestehen kann. Eine derartige Anspruchsverwirkung durch Zeitablauf kann der zitierten Bestimmung weder entnommen werden, noch wäre sie mit Blick auf ihre fehlende gesetzliche Grundlage im FamZG zulässig, sind generelle Anspruchsvoraussetzungen den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zufolge in formeller Hinsicht auch bei einer sog. «echten» Gesetzesdelegation doch eher auf Gesetzesstufe zu normieren (Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020 Zürich / St. Gallen, 8. Aufl., § 6 Rz.”
Il periodo quinquennale menzionato nell'art. 7 cpv. 1bis OAFami indiÊ esclusivamente la durata della regola di presunzione prevista in quella disposizione. Scaduto tale termine, la presunzione a favore di un domicilio ancora situato in Svizzera viene meno; ciò tuttavia non determina automaticamente, per effetto di legge, la conseguenza giuridiÊ che debba essere ritenuto un domicilio estero. Spetta inveÎ alla cassa, caso per caso, accertare dove si trovi il domicilio effettivo della persona interessata.
“a.E.). Der in Art. 7 Abs. 1bis FamZV genannte Zeitraum von fünf Jahren bezieht sich somit einzig auf die Dauer der darin statuierten Vermutungsregel. Dies bedeutet lediglich (aber immerhin), dass nach Ablauf von fünf Jahren die Anspruchsberechtigten nicht mehr von der Vermutung eines weiterhin schweizerischen Wohnsitzes profitieren können, sondern von der Kasse im Anschluss daran jeweils frei zu prüfen ist, wo sich der Wohnsitz der oder des betroffenen Auszubildenden befindet (oben, Erwägung 3.3). Nichts anders geht aus der massgebenden Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) zum Familienzulagengesetz (Fam-ZWL, Stand 1. Januar 2023, Rz. 301.1) hervor. Für eine gegenteilige Rechtsauffassung, wonach nach Ablauf einer fünfjährigen Ausbildung im Ausland von Rechts wegen von einem ausländischen Wohnsitz auszugehen wäre, besteht jedenfalls kein Raum. Eine solche Auffassung würde den oben zum Wohnsitz dargelegten Grundsätzen widersprechen, wonach der Wohnsitz in der Schweiz unter Umständen trotz längerer Ausbildung im Ausland weiterhin erhalten bleiben kann (oben, Erwägung 3.”
“Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht unbestritten geblieben, dass zwischen der Schweiz und C. keine sozialversicherungsrechtlichen Abkommen bestehen, wonach allfällige Ausbildungszulagen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 FamZV auszurichten wären, falls der Sohn des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz in C. hätte. Die Kasse stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass nach Ablauf einer mehr als fünfjährigen Ausbildung im Ausland so oder anders – auch wenn bisher kein ausländischer Wohnsitz begründet worden ist – kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen bestehe. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Sohn habe weiterhin Wohnsitz in der Schweiz und damit auch Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Streit beschränkt sich mit anderen Worten auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV und damit auf die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann. Entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung ist diese Frage zu bejahen.”
Citazione: OAFami art. 7 n. 13 Un diritto agli assegni familiari per i figli con residenza all'estero presuppone l'esistenza di un corrispondente accordo interstatale. Una dichiarazione generiÊ non è sufficiente: occorre indicare quale concreto accordo interstatale giustifichi l'erogazione degli assegni; se ciò non viene specificato, non sono soddisfatti i requisiti di motivazione.
“Die Vorinstanz hielt fest, dass das Einkommen des Gesuchsgegners auch nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und von C._____ nach Kanada Fr. 49'518.– betrage. Die Familienzulage entfalle (Urk. 65 S. 38 und 65). Ersteres blieb unangefochten. Der Gesuchsgegner bringt pauschal vor, C._____ seien auch nach dem Wegzug Familienzulagen anzurechnen (Urk. 64 S. 25). Er setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlich zitierten Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 FamZV (Urk. 65 S. 38) auseinander und zeigt namentlich nicht auf, welche zwi- schenstaatliche Vereinbarung die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreibt (siehe Art. 7 Abs. 1 FamZV). Damit genügt er den Begründungsanforderungen - 72 - nicht (E. II.3.). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Gesuchstellerin auch in die- ser Phase kein Einkommen anzurechnen ist (E. IV.4.7.).”
“Die Vorinstanz hielt fest, dass das Einkommen des Gesuchsgegners auch nach dem Wegzug der Gesuchstellerin und von C._____ nach Kanada Fr. 49'518.– betrage. Die Familienzulage entfalle (Urk. 65 S. 38 und 65). Ersteres blieb unangefochten. Der Gesuchsgegner bringt pauschal vor, C._____ seien auch nach dem Wegzug Familienzulagen anzurechnen (Urk. 64 S. 25). Er setzt sich indessen nicht mit den vorinstanzlich zitierten Art. 4 Abs. 3 FamZG und Art. 7 FamZV (Urk. 65 S. 38) auseinander und zeigt namentlich nicht auf, welche zwi- schenstaatliche Vereinbarung die Ausrichtung von Familienzulagen vorschreibt (siehe Art. 7 Abs. 1 FamZV). Damit genügt er den Begründungsanforderungen - 72 - nicht (E. II.3.). Es wurde bereits ausgeführt, dass der Gesuchstellerin auch in die- ser Phase kein Einkommen anzurechnen ist (E. IV.4.7.).”
Per i figli con residenza all'estero gli assegni familiari sono corrisposti soltanto se accordi interstatali lo prevedono. L'art. 7 cpv. 1 OAFami segue dunque l'art. 4 cpv. 3 LAFam; il Tribunale federale ha giudicato questa interpretazione conforme alla Costituzione.
“Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 FamZV werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierungsverbot]) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 S. 302, 141 V 521 E. 4.1 S. 523, 136 I 297).”
Nell'applicazione e nell'interpretazione dell'art. 7 cpv. 1bis OAFami devono essere tenute in considerazione le prescrizioni di diritto internazionale e le disposizioni interstatali, in particolare l'obbligo di parità di trattamento, il divieto di discriminazione e le osservazioni relative alla Convenzione sui diritti del fanciullo. La delimitazione del concetto di domicilio va valutata secondo le norme pertinenti (CC/LDIP), tenendo conto della corrispondenza, indicata nelle fonti, del concetto di domicilio fondato sul centro degli interessi vitali in entrambe le disposizioni.
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
OAFami art. 7 n. 10 Per i soggiorni di formazione all'estero vige un'eccezione: per i figli che si recano all'estero per motivi di formazione si presume, per un periodo massimo di cinque anni, che continuino a risiedere in Svizzera. Questo termine quinquennale decorre al più presto dal compimento del quindicesimo anno di età.
“zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
Per i figli con residenza all'estero, l'art. 7 cpv. 1 OAFami preveÞ che gli assegni familiari siano corrisposti solo se accordi internazionali lo prescrivono. Il Consiglio federale disciplina i presupposti per il diritto agli assegni per i figli residenti all'estero ai sensi dell'art. 4 cpv. 3 LAFam; come eccezione l'art. 7 cpv. 1bis OAFami contiene una disposizione per i soggiorni di formazione (presunzione della persistenza della residenza in Svizzera per al massimo cinque anni, con decorrenza non anteriore al compimento del 15° anno di età).
“Diese Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (a.a.O., Rz. 3359). Der Begriff der Ausbildung ist jeweils weit auszulegen, denn das Ziel der Ausbildungszulagen ist es, die berufliche Ausbildung der Jugend zu fördern und gleichzeitig die daraus resultierende finanzielle Belastung für die Familie zu mildern (Kieser/ Reichmuth, Bundesgesetz über die Familienzulagen, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 2 FamZG Rz. 1 ff., Art. 3 FamZG Rz. 38 ff.). 3.1 Nach Art. 4 Abs. 1 FamZG berechtigen zum Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (lit. a), Stiefkinder (lit. b), Pflegekinder (lit. c) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (lit. d). 3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl.”
“1 FamZV eine entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarung voraus (vgl. E. 2.2 hiervor). Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt hat, besteht mit ... kein Sozialversicherungsrechtsabkommen, das den Export von Familienzulagen regelt (Rz. 321 e contrario der Wegleitung zum Familienzulagengesetz [FamZWL]). Damit kann für den hier interessierenden Zeitraum (1. Mai 2019 bis 11. November 2022 – ausgehend davon, dass das Scheidungsurteil effektiv am 11. November 2022 in Rechtskraft erwuchs) nur dann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen bestehen, wenn betreffend die Tochter E.________ ein Wohnsitz in der Schweiz zu bejahen ist. Ab 11. November 2022 hatte die Tochter offenkundig keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, lebte sie doch zusammen mit ihrer ab diesem Zeitpunkt alleine sorge- und obhutsberechtigten Mutter in ... (zu den anwendbaren Bestimmungen siehe E. 3.4 sogleich). Es ist deshalb nachfolgend zu prüfen, wo die Tochter von 1. Mai 2019 bis 11. November 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FamZV Wohnsitz hatte, wobei vorab die Frage der Wohnsitzdefinition zu klären ist.”
Citazione: OAFami art. 7 n. 8 Per i rapporti di lavoro agricoli si applicano le disposizioni speciali dell'art. 4 cpv. 3 FamZG. Il Consiglio federale ha stabilito nell'art. 7 cpv. 1 OAFami che gli assegni familiari per figli con domicilio all'estero sono corrisposti solo se accordi internazionali lo prevedono. Il provvedimento giudiziario rileva inoltre che tale disciplina è ammissibile e che — per i figli domiciliati in uno Stato membro dell'UE — l'art. 67 del regolamento (CE) n. 883/2004 può, in linê di principio, dare luogo allo stesso diritto che sussisterebbe in caso di domicilio in Svizzera.
“Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG). Die Ausrichtung der Kinder- und Ausbildungszulagen in der Landwirtschaft richtet sich nach Art. 4 Abs. 3 FamZG (vgl. Art. 1a Abs. 3 FLG Satz 2). Im erwähnten Artikel des Familienzulagengesetzes wird festgehalten, dass der Bundesrat für im Ausland wohnhafte Kinder die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen regelt und sich die Höhe der Familienzulagen nach der Kaufkraft im Wohnsitzstaat richte. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat Gebrauch gemacht und in Art. 7 Abs. 1 FamZV vorgesehen, dass Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland nur ausgerichtet werden, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen dies vorschreiben. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder das Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) verletzt (BGE 141 V 521 E. 4.1; 136 I 297; vgl. auch BGE 138 V 392). Hat eine Person Kinder mit Wohnsitz in einem EU-Staat, so hat sie gemäss Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 grundsätzlich denselben Anspruch auf Familienzulagen, wie wenn die Kinder ihren Wohnsitz in der Schweiz hätten (vgl. BGE 144 V 35 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 521 E. 4.3.1 f. [zum anwendbaren Recht]).”
OAFami art. 7 n. 7 Per i figli che lasciano la Svizzera per motivi di formazione senza stabilire una residenza all'estero, si presume che il loro domicilio rimanga in Svizzera; tale presunzione vale al massimo per cinque anni e decorre al più presto dal compimento del quindicesimo anno di età.
“Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des”
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Se un bambino risieÞ all'estero si determina in base alla legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP); rilevante è il centro degli interessi. Nei soggiorni per motivi di formazione va distinto tra un soggiorno meramente temporaneo (p.es. soggiorno linguistico, anno di studi) e uno studio pluriennale. Inoltre sussiste la presunzione menzionata nelle fonti ai sensi dell'art. 7 cpv. 1bis OAFami, secondo la quale i figli che hanno lasciato la Svizzera per motivi di formazione conservano la residenza in Svizzera per un periodo massimo di cinque anni; tale termine decorre non prima del compimento del 15° anno di età.
“zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
“Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
“zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art. 25 ZGB und der Vermutung von Art. 26 ZGB beschränken. Bei Kindern, die sich zu Ausbildungszwecken ins Ausland begeben, ist demnach einerseits zwischen einem bloss vorübergehenden Auslandaufenthalt, namentlich im Sinne eines Sprachaufenthalts oder eines Studienjahres, und einem mehrjährigen Studium bzw.”
art. 7 cpv. 1bis OAFami istituisÎ, per i figli che lasciano la Svizzera per motivi di formazione, una presunzione temporanê — limitata a un massimo di cinque anni — che essi mantengano il domicilio in Svizzera (inizio non prima del compimento del 15° anno di età). La questione se un figlio sia «residente all'estero» va determinata, nei rapporti internazionali, secondo la Legge federale sul diritto internazionale privato (LDIP); il concetto di domicilio sottostante corrisponÞ sostanzialmente a quello del ZGB/ATSG. In tali condizioni la norma opera come deroga alla disposizione generale relativa ai figli residenti all'estero e contribuisÎ a preservare il diritto agli assegni familiari.
“3.2 Für im Ausland wohnhafte Kinder regelt der Bundesrat die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
“4 Abs. 3 FamZG). In Wahrnehmung dieser Delegation hat er in Art. 7 Abs. 1 FamZV zunächst festgelegt, dass für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet werden, sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorschreiben (vgl. zur Einhaltung dieser Bestimmung betreffend das Gleichbehandlungsgebot und das Diskriminierungsverbot bzw. eine allfällige Verletzung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention, KRK] vom 20. November 1989: Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2015, 8C_227/2015, E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 136 I 297 und BGE 138 V 392). Im Sinne einer Ausnahme zur Bestimmung von Art. 7 Abs. 1 FamZV wird bei Kindern, welche zwar keinen Wohnsitz im Ausland begründen, die Schweiz aber zu Ausbildungszwecken verlassen haben, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV erster Satz). Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 15. Altersjahres zu laufen (Art. 7 Abs. 1bis FamZV zweiter Satz). 3.3 Art 4 Abs. 3 FamZG verwendet nicht die übliche Wendung eines Wohnsitzes im Ausland (vgl. beispielsweise Art. 18 Abs. 3 AHVG), sondern spricht von «im Ausland wohnhaften Kindern». Die Nähe der Begriffe «wohnhaft» und «Wohnsitz» sowie die Formulierung in Art. 7 Abs. 1 FamZV von Kindern «mit Wohnsitz im Ausland» liessen vermuten, dass auch in Art. 4 Abs. 3 FamZG der Wohnsitz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 gemeint ist. Ein solcher Schluss ist jedoch nicht zulässig; die Frage, wann ein Kind «im Ausland wohnhaft» ist, muss wie in anderen Fällen mit internationalem Bezug grundsätzlich auch im Sozialversicherungsrecht nach dem Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 beantwortet werden (SVR 2006 KV Nr. 12, E. 3). Die Frage, ob das ZGB oder das IPRG Anwendung findet, ist dabei allerdings nicht überzubewerten, da der so oder anders beim Lebensmittelpunkt anzuknüpfende Wohnsitzbegriff letztlich in beiden Erlassen identisch ist und sich die Unterschiede im Wesentlich auf das Fehlen des abgeleiteten Wohnsitzes gemäss Art.”
Riferimento: OAFami art. 7 n. 4 Per i figli che lasciano la Svizzera per motivi di formazione, si presume per un periodo non superiore a cinque anni che mantengano il domicilio in Svizzera. Tale presunzione può essere confutata dalla cassa di compensazione per gli assegni familiari (cfr. rinvio nella fonte).
“pro Semester, d.h. CHF 70.- pro Monat an. Unbestritten ist, dass die monatliche Krankenkassenprämie in der Schweiz neu CHF 350.- beträgt, wobei mangels anderen Angaben weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass CHF 80.- auf die VVG-Prämie entfallen (vgl. act 9/7). Im August 2021 rechtfertigt es sich zusätzlich die Kosten für die Flugtickets sowie die für den COVID-Test und die Reisekosten von rund CHF 990.- zu berücksichtigen, da C.________ ohne diese Kosten ihre Ausbildung nicht hätte aufnehmen können. Weiter wird bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 7 Abs. 1bis FamZV). Diese Vermutung kann von der Familienausgleichskasse widerlegt werden (vgl. https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/famz/grundlagen-und-gesetze/ausland.html). Die Berufungsklägerin behauptet nicht substanziiert, dass sie keinen Anspruch mehr auf die Ausbildungszulagen hat, weshalb vom Bedarf von C.________ weiterhin die Ausbildungszulage von CHF 325.- abzuziehen ist. Der Bedarf von C.________ beläuft sich demnach im August 2021 auf CHF 1'387.- (Taschengeld: CHF 300.-, Secure Student Insurance USA: CHF 70.-, KVG-Prämie: CHF 270.-, VVG-Prämie: CHF 80.-, Flugtickets: CHF 692.-, COVID-Test und Reisekosten: CHF 300.-, abzgl. Ausbildungszulagen: CHF 325.-) und ab September 2021 auf CHF 395.- (Taschengeld: CHF 300.-, Secure Student Insurance USA: CHF 70.-, KVG-Prämie: CHF 270.-, VVG-Prämie: CHF 80.-, abzgl. Ausbildungszulagen: CHF 325.-). Die Berufungsklägerin beantragt für C.________ erst ab dem 1. September 2020 einen Unterhaltsbeitrag, während sie für sich und D.________ einen solchen ab dem 1.”
Per i bambini con domicilio all'estero gli assegni familiari sono corrisposti soltanto nella misura in cui una pertinente convenzione interstatale (in particolare un accordo in materia di assicurazione sociale) lo preveÚ. Tale interpretazione corrisponÞ all'art. 4 cpv. 3 LAFam ed è, secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, costituzionalmente conforme.
“Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) werden für Kinder mit Wohnsitz im Ausland die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101 [Gleichbehandlungsgebot; Diskriminierungsverbot]) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt (BGE 144 V 299 E. 2.1 S. 302, 141 V 521 E. 4.1 S. 523, 136 I 297).”
“Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). Für das gleiche Kind wird gemäss Art. 6 FamZG nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten. Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt. Das BGE 147 V 285 S. 287 Bundesgericht hat festgestellt, dass Art. 7 Abs. 1 FamZV sich an die Vorgaben gemäss FamZG hält und weder Art. 8 Abs. 1 und 2 BV (Gleichbehandlungsgebot, Diskriminierungsverbot) noch Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) verletzt ( BGE 144 V 299 E. 2.1; BGE 141 V 521 E. 4.1; je mit Hinweisen).”
“304 FamZWL, dass kein Abkommen mit Brasilien existiert, das die Schweiz verpflichten würde, Leistungen im Sinne von Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Brasilien auszurichten. Dies bestätigt sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV), auf welcher sich eine Liste der von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen findet (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/grundlagen-und-abkommen.html; besucht am 21. Mai 2024). Zwar trat am 1. Oktober 2019 ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Brasilien in Kraft. Dieses regelt aber nur die Bereiche der AHV und der IV und nicht auch die Familienzulagen, wie es sich auch aus dem dazugehörigen Merkblatt (https://www.bsv.admin.ch/dam/bsv/de/dokumente/int/merkblaetter/information_zum_abkommen_mit_brasilien.pdf.download.pdf/Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Brasilien.pdf; besucht am 21. Mai 2024) ergibt. An dieser Regelung gibt es nichts auszusetzen. So hält sich Art. 7 Abs. 1 FamZV, wonach keine Familienzulagen ausgerichtet werden für Kinder mit Wohnsitz in einem Staat, mit dem die Schweiz kein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, im Rahmen von Art. 4 Abs. 3 FamZG und die Beschränkung auf Staaten mit Sozialversicherungsabkommen ist nicht unzulässig (BGE 136 I 297 E. 4). Zudem ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Sohn die Schweiz für Ausbildungszwecke verlassen hätte. Gemäss der Einsprache vom 21. Juni 2023 (AK-Akten Beilage 3) lebt die Beschwerdeführerin seit Ende August 2019 in der Schweiz und ihr Sohn seit August 2019 zusammen mit seinem Vater in Brasilien. Ebenso liegt offensichtlich keine Ausnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 2 FamZV vor, da die Beschwerdeführerin im Kanton Freiburg erwerbstätig ist. Zwar sind die subjektiven Gründe der Beschwerdeführerin, um finanzielle Unterstützung für ihren in Brasilien studierenden Sohn, der bei seinem an Krebs erkrankten Vater lebt, zu ersuchen, durchaus verständlich. Jedoch ist es mangels eines Sozialversicherungsabkommens mit Brasilien, das auch den Bereich der Familienzulagen beinhaltet, nicht möglich, dem Antrag der Beschwerdeführerin nachzukommen, wie es bereits die AK festgestellt hatte.”
Per il diritto ai sensi dell'art. 7 cpv. 1 OAFami rileva il luogo in cui il bambino vive effettivamente (la sua residenza abituale). Il domicilio civile o amministrativo del bambino non è determinante ai fini di tale diritto.
“On relèvera encore que dans ses arrêts traitant de l'exportation des allocations familiales, le Tribunal fédéral s'est limité à constater le lieu de vie des enfants concernés, avant d'examiner l'existence et le champ d'application d'éventuelles obligations internationales de la Suisse en la matière (Accord du 21 juin 1999 entre la Confédération suisse, d’une part, et la Communauté européenne et ses États membres, d’autre part, sur la libre circulation des personnes [ALCP] ; conventions bilatérales), sans examiner la question sous l'angle du domicile dérivé des enfants au sens du droit civil suisse. Rappelant les principes juridiques applicables, le Tribunal fédéral a régulièrement utilisé les formulations suivantes : « Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung von. 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV ; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt » ou « Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn dies eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorschreibt », ne faisant ainsi référence qu’aux « enfants vivant à l'étranger », sans aborder la question de leur domicile au sens du droit civil (ATF 144 V 299 consid. 2.1 ; 144 V 35 consid. 4.1 ; 141 V 521 c. 4.1 ; TF 8C_753/2020 du 20 mai 2021 consid. 3.1, destiné à la publication). Est au final déterminant pour définir le droit des enfants vivant à l'étranger au sens des art. 4 al. 3 LAFam et 7 al. 1 OAFam le lieu où les enfants vivent, au sens de leur résidence habituelle. » 4. En l’espèce, toute l’argumentation de la recourante qui repose sur le domicile civil et administratif de sa fille est irrelevante, dès lors que le lieu de résidence habituelle de l’enfant est seul déterminant, comme exposé dans l’arrêt précité de la Cour de céans. Par ailleurs, l’enfant étant partie pour le [...] à l’âge de 4 ans, la recourante ne peut pas se prévaloir de l’exception prévue à l’art.”
“On relèvera encore que dans ses arrêts traitant de l'exportation des allocations familiales, le Tribunal fédéral s'est limité à constater le lieu de vie des enfants concernés, avant d'examiner l'existence et le champ d'application d'éventuelles obligations internationales de la Suisse en la matière (Accord du 21 juin 1999 entre la Confédération suisse, d’une part, et la Communauté européenne et ses États membres, d’autre part, sur la libre circulation des personnes [ALCP] ; conventions bilatérales), sans examiner la question sous l'angle du domicile dérivé des enfants au sens du droit civil suisse. Rappelant les principes juridiques applicables, le Tribunal fédéral a régulièrement utilisé les formulations suivantes : « Nach Art. 4 Abs. 3 FamZG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung von. 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV ; SR 836.21) besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn eine zwischenstaatliche Vereinbarung dies vorschreibt » ou « Nach Art. 7 Abs. 1 FamZV besteht nur dann Anspruch auf Familienzulagen für im Ausland lebende Kinder, wenn dies eine zwischenstaatliche Vereinbarung vorschreibt », ne faisant ainsi référence qu’aux « enfants vivant à l'étranger », sans aborder la question de leur domicile au sens du droit civil (ATF 144 V 299 consid. 2.1 ; 144 V 35 consid. 4.1 ; 141 V 521 c. 4.1 ; TF 8C_753/2020 du 20 mai 2021 consid. 3.1, destiné à la publication). Est au final déterminant pour définir le droit des enfants vivant à l'étranger au sens des art. 4 al. 3 LAFam et 7 al. 1 OAFam le lieu où les enfants vivent, au sens de leur résidence habituelle. » 4. En l’espèce, toute l’argumentation de la recourante qui repose sur le domicile civil et administratif de sa fille est irrelevante, dès lors que le lieu de résidence habituelle de l’enfant est seul déterminant, comme exposé dans l’arrêt précité de la Cour de céans. Par ailleurs, l’enfant étant partie pour le [...] à l’âge de 4 ans, la recourante ne peut pas se prévaloir de l’exception prévue à l’art.”
Secondo il Tribunale cantonale del Basilê Campagna (interpretazione dell'art. 7 cpv. 1bis OAFami), il diritto agli assegni di formazione non può essere escluso in via generale solo per il superamento del termine quinquennale previsto dall'art. 7 cpv. 1bis OAFami; può infatti essere riconosciuto che il domicilio in Svizzera permanga e quindi che sussista il diritto anche in caso di una formazione all'estero della durata superiore a cinque anni.
“Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Februar 2024 (760 23 369 / 52) Familienzulagen Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV. Die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann, ist zu bejahen. Für die Annahme, dass der Wohnsitz in der Schweiz trotz einer länger als fünfjährigen Ausbildung im Ausland grundsätzlich dahinfällt, findet sich keine Stütze. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Betreff Ausbildungszulagen A. Am 28. August 2018 ersuchte A. die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft (Kasse) um Ausrichtung von Familienzulagen für seinen am 20. September 2002 geborenen Sohn B. . Dabei reichte er nebst weiteren Unterlagen insbesondere eine Ausbildungsbestätigung der von seinem Sohn zwecks Absolvierung der Matura in C.”
“Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht unbestritten geblieben, dass zwischen der Schweiz und C. keine sozialversicherungsrechtlichen Abkommen bestehen, wonach allfällige Ausbildungszulagen gestützt auf Art. 7 Abs. 1 FamZV auszurichten wären, falls der Sohn des Beschwerdeführers seinen Wohnsitz in C. hätte. Die Kasse stellt sich indessen auf den Standpunkt, dass nach Ablauf einer mehr als fünfjährigen Ausbildung im Ausland so oder anders – auch wenn bisher kein ausländischer Wohnsitz begründet worden ist – kein Anspruch mehr auf Ausbildungszulagen bestehe. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, sein Sohn habe weiterhin Wohnsitz in der Schweiz und damit auch Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Der Streit beschränkt sich mit anderen Worten auf die Auslegung von Art. 7 Abs. 1bis FamZV und damit auf die Frage, ob bei einem Kind, welches die Schweiz zwecks Absolvierung einer ausländischen Matura verlassen hat, nach Ablauf von fünf Jahren ohne bisherigen Wohnsitz im Ausland grundsätzlich ein Anspruch auf die Ausrichtung weiterer Ausbildungszulagen geltend gemacht werden kann. Entgegen der von der Kasse vertretenen Auffassung ist diese Frage zu bejahen.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.