Sono considerate epizoozie da eradicare le seguenti malattie:
Introdotta dalla cifra I dell’O del 12 set. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 4659). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 20 giu. 2014, in vigore dal 1° ago. 2014 (RU 2014 2243). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 20 giu. 2014, in vigore dal 1° ago. 2014 (RU 2014 2243). ↩
Abrogata dalla cifra I dell’O del 25 mag. 2011, con effetto dal 1° lug. 2011 (RU 2011 2691). ↩
Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 31 ago. 2022, in vigore dal 1° nov. 2022 (RU 2022 487). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 15 nov. 2006, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 5217). ↩
Introdotta dalla cifra I dell’O del 28 mar. 2001, in vigore dal 15 apr. 2001 (RU 2001 1337). ↩
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Tollwut gehört zu den in Art. 3 TSV aufgeführten auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Nach Art. 144 TSV sind tollwutverdächtige Tiere bis zur tierärztlichen Untersuchung abzusondern. Ansteckungsverdächtige Tiere, die mit einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier in Kontakt standen, müssen gemäss Art. 145 lit. a TSV getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden; nach Ablauf der Absonderung ist eine Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt vorgesehen (Art. 145 lit. c TSV).
“Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen. Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV). 2.2 Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28.”
“Gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen. Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV).”
“b VRG ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen, da das Rechtsmittel, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) erlässt der Bund zum Schutz der Gesundheit Vorschriften über die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. Diesem verfassungsrechtlichen Handlungsauftrag ist der Bundesgesetzgeber unter anderem mit Erlass des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) nachgekommen. Ziel dieses Gesetzes ist es, hochansteckende Seuchen möglichst rasch auszurotten (Art. 1a Abs. 1 lit. a TSG). Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV, SR 916.401) bezeichnet die einzelnen Seuchen und legt die jeweiligen Bekämpfungsmassnahmen fest (Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 TSG in Verbindung mit Art. 1 TSV). Die in Art. 1a TSG gewählte Terminologie bzw. Gliederung aufgreifend, unterscheidet die Verordnung dabei zwischen hochansteckenden (Art. 2 TSV), auszurottenden (Art. 3 TSV), zu bekämpfenden (Art. 4 TSV) und zu überwachenden (Art. 5 TSV) Seuchen. Die Tierkrankheit Tollwut gehört zu den auszurottenden Seuchen (Art. 3 lit. c TSV). Tollwutverdächtige Tiere müssen bis zur tierärztlichen Untersuchung abgesondert werden (Art. 144 TSV). Ansteckungsverdächtige Tiere, die von einem tollwutverdächtigen oder an Tollwut erkrankten Tier verletzt worden sind oder mit einem solchen in Berührung gekommen sind, müssen getötet oder während mindestens 100 Tagen so abgesondert werden, dass sie weder Tiere noch Menschen gefährden können (Art. 145 lit. a TSV). Nach Ende der Absonderungsperiode müssen sie durch den amtlichen Tierarzt untersucht werden (Art. 145 lit. c TSV). 2.2 Vorliegend war strittig, ob der Hund aus einem Tollwut-Risikoland (Serbien) eingeführt wurde. Da es sich bei dem streitgegenständlichen Hund um ein Heimtier handelt, das aus Interesse am Tier oder als Gefährte im Haushalt gehalten wird, ist für dessen Einfuhr in die Schweiz die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren vom 28.”